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Marketing and use of explosives precursors
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
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Diese EU-Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe fest - von Stoffen oder Gemischen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Sie zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung von verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen sowie Diebstählen erheblicher Mengen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
Bisherige Maßnahmen erfassten nicht den gesamten EU-Raum und berücksichtigten nicht die mit diesen chemischen Stoffen verbundenen Sicherheitsrisiken.
Gemeinsamer Rahmen
Diese Verordnung setzt einen gemeinsamen Rahmen in Kraft, um die Rechtsvorschriften der EU-Länder bezüglich des Zugangs zu bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu harmonisieren und eine verbesserte öffentliche Sicherheit in der gesamten EU zu gewährleisten.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf zwei kurze Listen von Stoffen (Anhänge I und II), die am bedenklichsten sind.
In Anhang I sind die beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, die dem Verbot unterliegen. Der Allgemeinheit ist es untersagt, diese Stoffe in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen im Anhang angegebenen Konzentrationsgrenzwertes zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden.
Zudem erlegt die Verordnung Wirtschaftsteilnehmern die Pflicht auf, jegliche verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgelisteten Stoffen und Gemischen sowie das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen dieser Stoffe und Gemische zu melden. Verdächtige Transaktionen müssen bei den nationalen Kontaktstellen gemeldet werden, die die Behörden der Mitgliedsstaaten bestimmen.
Genehmigungs- oder Registrierungssystem
Einzelne EU-Länder haben die Möglichkeit, ein Genehmigungs- oder Registrierungssystem aufrechtzuerhalten oder zu errichten:
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird mit Wirkung vom 31. Januar 2021 durch die Verordnung (EU) 2019/1148 aufgehoben (siehe Zusammenfassung).
Sie ist am Dienstag, 2. September 2014in Kraft getreten.
Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1-11)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Leitlinien der Europäischen Kommission und des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe im Zusammenhang mit Verordnung (EU) Nr. 98/2013.
Letzte Aktualisierung: 10.01.2020