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Finanzieller Beistand für Lettland

Finanzieller Beistand für Lettland

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung 2009/289/EG – gegenseitiger Beistand für Lettland

Entscheidung 2009/290/EG – mittelfristiger finanzieller Beistand für Lettland

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNGEN?

  • Die Europäische Union (EU) und verschiedene internationale Organisationen gewährten Lettland von Dezember 2008 bis Ende 2011 finanziellen Beistand.
  • Die Grundlage dafür bildet Verordnung (EG) Nr. 332/2002, die es der EU erlaubt, EU-Ländern außerhalb des Euro-Raums, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen sind, mittelfristigen finanziellen Beistand zu gewähren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Im Januar 2009 wurde ein gegenseitiger Beistand für Lettland in Höhe von 7,5 Milliarden Euro für den Zeitraum von 2009 bis 2011 vereinbart. Dieser bestand aus
  • Im Gegenzug für die Gewährung der Darlehen stimmte Lettland zu,
    • die Finanzstabilität durch die Stärkung des Bankensektors wiederherzustellen;
    • haushaltspolitische Ungleichgewichte (d. h. in den öffentlichen Finanzen) zu beheben;
    • eine binnenwirtschaftliche Politik zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit umzusetzen;
    • die Krisenmanagement-Kapazitäten der Aufsichtsbehörden auszubauen; und
    • umfassende Strukturreformen durchzuführen.
  • Zum Ende des Hilfsprogramms am 19. Januar 2012 wurden schließlich 4,5 Milliarden Euro ausgezahlt.
  • Ab dem 20. Januar 2012 begann die Europäische Kommission mit ihrer Überwachung nach Abschluss des Programms, im Rahmen derer sie sechs Überprüfungsmissionen in Lettland organisierte.
  • Die Überwachung endete im Januar 2015, nachdem Lettland 75% des EU-Darlehens zurückgezahlt hatte.

WANN TRETEN DIE ENTSCHEIDUNGEN IN KRAFT?

Die Entscheidungen 2009/289/EG und 2009/290/EG sind am 23. Januar 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Im Februar 2002 erteilte der Rat der Europäischen Union der EU die Befugnis zur Gewährung von Darlehen an EU-Länder, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder bedroht sind.
  • Dieser finanzielle Beistand steht nur denjenigen Ländern zur Verfügung, die nicht den Euro eingeführt haben.
  • Lettland beantragte den Beistand erstmalig Ende 2008, nachdem seine Kapital- und Finanzmärkte unter starken Druck geraten waren und der Bankensektor ernsthafte Liquiditäts- und Vertrauensprobleme erlitten hatte.
  • Am 1. Januar 2014 trat Lettland dem Euro-Raum bei.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Entscheidung 2009/289/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 37-38)

Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39-41)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/290/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1-3)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.01.2017

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