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Document C2006/074/53

Rechtssache T-5/06: Klage, eingereicht am 9. Januar 2006 — Königreich Dänemark/Kommission

ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/28


Klage, eingereicht am 9. Januar 2006 — Königreich Dänemark/Kommission

(Rechtssache T-5/06)

(2006/C 74/53)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Kläger: Königreich Dänemark (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Jørgen Molde)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1), soweit es um den Anhang Nummern 1 und 2 über Deca-BDE in Polymerverwendungen geht

Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Stoff Deca-BDE in Polymerverwendungen von dem in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2) (im Folgenden: Grundrichtlinie) enthaltenen Verbot ausgenommen.

Die dänische Regierung macht Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung geltend, da die Ausnahme von Deca-BDE in Polymerverwendungen vom Verbot der Grundrichtlinie deshalb gegen die in dieser festgelegten Voraussetzungen verstoße,

weil eine solche Ausnahme mit Blick auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nicht erforderlich sei,

weil die Kommission keine spezifische Anwendung von Deca-BDE, sondern diesen Stoff praktisch ganz generell in allen Polymerverwendungen vom Verbot ausgenommen habe,

weil die Kommission nicht belegt habe, dass keine Möglichkeiten gefunden worden seien, Deca-BDE in Polymerverwendungen zu ersetzen oder aus diesen zu verbannen, was aber der Fall sei, und

weil die Kommission nicht nach nach abgewogen habe, ob die Belastungen für die Umwelt, die Gesundheit und/oder den Verbraucherschutz, die sich aus einer Ersetzung ergeben würden, größer seien als die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder den Verbraucherschutz.

Außerdem habe die Kommission auf ein rechtswidriges Kriterium abgestellt, nämlich eine allgemeine Risikobeurteilung des vom Verbot ausgenommenen Stoffes Deca-BDE. Überdies hafte der Entscheidung ein wesentlicher Formfehler an, soweit die Kommission unzureichend begründet habe, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, Deca-BDE in Polymerverwendungen vom Verbot in der Grundrichtlinie auszunehmen.


(1)  ABl. L 271, S. 48.

(2)  ABl. L 37, S. 19.


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