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Document 62019CA0120

Rechtssache C-120/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend (Vorlage zur Vorabentscheidung – Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland – Richtlinie 2008/68/EG – Art. 5 Abs. 1 – Begriff „Bauvorschrift“ – Verbot strengerer Bauvorschriften – Mitgliedstaatliche Behörde, die einer LPG-Tankstelle vorschreibt, sich nur durch Tankwagen, die mit einer nicht im ADR vorgesehenen besonderen hitzeabweisenden Ummantelung ausgerüstet sind, mit Flüssiggas beliefern zu lassen – Unzulässigkeit – Entscheidung, die von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen rechtlich nicht angefochten werden kann – Eng umgrenzte Möglichkeit, die Aufhebung einer solchen Entscheidung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu erwirken – Grundsatz der Rechtssicherheit – Effektivitätsgrundsatz)

ABl. C 278 vom 12.7.2021, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend

(Rechtssache C-120/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland - Richtlinie 2008/68/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff „Bauvorschrift“ - Verbot strengerer Bauvorschriften - Mitgliedstaatliche Behörde, die einer LPG-Tankstelle vorschreibt, sich nur durch Tankwagen, die mit einer nicht im ADR vorgesehenen besonderen hitzeabweisenden Ummantelung ausgerüstet sind, mit Flüssiggas beliefern zu lassen - Unzulässigkeit - Entscheidung, die von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen rechtlich nicht angefochten werden kann - Eng umgrenzte Möglichkeit, die Aufhebung einer solchen Entscheidung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu erwirken - Grundsatz der Rechtssicherheit - Effektivitätsgrundsatz)

(2021/C 278/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend

Beteiligte: Tamoil Nederland BV

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland in der durch die Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Bauvorschriften, die strenger als die Vorschriften sind, die in den Anhängen A und B des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in seiner am 1. Januar 2015 geltenden Fassung enthalten sind, wie das von den Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung in Form einer Umweltgenehmigung auferlegte Erfordernis, sich mit Flüssiggas nur durch Tankfahrzeuge beliefern zu lassen, die mit einer besonderen hitzeabweisenden Ummantelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgerüstet sind, entgegensteht.

2.

Das Unionsrecht und insbesondere der Grundsatz der Effektivität stehen einer Verfahrensvorschrift des nationalen Verwaltungsrechts nicht entgegen, wonach ein Rechtsunterworfener, damit eine unionsrechtswidrige Auflage, die durch eine von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen grundsätzlich unanfechtbare Verwaltungsentscheidung vorgeschrieben wird, wegen ihrer Nichtdurchsetzbarkeit, wenn sie durch eine spätere Entscheidung durchgeführt werden würde, aufgehoben werden kann, nachweisen muss, dass die fragliche Auflage auf der Grundlage einer summarischen Prüfung, die keinen Raum für Zweifel lässt, im Hinblick auf das Unionsrecht ganz offensichtlich nicht erlassen werden durfte; dabei darf jedoch diese Vorschrift nicht derart strikt angewandt werden, dass es einem Rechtsunterworfenen in faktischer Hinsicht unmöglich wäre, eine tatsächliche Aufhebung der fraglichen Auflage zu erwirken, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 155 vom 6.5.2019.


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