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Document L:2016:293:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 293, 28. Oktober 2016


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 293

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
28. Oktober 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon

1

 

*

Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

2

 

 

Internationales Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1893 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1894 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

28

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1895 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1896 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2016 eröffneten Zollkontingente

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1897 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

36

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1898 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6710)  ( 1 )

39

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1899 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Ägyptens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6791)  ( 1 )

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1900 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland und Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6793)  ( 1 )

46

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziatonsrates EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 20. Januar 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/1901]

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon

Das Protokoll zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon (1) wurde am 13. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet und ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.


(1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 131.


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/2


BESCHLUSS (EU) 2016/1892 DES RATES

vom 10. Oktober 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen zum Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

(2)

Das neue internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 9. Oktober 2015 von den Vertretern von 24 Mitgliedstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) und den Vertretern zweier zwischenstaatlicher Organisationen während der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven angenommen.

(3)

Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (1), das am 31. Dezember 2014 auslaufen sollte, wurde bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und gilt gemäß seinem Artikel 47 Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens, sofern diese Verlängerung zwölf Monate nicht überschreitet. Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(4)

In Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens sind die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten am 1. Januar 2017 festgelegt. Artikel 31 Absätze 2 und 3 sehen unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Anwendung des Übereinkommens für den Fall vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des Artikels nicht erfüllt sind.

(5)

Gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens und zur Vermeidung einer Unterbrechung der Anwendung der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Europäische Union für den Fall vorgesehen werden, dass das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren nicht vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen ist.

(6)

Außerdem sollte die vorläufige Anwendung des Übereinkommens durch die Union gemäß Artikel 31 Absatz 3 vorgesehen werden, falls die Voraussetzungen für sein vorläufiges oder endgültiges Inkrafttreten gemäß Artikel 31 Absätze 1 oder 2 bis zum 31. Dezember 2016 nicht erfüllt sind.

(7)

Daher sollte das Übereinkommen im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden und seine vorläufige Anwendung nach Maßgabe von Artikel 31 Absätze 2 und 3 notifiziert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Union wendet das Übereinkommen vorläufig ab dem 1. Januar 2017 an, sofern das für seinen Abschluss durch die Union erforderliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Voraussetzungen des Artikels 31 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens erfüllt sind.

Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens unter den Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens von der Person oder den Personen notifiziert, die gemäß Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses bevollmächtigt sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G. MATEČNÁ


(1)   ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47.


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/4


ÜBERSETZUNG

KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN FÜR HANDEL UND ENTWICKLUNG

INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 2015 ÜBER OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN

Image 1

VEREINTE NATIONEN

GENF, 5.-9. OKTOBER 2015

RESOLUTION DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ZUR AUSHANDLUNG EINES FOLGEÜBEREINKOMMENS DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 2005 ÜBER OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN

Die Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven,

zusammengetreten vom 5. bis 9. Oktober 2015 in Genf,

mit Dank an den Generalsekretär der UNCTAD für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Dienste,

dankt dem Vorsitzenden der Konferenz, den anderen Mitgliedern des Büros und dem Sekretariat für ihre Beiträge,

nach Ausarbeitung des Wortlauts des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven, der in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich ist,

1.

ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, allen Regierungen und allen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen zwischenstaatlichen Organisationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Prüfung zu übermitteln;

2.

ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, Vorkehrungen zu treffen, damit das Übereinkommen vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

2. Plenarversammlung

9. Oktober 2015

VERZEICHNIS DER AUF DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE AUSHANDLUNG EINES FOLGEÜBEREINKOMMENS DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 2005 ÜBER OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN VERTRETENEN STAATEN UND ORGANISATIONEN (*1)

1.

Die Vertreter der folgenden UNCTAD-Mitgliedstaaten haben an der Tagung teilgenommen:

Ägypten

Libyen

Algerien

Luxemburg

Argentinien

Niederlande

Belgien

Spanien

Côte d'Ivoire

Syrien (Arabische Republik)

Deutschland

Tschechische Republik

Frankreich

Tunesien

Griechenland

Türkei

Iran (Islamische Republik)

Ukraine

Italien

Uruguay

Jordanien

Venezuela (Bolivarische Republik)

Lettland

Zypern

2.

