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Document JOL_2009_255_R_0180_01

2009/673/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

ABl. L 255 vom 26.9.2009, p. 180–183 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/180


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/673/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0171/2009),

1.

erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 4.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 64.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0171/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem festgestellt hat, dass es dem Jahresbericht der Agentur entnommen hat, dass ein Drittel des Personals ein und dieselbe Staatsangehörigkeit besaß und dass sich die Agentur (wie aus ihrem Jahresbericht hervorgeht) zum Ziel gesetzt hat, Ausgewogenheit und Diversität bei der Personaleinstellung zu verbessern,

1.

hält die Europäische Umweltagentur (die Agentur) für eine Quelle wichtiger Umweltinformationen für alle EU-Organe und für politische Entscheidungen; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Agentur in der Lage gewesen ist, das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz zu koordinieren und den EU-Organen und den Mitgliedstaaten Hilfestellung dabei zu leisten, das Wissen über Umweltdaten und -informationen zu verbessern;

2.

ermutigt die Agentur, ihre Bemühungen um die Weiterentwicklung ihrer Kommunikationsmethoden fortzusetzen, um die Medien stärker für ihre Erkenntnisse zu interessieren und damit der öffentlichen Debatte über wichtige Umweltthemen wie Klimawandel, biologische Vielfalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen eine fundierte Grundlage zu geben;

3.

unterstreicht, dass die Wirkung von Umweltprogrammen oftmals durch die fehlende Bewertung der Umweltauswirkungen anderer Rechtsvorschriften und Programme der Gemeinschaft beeinträchtigt wird; glaubt, dass die Agentur Hilfestellung bei der Politikgestaltung leisten könnte, indem sie ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfungen weiter ausbaut;

4.

unterstreicht die Rolle der Agentur bei der Bewertung der Umsetzung der Umweltvorschriften der EU sowohl innerhalb der EU als auch in künftigen Mitgliedstaaten;

5.

begrüßt die Initiative der Agentur, eine Kompensation der Klimaauswirkungen von Flügen im Zusammenhang mit den Dienstreisen ihrer Bediensteten und den an ihrer Arbeit beteiligten Personen vorzusehen;

Einstellungsverfahren

6.

nimmt Kenntnis von den Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs, wonach zwei Einstellungsverfahren den Anforderungen der Transparenz und Nichtdiskriminierung insofern nicht gerecht wurden, als Bewerber, die die Einstellungskriterien nicht erfüllten, für eine weitere Prüfung in Betracht gezogen wurden und die Kriterien für die Einladung der besten Bewerber zu den Gesprächen nicht dokumentiert waren;

7.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass sie auch Bewerber berücksichtigt hat, die den in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien am nächsten kamen, um mehr Bewerber im Auswahlverfahren zu haben; fordert die Agentur nachdrücklich auf, ihre Zusage einzuhalten, künftig in einer ähnlichen Situation eine Stelle neu auszuschreiben;

8.

nimmt die Zusage der Agentur zur Kenntnis, die Auswahl der in die engere Wahl kommenden Bewerber besser zu dokumentieren;

Verfahren der Auftragsvergabe

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zwei Fälle einer direkten Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Gesamtwert von rund 26 000 EUR festgestellt hat, die nicht der Finanzregelung entsprachen;

10.

hält die Antwort der Agentur, dass diese Aufträge wegen der sich daraus für die Agentur ergebenden erheblichen Vorteile vergeben wurden und dass die Einmaligkeit dieser Fälle hinreichend dokumentiert wurde, für unbefriedigend;

11.

nimmt Kenntnis von einem weiteren vom Rechnungshof gemeldeten Fall, der Vergabe eines spezifischen Dienstleistungsauftrags im Wert von rund 215 000 EUR, der nicht den Bedingungen des Rahmenvertrags entsprach, was die Transparenz des Verfahrens in Frage stellte;

12.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass es bei diesem Fall um IT-Systeme ging und dass der ursprüngliche Auftrag verlängert wurde, als die Speicher- und Serverkapazität aufgestockt werden musste; nimmt die Antwort zur Kenntnis, dass bedeutende IT-Anschaffungen in Zukunft ausgeschrieben werden;

13.

fordert die Agentur auf, die volle Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe zu gewährleisten;

Unzulänglichkeiten bei der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen mit den europäischen themenspezifischen Ansprechstellen

14.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Agentur die Zahlungen, die im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen an die europäischen themenspezifischen Ansprechstellen geleistet wurden, nur begrenzten Kontrollen unterzogen hat;

15.

zeigt sich zufrieden mit der Antwort der Agentur, dass sie in Übereinstimmung mit den Bemerkungen des Rechnungshofs neue Kontrollverfahren eingeführt hat, die Kontrollbesuche und andere detaillierte Kontrollen vor Leistung der Abschlusszahlungen umfassen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Zusammenhang mit den Zuschüssen des Jahres 2007 vier Kontrollbesuche durchgeführt hat;

16.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass die zwischen der Agentur und den europäischen themenspezifischen Ansprechstellen geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen eine Pauschale in Höhe von 20 % der direkten Ausgaben für die Finanzierung indirekter Ausgaben (Gemeinkosten) vorsehen, während die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung diesen Satz auf 7 % begrenzen; stellt fest, dass nach diesen Bestimmungen die genannte Obergrenze nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der Agentur überschritten werden kann; stellt fest, dass von der Agentur kein solcher mit Gründen versehener Beschluss gefasst wurde;

17.

weist darauf hin, dass der Feststellung des Rechnungshofs zufolge der im Jahr 2007 gezahlte Betrag um 300 000 EUR niedriger gewesen wäre, wenn die Obergrenze von 7 % angewandt worden wäre;

18.

nimmt Kenntnis von dem Eingeständnis der Agentur, dass sie den erforderlichen mit Gründen versehenen Beschluss nicht gefasst habe, dass aber die Gemeinkostenpauschale vor Annahme der Vereinbarungen umfassend geprüft und bei der Aufgabenbeschreibung ausdrücklich berücksichtigt worden sei;

19.

nimmt Kenntnis von der Zusage der Agentur, dafür zu sorgen, dass ihr Verwaltungsrat für die 2009/2010 anstehenden Aufrufe im Zusammenhang mit europäischen themenspezifischen Ansprechstellen einen solchen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen wird;

Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsverfahren

20.

erinnert an seine Forderung in der dem Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005 beigefügten Entschließung (7), dass die Agentur vor dem 1. Januar 2010 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage ihrer Gründungsverordnung und des vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramms durch unabhängige Sachverständige in Auftrag gibt;

21.

stellt fest, dass die Agentur den Angaben in ihrem Jahresbericht zufolge auf die Ergebnisse einer unabhängigen externen Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit ihrer Fünfjahresstrategie 2004-2008 wartet;

22.

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der externen Bewertung zu unterrichten, sobald diese vorliegen;

23.

bedauert, dass sich nach den von der Agentur in ihrem Jahresbericht vorgelegten Daten die Situation in Bezug auf die Ausgewogenheit und Diversität des Personals 2007 nicht wesentlich verbessert hat, da nach wie vor ein Drittel des Personals ein und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt;

24.

fordert die Agentur auf, sich verstärkt um eine bessere Ausgewogenheit und Diversität ihres Personals zu bemühen;

25.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (8).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 4.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 64.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 159.

(7)  ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 107.

(8)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


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