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Document JOL_2011_250_R_0201_01

2011/594/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009 sind

ABl. L 250 vom 27.9.2011, p. 201–204 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/201


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009

(2011/594/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0104/2011),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 46.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0104/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem darauf hingewiesen hat, dass

die Agentur Mittel in Höhe von 3 400 000 EUR (das entspricht 44 % der operativen Mittel) auf das nächste Haushaltsjahr übertragen hat, darunter einen Betrag in Höhe von rund 1 000 000 EUR, der Mittelbindungen betraf, die sich ausschließlich auf das Jahr 2009 bezogen,

der Rechnungshof eine Unregelmäßigkeit im Bereich der Auftragsvergabe festgestellt hat (Inanspruchnahme eines Rahmenvertrags über den darin vorgesehenen maximalen Auftragswert hinaus),

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für 2009 auf 15 100 000 EUR belief, was gegenüber ihrem Haushalt für 2008 einen Anstieg um 0,6 % darstellt,

Leistung

1.

fordert die Agentur erneut auf, in einer Tabelle, die dem nächsten Bericht des Rechnungshofs als Anhang beigefügt werden soll, einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen zu liefern, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

2.

begrüßt die Initiative der Agentur zur Einleitung einer vorausschauenden Untersuchung über die sicherheits- und gesundheitsbezogenen Auswirkungen technologischer Innovationen im Bereich umweltfreundlicher Arbeitsplätze bis 2020; stellt ferner fest, dass Daten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von Frauen am Arbeitsplatz erhoben wurden;

Leitungsstruktur der Agentur

3.

stellt fest, dass sich die festen Kosten der Leitungsstruktur der Agentur, deren Verwaltungsrat aus 84 Mitgliedern besteht und die 64 Mitarbeiter beschäftigt (Stand des Jahres 2008), auf 1,35 % des Haushalts belaufen; weist darauf hin, dass sich darin die Gründungsverordnung (EG) Nr. 2062/94 widerspiegelt, in der durch Einbeziehung der Sozialpartner eine dreigliedrige Zusammensetzung des Verwaltungsrats angestrebt wird; stellt fest, dass die praktischen, laufenden Geschäfte der Agentur von dem vom Verwaltungsrat bestellten Vorstand, dem 11 Mitglieder angehören, wahrgenommen werden;

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

4.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass 2009 erneut Mittel für operative Tätigkeiten (Titel III) in Höhe von 3 500 000 EUR (47 % der gebundenen Mittel) auf das Haushaltsjahr 2010 übertragen wurden; hebt hervor, dass diese Sachlage eine verzögerte Durchführung der Tätigkeiten der Agentur erkennen lässt und einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt; ist sich darüber im Klaren, dass dies zum Teil durch den mehrjährigen Charakter wichtiger Projekte bedingt ist; nimmt allerdings zur Kenntnis, dass die Agentur Anfang 2010 eine monatliche Berichterstattung eingeführt hat, um die Umsetzung der in ihrem Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Aktivitäten und die damit verbundenen Haushaltsaspekte zu überwachen;

5.

fordert die Agentur auf, die hohe Rate in Abgang gestellter Mittel zu verringern und die Entlastungsbehörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten; begrüßt die Zusage der Agentur, besonderes Augenmerk auf die zum Jahresende noch offenen Mittelbindungen zu legen mit dem Ziel, die Mittelbindungen, die nicht zur Deckung anschließender finanzieller und rechtlicher Verpflichtungen benötigt werden, aufzuheben;

Interne Prüfung

6.

begrüßt die Initiative der Agentur, der Entlastungsbehörde den Jahresbericht des Internen Auditdienstes (IAS) über die bei der Agentur durchgeführte interne Prüfung vorzulegen; betrachtet dies als Zeichen der Transparenz und als Beispiel einer optimalen Vorgehensweise, die von allen anderen Agenturen übernommen werden sollte;

7.

spricht der Agentur seine Anerkennung für die beachtlichen Fortschritte aus, die sie in dieser Hinsicht erzielt hat; nimmt zur Kenntnis, dass alle vom IAS an die Agentur gerichteten „sehr wichtigen Empfehlungen“ mit Ausnahme der Empfehlung, die die Validierung der Rechnungsführungssysteme betraf und die wegen ihrer teilweisen Umsetzung als „wichtig“ heruntergestuft wurde, angemessen umgesetzt und abgeschlossen wurden; fordert folglich den Rechnungsführer der Agentur auf, die für die Validierung des Rechnungsführungssystems der Agentur angewandte Methode zu beschreiben; unterstützt die Idee, eine Zusammenarbeit innerhalb des zwischen den Agenturen bestehenden Netzwerks der Rechnungsführer zu entwickeln, um gemeinsame Anforderungen zu erarbeiten und eine gemeinsame Methode für die Validierung der Rechnungsführungssysteme in den Agenturen zu entwickeln;

8.

ruft die Agentur dazu auf, die Checklisten zu überarbeiten, damit diese den Besonderheiten der verschiedenen Finanztransaktionen gerecht werden, und sie dem gesamten Personal zur Verfügung zu stellen;

9.

fordert die Agentur außerdem auf, ihre Dokumentationsverfahren fertigzustellen bzw. zu überarbeiten; fordert die Agentur insbesondere auf, eine erschöpfende Liste der wichtigsten Prozesse samt der entsprechenden Verfahren, die erforderlich sind, vorzulegen und diese Liste systematisch zu aktualisieren;

Funktion des Koordinators für das Netzwerk der Agenturen

10.

spricht der Agentur seine Anerkennung für die effiziente Arbeit aus, die sie als Koordinator für das Netwerk der Agenturen während des Entlastungsverfahrens 2009 geleistet hat;

11.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.


(1)  ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 46.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 187.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


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