Die folgenden zwischenstaatlichen Organisationen waren auf der Tagung vertreten:

 

Europäische Union

 

Internationaler Olivenrat (IOR)

KAPITEL I

Allgemeine Ziele

Artikel 1

Ziele des Übereinkommens

(1)   IN BEZUG AUF DIE FESTLEGUNG VON NORMEN UND DIE FORSCHUNG

Bemühungen um eine Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zur Vermeidung von Handelshemmnissen;

Durchführung von Maßnahmen im Bereich der physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfungen, um neue Kenntnisse über die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale der Olivenerzeugnisse zu erlangen und die internationalen Normen zu konsolidieren zur Ermöglichung:

der Kontrolle der Produktqualität,

des internationalen Handels und seiner Ausweitung,

des Schutzes der Verbraucherrechte,

der Verhütung von betrügerischen und irreführenden Praktiken und Verfälschungen;

Stärkung der Rolle des Internationalen Olivenrates als Spitzenforum für die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft im Bereich Oliven und Olivenöl;

Koordinierung von Studien und Forschungsarbeiten über den Nährwert und sonstige spezifische Eigenschaften von Olivenöl und Tafeloliven;

Erleichterung des Informationsaustauschs über internationale Handelsströme.

(2)   IN BEZUG AUF DEN OLIVENANBAU, DIE OLIVENÖLGEWINNUNG UND DIE TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

Ausbau der technischen Zusammenarbeit sowie der Forschung und Entwicklung im Sektor Olivenerzeugnisse durch Förderung der Mitarbeit von öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen Stellen und/oder Unternehmen;

Maßnahmen zur Erfassung, Erhaltung und Nutzung der Genressourcen des Olivenbaums;

Untersuchung der Interaktion von Olivenanbau und Umwelt, insbesondere zur Förderung des Umweltschutzes und einer nachhaltigen Erzeugung, und Gewährleistung einer integrierten und nachhaltigen Entwicklung des Sektors;

Verstärkung des Technologietransfers durch Schulungen im Sektor Olivenerzeugnisse im Rahmen internationaler, regionaler und nationaler Maßnahmen;

Förderung des Schutzes der geografischen Angaben für Olivenerzeugnisse gemäß den einschlägigen internationalen Regelungen, denen ein Mitglied angehören kann;

Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs über den Pflanzenschutz im Olivenanbau.

(3)   IN BEZUG AUF DIE FÖRDERUNG DES ABSATZES VON OLIVENERZEUGNISSEN, DIE VERBREITUNG VON INFORMATIONEN UND DIE OLIVENWIRTSCHAFT

Stärkung der Rolle des Internationalen Olivenrates als weltweites Dokumentations- und Informationszentrum über den Olivenbaum und seine Erzeugnisse sowie als ein Forum für alle Marktteilnehmer des Sektors;

Förderung des Verbrauchs von Olivenerzeugnissen, der Ausweitung des internationalen Handels mit Olivenöl und Tafeloliven und der Information über die Vermarktungsnormen des Internationalen Olivenrates;

Unterstützung von Maßnahmen auf internationaler und regionaler Ebene zur Förderung der Verbreitung generischer wissenschaftlicher Informationen über die ernährungsphysiologischen, gesundheitlichen und sonstigen Eigenschaften von Olivenöl und Tafeloliven zur besseren Unterrichtung der Verbraucher;

Prüfung der weltweiten Bilanzen für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven, Durchführung von Studien und Vorschlag geeigneter Maßnahmen;

Verbreitung von Daten und Wirtschaftsanalysen über Olivenöl und Tafeloliven und Bereitstellung der Indikatoren, die zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Märkte für Olivenerzeugnisse erforderlich sind, für die Mitglieder;

Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen für den Olivenanbau und Prüfung ihre Anwendbarkeit zur Steigerung der Effizienz der Produktion.

