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Document 62016CN0619

Rechtssache C-619/16: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 29. November 2016 — Sebastian W. Kreuziger gegen Land Berlin

ABl. C 38 vom 6.2.2017, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/15


Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 29. November 2016 — Sebastian W. Kreuziger gegen Land Berlin

(Rechtssache C-619/16)

(2017/C 038/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sebastian W. Kreuziger

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs gestellt hat, obwohl ihm dies möglich war?

2.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf finanzielle Abgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9.


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