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Document 62015CA0211

Rechtssache C-211/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2016 — Orange, vormals France Télécom/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Staatliche Beihilfen — Beihilfe der Französischen Republik für France Télécom — Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten — Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Begriff der Beihilfe — Begriff des wirtschaftlichen Vorteils — Selektiver Charakter — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Tatsachenverfälschung — Fehlen einer Begründung — Auswechslung der Begründung)

ABl. C 6 vom 9.1.2017, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2016 — Orange, vormals France Télécom/Europäische Kommission

(Rechtssache C-211/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der Französischen Republik für France Télécom - Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten - Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriff der Beihilfe - Begriff des wirtschaftlichen Vorteils - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Tatsachenverfälschung - Fehlen einer Begründung - Auswechslung der Begründung))

(2017/C 006/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Orange, vormals France Télécom (Prozessbevollmächtigte: S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und L. Flynn)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Orange trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


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