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Document 62019CA0120
Case C-120/19: Judgment of the Court (Third Chamber) of 20 May 2021 (request for a preliminary ruling from the Raad van State — Netherlands) — X v College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend (Reference for a preliminary ruling — Inland transport of dangerous goods — Directive 2008/68/EC — Article 5(1) — Concept of ‘construction requirement’ — Prohibition on laying down more stringent construction requirements — Authority of a Member State requiring a service station to be supplied with liquefied petroleum gas (LPG) only from road tankers fitted with a particular heat-resistant lining not provided for by the European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) — Unlawfulness — Decision legally unchallengeable by a category of persons — Strictly limited possibility of obtaining the annulment of such a decision where there is clear conflict with EU law — Principle of legal certainty — Principle of effectiveness)
Rechtssache C-120/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend (Vorlage zur Vorabentscheidung – Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland – Richtlinie 2008/68/EG – Art. 5 Abs. 1 – Begriff „Bauvorschrift“ – Verbot strengerer Bauvorschriften – Mitgliedstaatliche Behörde, die einer LPG-Tankstelle vorschreibt, sich nur durch Tankwagen, die mit einer nicht im ADR vorgesehenen besonderen hitzeabweisenden Ummantelung ausgerüstet sind, mit Flüssiggas beliefern zu lassen – Unzulässigkeit – Entscheidung, die von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen rechtlich nicht angefochten werden kann – Eng umgrenzte Möglichkeit, die Aufhebung einer solchen Entscheidung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu erwirken – Grundsatz der Rechtssicherheit – Effektivitätsgrundsatz)
Rechtssache C-120/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend (Vorlage zur Vorabentscheidung – Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland – Richtlinie 2008/68/EG – Art. 5 Abs. 1 – Begriff „Bauvorschrift“ – Verbot strengerer Bauvorschriften – Mitgliedstaatliche Behörde, die einer LPG-Tankstelle vorschreibt, sich nur durch Tankwagen, die mit einer nicht im ADR vorgesehenen besonderen hitzeabweisenden Ummantelung ausgerüstet sind, mit Flüssiggas beliefern zu lassen – Unzulässigkeit – Entscheidung, die von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen rechtlich nicht angefochten werden kann – Eng umgrenzte Möglichkeit, die Aufhebung einer solchen Entscheidung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu erwirken – Grundsatz der Rechtssicherheit – Effektivitätsgrundsatz)
ABl. C 278 vom 12.7.2021, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend
(Rechtssache C-120/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland - Richtlinie 2008/68/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff „Bauvorschrift“ - Verbot strengerer Bauvorschriften - Mitgliedstaatliche Behörde, die einer LPG-Tankstelle vorschreibt, sich nur durch Tankwagen, die mit einer nicht im ADR vorgesehenen besonderen hitzeabweisenden Ummantelung ausgerüstet sind, mit Flüssiggas beliefern zu lassen - Unzulässigkeit - Entscheidung, die von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen rechtlich nicht angefochten werden kann - Eng umgrenzte Möglichkeit, die Aufhebung einer solchen Entscheidung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu erwirken - Grundsatz der Rechtssicherheit - Effektivitätsgrundsatz)
(2021/C 278/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend
Beteiligte: Tamoil Nederland BV
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland in der durch die Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Bauvorschriften, die strenger als die Vorschriften sind, die in den Anhängen A und B des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in seiner am 1. Januar 2015 geltenden Fassung enthalten sind, wie das von den Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung in Form einer Umweltgenehmigung auferlegte Erfordernis, sich mit Flüssiggas nur durch Tankfahrzeuge beliefern zu lassen, die mit einer besonderen hitzeabweisenden Ummantelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgerüstet sind, entgegensteht. |
2. |
Das Unionsrecht und insbesondere der Grundsatz der Effektivität stehen einer Verfahrensvorschrift des nationalen Verwaltungsrechts nicht entgegen, wonach ein Rechtsunterworfener, damit eine unionsrechtswidrige Auflage, die durch eine von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen grundsätzlich unanfechtbare Verwaltungsentscheidung vorgeschrieben wird, wegen ihrer Nichtdurchsetzbarkeit, wenn sie durch eine spätere Entscheidung durchgeführt werden würde, aufgehoben werden kann, nachweisen muss, dass die fragliche Auflage auf der Grundlage einer summarischen Prüfung, die keinen Raum für Zweifel lässt, im Hinblick auf das Unionsrecht ganz offensichtlich nicht erlassen werden durfte; dabei darf jedoch diese Vorschrift nicht derart strikt angewandt werden, dass es einem Rechtsunterworfenen in faktischer Hinsicht unmöglich wäre, eine tatsächliche Aufhebung der fraglichen Auflage zu erwirken, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |