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Document 62011CA0358

Rechtssache C-358/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri -vastuualue (Umwelt — Abfälle — Gefährliche Abfälle — Richtlinie 2008/98/EG — Mit CCA (Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösungen behandelte ehemalige Telefonmasten — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) — Verzeichnis der Verwendungen von behandeltem Holz in Anhang XVII der REACH-Verordnung — Ehemalige Telefonmasten, die als Bauteile für Stege verwendet werden)

ABl. C 123 vom 27.4.2013, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri -vastuualue

(Rechtssache C-358/11) (1)

(Umwelt - Abfälle - Gefährliche Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Mit CCA (Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösungen behandelte ehemalige Telefonmasten - Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) - Verzeichnis der Verwendungen von behandeltem Holz in Anhang XVII der REACH-Verordnung - Ehemalige Telefonmasten, die als Bauteile für Stege verwendet werden)

2013/C 123/05

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri -vastuualue

Beteiligte: Lapin luonnonsuojelupiiri ry, Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen ympäristö ja luonnonvarat -vastuualue

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — Stoff, der einer Beschränkung nach Anhang XVII der genannten Verordnung unterliegt — Verwendung alter, mit CCA-Lösungen (Kupfer-Chrom-Arsen) behandelter Telefonmasten für den Unterbau eines Pfades

Tenor

1.

Das Unionsrecht schließt es nicht grundsätzlich aus, dass als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien eingestuft wird, wenn er durch ein Verwertungsverfahren verwendbar gemacht werden kann, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, und außerdem nicht festgestellt wird, dass sich der Besitzer des in Rede stehenden Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der genannten Richtlinie entledigt, entledigen will oder entledigen muss, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 geänderten Fassung, insbesondere ihr Anhang XVII, ist, soweit sie die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz unter bestimmten Bedingungen zulässt, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits für die Beantwortung der Frage, ob solches Holz nicht mehr als Abfall angesehen werden kann, weil sich sein Besitzer, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, seiner nicht mehr im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigen muss, von Bedeutung.

3.

Die Art. 67 und 128 der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen wie Arsenverbindungen, für die eine Beschränkung gemäß Anhang XVII dieser Verordnung gilt, durch das Unionsrecht harmonisiert werden.

4.

Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung, in dem die — ausnahmsweise — zulässigen Verwendungen von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz aufgezählt sind, ist dahin auszulegen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung abschließend ist und diese Ausnahme daher nicht auf andere Fälle als die dort aufgezählten angewandt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die in Rede stehende Verwendung der Telefonmasten als Unterbau für Stege tatsächlich unter die in der genannten Bestimmung aufgezählten Verwendungen fällt.

5.

Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung, wonach die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts verboten ist, ist dahin auszulegen, dass das in Rede stehende Verbot für alle Fälle gelten muss, bei denen es wahrscheinlich zu einem wiederholten Kontakt der Haut mit dem mit einer CCA-Lösung behandelten Holz kommt, wobei diese Wahrscheinlichkeit bei der jeweiligen Verwendung des Holzes nach den konkreten Umständen der normalen Verwendung zu bestimmen ist, was Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


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