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Document C2005/132/03

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-437/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fischerei — Verordnungen (EWG) Nrn. 3760/92 und 2847/93 — Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen — Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit)

ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-437/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Verordnungen (EWG) Nrn. 3760/92 und 2847/93 - Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen - Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit)

(2005/C 132/03)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-437/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Dezember 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn und M. Huttunen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und E. Kourula) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und Aquakultur sowie aus den Artikeln 2, 21 Absätze 1 und 2 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen, dass sie in den Fischereijahren 1995 und 1996

keine angemessenen detaillierten Vorschriften über die Nutzung der ihr zugeteilten Fangrechte erlassen hat und nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen vorgeschriebenen Überprüfungen und anderen Kontrollen vorgenommen hat,

die Fischereitätigkeit nicht vorübergehend binnen angemessener Fristen untersagt hat, um eine Erschöpfung der Quoten zu vermeiden, und

keine Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen ergriffen hat, die sie gegen die Kapitäne der Schiffe, die gegen die Regelung über die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen hatten, oder gegen jede andere für diesen Verstoß verantwortliche Person hätte ergreifen müssen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


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