KAPITEL II

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Übereinkommens

1.   „Internationaler Olivenrat“: die in Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung dieses Übereinkommens geschaffene internationale Einrichtung;

2.   „Rat der Mitglieder“: das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenölrates;

3.   „Vertragspartei“: ein Staat, ein ständiger Beobachter in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;

4.   „Mitglied“: eine Vertragspartei im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung;

5.   „Olivenöl“: ausschließlich aus der Frucht des Olivenbaums (Olea europaea L.) gewonnenes Öl, ausgenommen Öl, das durch Lösungsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art. Für Olivenöl werden folgende Bezeichnungen verwendet: natives Olivenöl extra, natives Olivenöl, gewöhnliches natives Olivenöl, Lampantöl, raffiniertes Olivenöl und Olivenöl aus einem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl und nativen Olivenölen;

6.   „Oliventresteröl“: Öl, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder andere physikalische Verfahren gewonnen wird — ausgenommen Öle, die durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen werden. Für Oliventresteröl werden folgende Bezeichnungen verwendet: rohes Oliventresteröl, raffiniertes Oliventresteröl und Oliventresteröl aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl und nativen Olivenölen;

7.   „Tafeloliven“: das Erzeugnis, das aus gesunden Früchten bestimmter Sorten kultivierter Olivenbäume gewonnen wird, die aufgrund ihrer Erzeugung von Oliven ausgewählt wurden, die sich besonders zum Einlegen eignen und die in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet für den Handel und Endverbrauch angeboten werden;

8.   „Olivenerzeugnisse“: alle genießbaren Olivenerzeugnisse, insbesondere Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven;

9.   „Nebenerzeugnisse der Olivenproduktion“: insbesondere Schnittabfall des Olivenbaums und Nebenerzeugnisse der Olivenindustrie sowie Erzeugnisse, die aus der alternativen Verwendung von Erzeugnissen des Sektors hervorgehen;

10.   „Olivenwirtschaftsjahr“: der Zeitraum vom 1. September des Jahres n bis zum 31. August des Jahres n+1 für Tafeloliven und der Zeitraum vom 1. Oktober des Jahres n bis zum 30. September des Jahres n+1 für Olivenöl. Für die südliche Hemisphäre entspricht dieser Zeitraum dem Kalenderjahr n für Tafeloliven und Olivenöl;

11.   „Vermarktungsnormen“: die vom Internationalen Olivenrat über seinen Rat der Mitglieder verabschiedeten Normen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven.

KAPITEL III

Institutionelle Bestimmungen

Abschnitt I

Errichtung, Organe, Aufgaben, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 3

Aufbau und Sitz des Internationalen Olivenrates

(1)   Der Internationale Olivenrat übt seine Tätigkeit über folgende Organe aus:

Rat der Mitglieder,

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender,

Verwaltungs- und Finanzausschuss und alle sonstigen Ausschüsse und Unterausschüsse und

Exekutivsekretariat.

(2)   Während der Geltungsdauer des Übereinkommens hat der Internationale Olivenrat seinen Sitz in Madrid (Spanien), sofern der Rat der Mitglieder nichts anderes beschließt.

Artikel 4

Mitglieder des Internationalen Olivenrates

(1)   Jede Vertragspartei wird mit ihrem Beitritt Mitglied des Internationalen Olivenrates, indem sie ihr Einverständnis gegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

(2)   Jedes Mitglied trägt zur Verwirklichung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannten Ziele bei.

(3)   Im Rahmen dieses Übereinkommens gilt der Begriff „Regierung“ auch für die Vertreter eines jeden Staates, einen ständigen Beobachter in der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen mit vergleichbaren Zuständigkeiten für die Aushandlung, die Unterzeichnung, den Abschluss, die Ratifizierung und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten

(1)   Der Internationale Olivenrat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie Gerichtsverfahren betreiben. Er hat nicht die Befugnis, Kredite aufzunehmen.

(2)   Statut, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Olivenrates, seines Exekutivdirektors, seiner leitenden Bediensteten und seines Personals sowie der Sachverständigen und der Vertreter der Mitglieder, die sich zur Ausübung ihrer Funktionen im Hoheitsgebiet der Gastgeberregierung aufhalten, unterliegen dem zwischen der Gastgeberregierung und dem Internationalen Olivenrat geschlossenen Sitzabkommen.

(3)   Die Regierung des Staates, in dem der Internationale Olivenrat seinen Sitz hat, befreit, soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es zulassen, die vom Internationalen Olivenrat seinem Personal gezahlten Gehälter sowie die Guthaben, Einnahmen und das sonstige Vermögen des Internationalen Olivenrates von der Besteuerung.

