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Document C2006/074/53
Case T-5/06: Action brought on 9 January 2006 — Denmark v Commission
Rechtssache T-5/06: Klage, eingereicht am 9. Januar 2006 — Königreich Dänemark/Kommission
Rechtssache T-5/06: Klage, eingereicht am 9. Januar 2006 — Königreich Dänemark/Kommission
ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 28–29
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/28 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2006 — Königreich Dänemark/Kommission
(Rechtssache T-5/06)
(2006/C 74/53)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Kläger: Königreich Dänemark (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Jørgen Molde)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1), soweit es um den Anhang Nummern 1 und 2 über Deca-BDE in Polymerverwendungen geht |
— |
Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Stoff Deca-BDE in Polymerverwendungen von dem in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2) (im Folgenden: Grundrichtlinie) enthaltenen Verbot ausgenommen.
Die dänische Regierung macht Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung geltend, da die Ausnahme von Deca-BDE in Polymerverwendungen vom Verbot der Grundrichtlinie deshalb gegen die in dieser festgelegten Voraussetzungen verstoße,
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weil eine solche Ausnahme mit Blick auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nicht erforderlich sei, |
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weil die Kommission keine spezifische Anwendung von Deca-BDE, sondern diesen Stoff praktisch ganz generell in allen Polymerverwendungen vom Verbot ausgenommen habe, |
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weil die Kommission nicht belegt habe, dass keine Möglichkeiten gefunden worden seien, Deca-BDE in Polymerverwendungen zu ersetzen oder aus diesen zu verbannen, was aber der Fall sei, und |
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weil die Kommission nicht nach nach abgewogen habe, ob die Belastungen für die Umwelt, die Gesundheit und/oder den Verbraucherschutz, die sich aus einer Ersetzung ergeben würden, größer seien als die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder den Verbraucherschutz. |
Außerdem habe die Kommission auf ein rechtswidriges Kriterium abgestellt, nämlich eine allgemeine Risikobeurteilung des vom Verbot ausgenommenen Stoffes Deca-BDE. Überdies hafte der Entscheidung ein wesentlicher Formfehler an, soweit die Kommission unzureichend begründet habe, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, Deca-BDE in Polymerverwendungen vom Verbot in der Grundrichtlinie auszunehmen.
(1) ABl. L 271, S. 48.
(2) ABl. L 37, S. 19.