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Document C2007/283/76
Case F-12/07: Order of the Civil Service Tribunal (First Chamber) of 11 September 2007 — O'Connor v Commission (Staff case — Other servants — Consecutive contracts as a member of the temporary staff, auxiliary staff and contract staff — Maximum period of payment of unemployment allowance — Admissibility)
Rechtssache F-12/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. September 2007 — O'Connor/Kommission (Öffentlicher Dienst — Sonstige Bedienstete — Aufeinander folgende Verträge als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft und Vertragsbediensteter — Maximaler Zeitraum für die Gewährung von Arbeitslosengeld)
Rechtssache F-12/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. September 2007 — O'Connor/Kommission (Öffentlicher Dienst — Sonstige Bedienstete — Aufeinander folgende Verträge als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft und Vertragsbediensteter — Maximaler Zeitraum für die Gewährung von Arbeitslosengeld)
ABl. C 283 vom 24.11.2007, p. 42–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/42 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. September 2007 — O'Connor/Kommission
(Rechtssache F-12/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Sonstige Bedienstete - Aufeinander folgende Verträge als Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft und Vertragsbediensteter - Maximaler Zeitraum für die Gewährung von Arbeitslosengeld)
(2007/C 283/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elizabeth O'Connor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und M. Velardo)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der der maximale Zeitraum, für den der Klägerin — einer ehemaligen Bediensteten der Kommission, die aufgrund verschiedener Verträge als Bedienstete auf Zeit, Hilfskraft und Vertragsbedienstete vom 16. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 in deren Diensten stand — Arbeitslosengeld gewährt wird, auf 11 Monate und 25 Tage anstatt auf 17,83 Monate festgelegt wird.
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten, die der Klägerin möglicherweise im Rahmen ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind. |
(1) ABl. C 95 vom 29.4.2007, S. 57.