(4)   Der Internationale Olivenrat kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Olivenrates

(1)   Der Internationale Olivenrat besteht aus allen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats.

(2)   Jedes Mitglied benennt seinen Vertreter im Internationalen Olivenrat.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben der Organe

(1)   Rat der Mitglieder

a)

Der Rat der Mitglieder besteht aus einem Vertreter pro Mitglied.. Ein Mitglied kann außerdem seinem Vertreter einen oder mehrere Stellvertreter und einen oder mehrere Berater zur Seite stellen.

Der Rat der Mitglieder ist die höchste Instanz und das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenrates und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.

b)

Der Rat der Mitglieder ist für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständig. Zu diesem Zweck trifft er Entscheidungen und gibt Empfehlungen ab, sofern die entsprechenden Befugnisse und Funktionen nicht ausdrücklich dem Exekutivdirektor übertragen wurden.

Entscheidungen oder Empfehlungen, die im Rahmen des Vorläuferübereinkommens zu dem vorliegenden Übereinkommen angenommen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens noch in Kraft sind, bleiben anwendbar, es sei denn, sie widersprechen dem vorliegenden Übereinkommen oder sie werden vom Rat der Mitglieder aufgehoben.

c)

Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens beschließt der Rat die Mitglieder nach Maßgabe dieses Übereinkommens

i)

die Geschäftsordnung;

ii)

Finanzvorschriften;

iii)

das Personalstatut unter Berücksichtigung der für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen geltenden Vorschriften;

iv)

den Organisationsplan und Stellenbeschreibungen;

v)

sonstige Verfahren, die für das Funktionieren des Internationalen Olivenrates erforderlich sind.

d)

Der Rat der Mitglieder beschließt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens sowie alle Berichte, Studien und sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich und notwendig erachtet.

(2)   Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

a)

Der Rat der Mitglieder ernennt für jedes Jahr aus der Mitte der Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei den Sitzungen, deren Vorsitz er führt, Leiter einer Delegation, so übt ein anderes Mitglied seiner Delegation sein Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder aus.

b)

Unbeschadet der dem Exekutivdirektor in oder gemäß diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse oder Funktionen führt der Vorsitzende den Vorsitz auf den Tagungen des Rates der Mitglieder, leitet die Diskussionen, um so den Entscheidungsfindungsprozess zu erleichtern, und nimmt alle anderen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die in diesem Übereinkommen festgelegt und/oder in der Geschäftsordnung präzisiert sind.

c)

Bei der Ausübung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende dem Rat der Mitglieder verantwortlich.

d)

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während dessen Abwesenheit und hat dieselben Rechte und Pflichten wie dieser, wenn er zu dessen Vertretung berufen ist.

e)

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten keine Vergütung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat der Mitglieder aus der Mitte der Delegierten der Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Amtsträger wählen.

(3)   Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen, sonstige Ausschüsse und Unterausschüsse

Um die Arbeiten des Rates der Mitglieder zu erleichtern, wird der Rat ermächtigt, neben dem Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens die Ausschüsse und Unterausschüsse einzusetzen, die er zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben für nützlich hält.

(4)   Exekutivsekretariat

a)

Der Internationale Olivenrat verfügt über ein Exekutivsekretariat, das aus einem Exekutivdirektor, leitenden Bediensteten und dem Personal besteht, das für die Wahrnehmung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Funktionen des Exekutivdirektors und der leitenden Bediensteten, insbesondere die ihnen zugewiesenen Aufgaben, sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

b)

Das entscheidende Kriterium bei der Einstellung des Personals des Exekutivsekretariats ist die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten. Das Personal des Exekutivsekretariats, insbesondere der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das Personal der mittleren Managementebene, werden nach den Grundsätzen des anteilmäßigen Wechsels unter den Mitgliedern und der geografischen Ausgewogenheit eingestellt.

c)

Der Rat der Mitglieder ernennt den Exekutivdirektor und die leitenden Bediensteten für einen Zeitraum von vier Jahren. Er kann beschließen, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b jede Anstellung einmal zu erneuern oder um bis zu vier Jahre zu verlängern.

