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Document 62023CN0158

Rechtssache C-158/23, Keren: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 15. März 2023 — T.G./Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

ABl. C 235 vom 3.7.2023, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/9


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 15. März 2023 — T.G./Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

(Rechtssache C-158/23, Keren (1))

(2023/C 235/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: T.G.

Berufungsbeklagter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie (2) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in Art. 7b der Wet inburgering (Integrationsgesetz) vorgesehenen entgegensteht, die Asylberechtigten die bußgeldbewehrte Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung auferlegt?

2.

Ist Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Asylberechtigte die vollen Kosten der Integrationsprogramme grundsätzlich selbst tragen?

3.

Ist es bei der Beantwortung der zweiten Frage von Bedeutung, dass Asylberechtigte ein staatliches Darlehen erhalten können, um die Kosten der Integrationsprogramme zu zahlen, und dieses Darlehen erlassen wird, wenn sie ihre Integrationsprüfung rechtzeitig bestehen oder rechtzeitig von der Integrationspflicht befreit oder ausgenommen werden?

4.

Wenn Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie es zulässt, dass Asylberechtigten eine bußgeldbewehrte Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung auferlegt wird und sie die vollen Kosten der Integrationsprogramme tragen müssen, beeinträchtigt dann die Höhe des zurückzuzahlenden Darlehens, gegebenenfalls in Verbindung mit der Geldbuße, die Verwirklichung des Ziels und der praktischen Wirksamkeit von Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


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