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Vorschriften und Bedingungen für Standardfinanzinstrumente

Vorschriften und Bedingungen für Standardfinanzinstrumente

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente

WAS IST DER ZWECK DIESER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG?

In dieser Verordnung werden die Standardvorschriften und -bedingungen festgelegt, die sogenannte Standardfinanzinstrumente für die direkte Nutzung bereit machen. Diese Instrumente gewährleisten bereits die Einhaltung der Bestimmungen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Standardfinanzinstrumente

Diese Finanzinstrumente sind

  • eher darauf ausgelegt, die EU-Länder zu ermutigen, revolvierende finanzielle Unterstützung* bereitzustellen, als herkömmliche Zuschüsse zu gewähren;
  • gestaltet, um öffentliche und private Finanzquellen miteinander zu kombinieren;
  • in verschiedene Kategorien unterteilt:
    • das „Darlehen mit Risikoteilung“ (Teilung des Risikos zwischen öffentlichen und privaten Finanzquellen) und die „begrenzte Garantie auf Portfoliobasis“ (bei denen öffentliche Mittel als Garantie für den Verzug im Darlehensportfolio einer Bank dienen) zielen jeweils darauf ab, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen besseren Zugang zu Finanzmittel zu schaffen,
    • das „Renovierungsdarlehen“ steht für Vorhaben zu Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wohngebäudesektor zur Verfügung,
    • die „Koinvestitionsfazilität“ kombiniert öffentliche und private Finanzierungsquellen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Start-ups und KMU;
    • der „Stadtentwicklungsfonds“ dient der Unterstützung nachhaltiger städtischer Projekte.

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Standardvorschriften und -bedingungen für die folgenden Finanzinstrumente:

  • das Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio;
  • die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis;
  • das Renovierungsdarlehen;
  • die Koinvestitionsfazilität;
  • den Stadtentwicklungsfonds.

Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung

Ein kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde* und einem Finanzmittler* ist im Anhang der Verordnung dargelegt. Das Inhaltsverzeichnis umfasst u. a.:

  • Anwendungsbereich und Zielsetzung;
  • Politische Ziele;
  • Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen;
  • Angestrebte Ergebnisse;
  • Aufgabe und Haftung des Finanzmittlers;
  • Dauer und Förderfähigkeit der Ausgaben bei Abschluss.

WANN TRITT DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 2. Oktober 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Revolvierende finanzielle Unterstützung: Mittel für „revolvierende finanzielle Unterstützung“ sind Mittel, die für die künftige Verwendung zurückgezahlt werden. Die Bestimmungen über die Verwendung zurückgezahlter Mittel sind in den Artikeln 44 und 45 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Struktur- und den Kohäsionsfonds.
Verwaltungsbehörde: eine vom EU-Land benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche oder private Stelle, die das operationelle Programm verwaltet. Dieselbe Behörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.
Finanzmittler: eine Stelle für die Aktivierung eines Finanzinstruments. Stellen, die von den Verwaltungsbehörden mit solchen Aufgaben betraut werden können, werden in Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmung benannt.

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission vom 11. September 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 16-44)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 964/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.01.2019

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