Der Rat der Mitglieder legt die Anstellungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher internationaler Organisationen fest.

d)

Der Exekutivdirektor ernennt das Personal gemäß den in diesem Übereinkommen und in der Personalordnung festgelegten Bestimmungen. Er stellt sicher, dass alle Ernennungen den Grundsätzen des Absatzes 4 Buchstabe b dieses Artikels entsprechen und erstattet dem Verwaltungs- und Finanzausschuss entsprechend Bericht.

e)

Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete des Internationalen Olivenrates; er ist dem Rat der Mitglieder für die Ausübung seiner Aufgaben in der Verwaltung und für das Funktionieren des Übereinkommens verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben und trifft die Verwaltungsentscheidungen in kollegialer Weise mit den leitenden Bediensteten gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

f)

Der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das sonstige Personal dürfen keine gewinnbringenden Tätigkeiten in einem der verschiedenen Bereiche des Olivenanbaus und der Olivenindustrie ausüben.

g)

Bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das Personal keine Weisungen von einem Mitglied und von einer Stelle außerhalb des Internationalen Olivenrates erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die Auswirkungen auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur dem Rat der Mitglieder verantwortlich sind, haben könnten. Die Mitglieder achten den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Exekutivdirektors, der leitenden Bediensteten und des Personals und versuchen nicht, sie bei der Ausübung ihrer Funktionen zu beeinflussen.

Abschnitt 2

Arbeitsweise des Rates der Mitglieder

Artikel 8

Tagungen des Rates der Mitglieder

(1)   Der Rat der Mitglieder tritt am Sitz des Internationalen Olivenrates zusammen, es sei denn, dass er etwas anderes beschließt. Tritt der Rat der Mitglieder auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort zusammen, so übernimmt dieses Mitglied die daraus zu Lasten des Haushalts des Internationalen Olivenrates über die Kosten einer Tagung am Sitz der Organisation hinaus entstehenden Mehrkosten.

(2)   Der Rat der Mitglieder hält zweimal pro Jahr eine ordentliche Tagung ab.

(3)   Der Rat der Mitglieder kann jederzeit zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreffen, und zwar auf Antrag

a)

seines Vorsitzenden;

b)

von mindestens drei Mitgliedern.

(4)   Die Tagungen werden mindestens sechzig Tage vor dem Datum der ersten Sitzung im Falle einer ordentlichen Tagung und wenn möglich dreißig Tage, jedoch nicht weniger als einundzwanzig Tage vor dem Datum der ersten Sitzung im Falle einer außerordentlichen Tagung angekündigt. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat der Mitglieder gehen zulasten der betreffenden Mitglieder.

(5)   Jedes Mitglied kann durch schriftliche Notifikation an das Exekutivsekretariat vor oder während einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung ein anderes Mitglied ermächtigen, auf der betreffenden Tagung des Rates der Mitglieder seine Interessen zu vertreten und sein Recht auf Beteiligung an Entscheidungen auszuüben. Ein Mitglied kann nur ein einziges anderes Mitglied auf einer Tagung des Rates der Mitglieder vertreten.

(6)   Drittparteien oder Einrichtungen, die beabsichtigen, diesem Übereinkommen beizutreten, und/oder für die die Tätigkeiten des Internationalen Olivenrates von unmittelbarer Bedeutung sind, können auf eigene Initiative oder auf Einladung des Rates der Mitglieder und mit dessen vorheriger Zustimmung einer Tagung oder bestimmten Tagungen des Rates der Mitglieder vollständig oder teilweise als Beobachter beiwohnen.

(7)   Die Beobachter haben keinen Mitgliederstatus und weder eine Entscheidungsbefugnis noch ein Stimmrecht.

Artikel 9

Beschlussfähigkeit der Tagungen

(1)   Die Beschlussfähigkeit für eine ordentliche oder außerordentliche Tagung des Rates der Mitglieder wird einmal, am Tag der Eröffnung der Tagung, festgestellt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend oder gemäß Artikel 8 Absatz 5 vertreten sind.

(2)   Ist die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 auf der Eröffnungssitzung der Tagung nicht erreicht, so verschiebt der Vorsitzende die Tagung um vierundzwanzig Stunden. Die Beschlussfähigkeit zu dem vom Vorsitzenden neu festgesetzten Zeitpunkt ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(3)   Die für die Erreichung der Beschlussfähigkeit erforderliche effektive Anzahl der Mitglieder wird als ganze Zahl ohne Nachkommastellen angegeben, die sich aus der Anwendung der obengenannten Anteile im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder ergibt.

