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Document 62012CN0534
Case C-534/12 P: Appeal brought on 23 November 2012 by Luigi Marcuccio against the order of the General Court (Third Chamber) delivered on 11 September 2012 in Case T-241/03 REV Marcuccio v Commission
Rechtssache C-534/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV, Marcuccio/Kommission
Rechtssache C-534/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV, Marcuccio/Kommission
ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache C-534/12 P)
2013/C 71/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben; |
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in der Hauptsache
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hilfsweise, die vorliegende Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es vorschriftsgemäß erneut über die Zulässigkeit des Antrags vom 27. Dezember 2011 und anschließend gegebenenfalls in der Sache entscheidet. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend:
1. |
Verfahrensfehler zum Nachteil seiner Interessen, die zu schwerwiegenden Beurteilungsfehlern geführt hätten, darunter u. a. a) das völlige Fehlen von Ermittlungen und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses, b) die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, c) einen Verstoß gegen den Grundsatz der dem zuständigen Gericht vom Gesetz her eingeräumten uneingeschränkten Befugnis, einen Rechtsstreit zu entscheiden, d) einen Verstoß gegen Art. 64 § 4 Abs. 1 sowie Art. 127 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und schließlich einen Verstoß gegen das dem Kläger zustehende potestative Verfahrensrecht, dem Gericht zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine prozessleitende Maßnahme im Zusammenhang mit der anhängigen Rechtssache vorzuschlagen; |
2. |
einen Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union; |
3. |
einen Verstoß gegen einen in einem Urteil des Unionsrichters, d. h. im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Juni 1976, Elz/Kommission (56/75, Slg. 1977, 1097), aufgestellten Rechtsgrundsatz; |
4. |
das völlige Fehlen von Ermittlungen und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses auch wegen Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts und des Vorbringens des Rechtsmittelführers. |