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Document 62011TA0009

Rechtssache T-9/11: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Air Canada/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Luftfrachtmarkt — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] — Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr — Begründungspflicht)

ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/29


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Air Canada/Kommission

(Rechtssache T-9/11) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))

(2016/C 048/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Air Canada (Québec, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: S. Kim, H. Bignall, J. Pheasant und T. Capel, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë und N. von Lingen, dann J. Bourke und S. Noë sowie schließlich A. Dawes und H. Leupold im Beistand von G. Peretz, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er Air Canada betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Air Canada entstanden sind.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


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