Artikel 10

Beschlüsse des Rates der Mitglieder

(1)   Die Beschlüsse des Rates der Mitglieder werden einvernehmlich getroffen. Alle Beschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels werden von den anwesenden oder vertretenen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Die Mitglieder verpflichten sich, sich stets um Einvernehmlichkeit zu bemühen, um alle offenen Fragen zu lösen.

(2)   Beschlüsse des Rates der Mitglieder werden angenommen, sofern mindestens die Mehrheit aller gemäß Artikel 16 Absatz 6 stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(3)   Im Konsens werden alle Beschlüsse getroffen, die Folgendes betreffen:

a)

den Ausschluss von Mitgliedern gemäß Artikel 34;

b)

Artikel 16 Absätze 6 und 10;

c)

Änderungen oder die Außerkraftsetzung des Übereinkommens gemäß Artikel 32 bzw. Artikel 36;

d)

die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gemäß Artikel 12 Absatz 2.

(4)   Für alle anderen Beschlüsse gilt das folgende Verfahren, wenn innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist kein Konsens erreicht wird:

a)

Entscheidungen über die Vermarktungsnormen und die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens:

 

In der Regel werden nur Beschlüsse, bei denen ein Konsens mit der vom Internationalen Olivenrat in seiner Geschäftsordnung festgelegten Stimmenzahl erzielt wurde, dem Rat der Mitglieder zur Annahme vorgelegt.

 

Falls kein Konsens mit der Stimmenzahl zustande kommt, die nach dem auf der entsprechenden Ebene geltenden Verfahren erforderlich ist,, wird die Sache an den Rat der Mitglieder verwiesen mit einem Bericht über die während des Verfahrens aufgetretenen Schwierigkeiten und mit geeigneten Empfehlungen.

 

Der Rat der Mitglieder bemüht sich, den Beschluss durch Konsens der anwesenden oder vertretenen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

 

Kommt kein Konsens zustande, wird der Beschluss auf die nächste ordentliche oder außerordentliche Tagung vertagt.

 

Wird auf der folgenden Tagung wiederum kein Konsens erreicht, so wird der Beschluss, wenn möglich, um mindestens vierundzwanzig Stunden vertagt.

 

Wird innerhalb dieser Frist kein Konsens erreicht, so gilt der Beschluss als angenommen, es sei denn, er wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder von einem oder mehreren Mitgliedern, auf die insgesamt mindestens 100 Beteiligungsanteile entfallen, abgelehnt.

b)

Jeder andere nicht unter Absatz 4 Buchstabe a fallende Beschluss

 

Kommt innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist kein Konsens zustande, so stimmen die Mitglieder nach folgenden Bestimmungen ab:

 

Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder, auf die mindestens 86 % der Beteiligungsanteile der Mitglieder gemäß Absatz 1 dieses Artikels entfallen, dafür stimmt.

(5)   Die Abstimmungs- und Repräsentationsverfahren des vorliegenden Artikels gelten nicht für Mitglieder, die nicht die Bedingungen des Artikel 16 dieses Übereinkommens erfüllen, sofern der Rat gemäß dem genannten Artikel nichts anderes beschließt.

(6)   Der Rat der Mitglieder kann ohne Tagung durch Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern Beschlüsse fassen, sofern sich kein Mitglied, ausgenommen die mit den Zahlungen im Rückstand befindlichen Mitglieder, diesem Verfahren widersetzt. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Konsultationsverfahren werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt. Jeder so gefasste Beschluss wird vom Exekutivsekretariat so rasch wie möglich allen Mitgliedern mitgeteilt und in das Protokoll der folgenden Tagung des Rates der Mitglieder aufgenommen.

Artikel 11

Beteiligungsanteile

(1)   Die Mitglieder verfügen zusammen über 1 000 Beteiligungsanteile. Die Beteiligungen entsprechen den finanziellen Beiträgen und Stimmrechten der Mitglieder.

