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Document 62014TA0316

Rechtssache T-316/14: Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — PKK/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen die PKK gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus — Einfrieren von Geldern — Befugnisse des Rates — Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu betrachten — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Verweis auf terroristische Handlungen — Gerichtliche Nachprüfung — Begründungspflicht — Einrede der Rechtswidrigkeit)

ABl. C 16 vom 14.1.2019, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/33


Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — PKK/Rat

(Rechtssache T-316/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die PKK gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Befugnisse des Rates - Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu betrachten - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Verweis auf terroristische Handlungen - Gerichtliche Nachprüfung - Begründungspflicht - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2019/C 16/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kurdistan Workers’ Party (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma sowie Rechtsanwalt M. Wijngaarden)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Naert und G. Étienne, dann F. Naert und H. Marcos Fraile)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Brodie und V. Kaye, dann C. Brodie und S. Brandon, dann C. Brodie, C. Crane und R. Fadoju, dann C. Brodie, R. Fadoju und P. Nevill und schließlich R. Fadoju), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und D. Gauci, dann D. Gauci, J. Norris-Usher und T. Ramopoulos und schließlich J. Norris-Usher, T. Ramopoulos und R. Tricot)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet zunächst auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9), soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft, und dann auf Nichtigerklärung weiterer nachfolgender Rechtsakte, soweit diese die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

3.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

4.

Der Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP wird für nichtig erklärt, soweit er die PKK betrifft.

5.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/513 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

6.

Der Beschluss (GASP) 2015/1334 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2015/521 wird für nichtig erklärt, soweit er die PKK betrifft.

7.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/1325 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

8.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2425 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

9.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

10.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

11.

Der Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin betrifft.

12.

Im Übrigen wird der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus für unanwendbar auf die PKK zu erklären, zurückgewiesen.

13.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der PKK.

14.

Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.


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