(2)   Die Anteile werden zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage der anhand folgender Formel berechneten Basisdaten jedes Mitglieds aufgeteilt:

 

q = 1/3 (p1 + p2) + 1/3 (e1 + e2) + 1/3 (i1 + i2)

Die Parameter in dieser Formel sind in tausend metrischen Tonnen ausgedrückte Mittelwerte, wobei das letzte angefangene Tausend unberücksichtigt bleibt. Bruchanteile sind nicht möglich.

q: als Grundlage für die Pro-rata-Berechnung der Beteiligungsanteile verwendete Daten;

p1: durchschnittliche Olivenölproduktion der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre;

p2: durchschnittliche Tafelolivenerzeugung der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre, umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %;

e1: durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;

e2: durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;

i1: durchschnittliche (Zoll-)Einfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft;

i2: durchschnittliche (Zoll-)Einfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft.

(3)   Die ursprünglichen Beteiligungsanteile sind in Anhang A dieses Übereinkommens aufgeführt. Sie werden unter Berücksichtigung des Durchschnitts der Angaben für die letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre und Kalenderjahre, für die endgültige Angaben vorliegen, festgelegt.

(4)   Kein Mitglied verfügt über weniger als fünf Beteiligungsanteile. Für den Fall, dass die Berechnung für ein einzelnes Mitglied weniger als fünf Beteiligungsanteile ergibt, wird dieser Anteil auf fünf angehoben und werden die Beteiligungsanteile der anderen Mitglieder entsprechend verringert.

(5)   Auf der zweiten ordentlichen Tagung eines jeden Kalenderjahres genehmigt der Rat der Mitglieder die nach diesem Artikel berechneten Beteiligungsanteile. Unbeschadet des Absatzes 6 dieses Artikels gilt diese Aufteilung für das folgende Jahr.

(6)   Wird eine Regierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Vertragspartei dieses Übereinkommens oder hört sie auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, oder ändert sich der Status eines Mitglieds gemäß Artikel 16 Absatz 8, so teilt der Rat der Mitglieder für das folgende Jahr die Beteiligungsanteile im Verhältnis der jedem Mitglied zustehenden Beteiligungsanteile vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel festgesetzten Bedingungen neu auf. Im Falle eines Beitritts zu oder Rücktritts von diesem Übereinkommen während des Jahres erfolgt die Neuaufteilung ausschließlich für Abstimmungszwecke.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1)   Der Internationale Olivenrat kann Vorkehrungen treffen, um mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit sonstigen geeigneten zwischenstaatlichen Organisationen und zuständigen internationalen und regionalen Organisationen, Konsultationen zu führen und zusammenzuarbeiten. Diese Vorkehrungen können auch Kooperationsverträge mit finanziellen Einrichtungen umfassen, die zu den Zielen gemäß Artikel 1 dieses Übereinkommens beitragen können.

(2)   Kooperationsverträge zwischen dem Internationalen Olivenrat und den genannten internationalen Organisationen und/oder Einrichtungen, die wichtige Verpflichtungen für den Internationalen Olivenrat zur Folge haben, müssen zuvor gemäß Artikel 10 Absatz 3 durch den Rat der Mitglieder genehmigt werden.

(3)   Die Anwendung des vorliegenden Artikels ist in der Geschäftsordnung des Internationalen Olivenrates geregelt.

KAPITEL IV

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Artikel 13

Verwaltungs- und Finanzausschuss

(1)   Der Rat der Mitglieder setzt einen Verwaltungs- und Finanzausschuss ein, der aus mindestens einem Vertreter jedes Mitglieds besteht. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hält jährlich mindestens zwei Sitzungen, und zwar vor jeder Tagung des Rates der Mitglieder, ab.

(2)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt die in diesem Übereinkommen und in der Geschäftsordnung beschriebenen Aufgaben wahr. Er ist insbesondere dafür zuständig,

das jährliche Arbeitsprogramm des Exekutivsekretariats für die Arbeitsweise des Organs, insbesondere in Bezug auf den Haushalt, die Finanzordnung, die Geschäftsordnung und die Satzung, zu prüfen und anschließend dem Rat der Mitglieder auf seiner zweiten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen;

die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle, die in der Geschäftsordnung des Internationalen Olivenrates festgelegt sind, und die Kontrolle der Anwendung der Finanzordnung dieses Übereinkommens zu überwachen;

den vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen Entwurf des jährlichen Haushalts des Internationalen Olivenrates zu prüfen. Dem Rat der Mitglieder wird nur der vom Verwaltungs- und Finanzausschuss vorgeschlagene Haushaltsentwurf zur Genehmigung vorgelegt;

die Abrechnung für das vorhergehende Haushaltsjahr zu prüfen und diese zusammen mit etwaigen anderen Maßnahmen, die finanzielle und administrative Angelegenheiten betreffen, dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen;

Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens auszuarbeiten;

Beitrittsanträge neuer Mitglieder oder den Rücktritt eines Mitglieds des Internationalen Olivenrates zu prüfen und dem Rat der Mitglieder darüber Bericht zu erstatten;

die Einhaltung der in Artikel 7 genannten Grundsätze für die Ernennung des Personals des Exekutivsekretariats und andere Fragen im Zusammenhang mit administrativen und organisatorischen Angelegenheiten zu prüfen.

(3)   Neben den in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben nimmt der Verwaltungs- und Finanzausschuss alle sonstigen Aufgaben wahr, die der Rat ihm in seiner Geschäftsordnung und/oder im Rahmen der Finanzordnung überträgt.

(4)   Der Rat der Mitglieder erstellt und verabschiedet in seiner Geschäftsordnung genaue Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen.

KAPITEL V

Finanzordnung

Artikel 14

Haushalt

(1)   Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Es gibt einen einzigen Haushalt, der aus zwei Kapiteln besteht:

Kapitel I: Verwaltungsausgaben;

Kapitel II: Maßnahmen, einschließlich insbesondere Festlegung von Normen, technische Zusammenarbeit und Absatzförderung.

Der Rat der Mitglieder beschließt, die Kapitel unter Berücksichtigung der Ziele des Internationalen Olivenrates gegebenenfalls in Abschnitte zu unterteilen.

(3)   Der Haushalt wird finanziert durch

a)

die Beiträge der einzelnen Mitglieder, die im Verhältnis zu ihren gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt werden;

b)

Subventionen und freiwillige Beiträge der Mitglieder, die durch die Bestimmungen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenrat und dem Beitrag leistenden Mitglied geregelt werden;

c)

Spenden von Regierungen und/oder aus anderen Quellen;

d)

zusätzliche Beiträge in anderer Form, einschließlich Dienstleistungen, wissenschaftliche und technische Ausrüstung und/oder Mitarbeiter, die den Erfordernissen der genehmigten Programme entsprechen;

e)

sonstige Einnahmen.

(4)   Der Internationale Olivenrat bemüht sich im Rahmen der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit, jede unerlässliche finanzielle und/oder technische Hilfe zu erhalten, über die die zuständigen internationalen, regionalen oder nationalen Organisationen, gleichviel ob es sich um finanzielle oder sonstige Organisationen handelt, verfügen können.

Der Rat der Mitglieder weist die obengenannten Beiträge seinem Haushalt zu.

(5)   Im Laufe eines Kalenderjahrs nicht gebundene Beträge des Haushalts können gemäß der Haushaltsordnung auf die folgenden Kalenderjahre zur Vorfinanzierung des Haushalts übertragen werden.

Artikel 15

Sonstige Mittel

Neben dem in Artikel 14 genannten Haushalt kann der Internationale Olivenrat mit anderen Mitteln ausgestattet werden, deren Zweck, Verwaltung und Nutzung in der Geschäftsordnung geregelt sind.

Der Rat der Mitglieder kann das Exekutivsekretariat ferner ermächtigen, die Mittel Dritter zu verwalten. Die Voraussetzungen und der Umfang einer solchen Ermächtigung sowie die Verpflichtungen, die sich aus der Verwaltung solcher Mittel ergeben, sind in der Finanzordnung festgelegt.

Artikel 16

Beitragszahlung

(1)   Auf seiner zweiten Tagung des Kalenderjahres setzt der Rat der Mitglieder den Gesamtbetrag des in Artikel 14 dieses Übereinkommens genannten Haushalts sowie den von jedem Mitglied für das folgende Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag fest. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens ermittelten Anzahl der Beteiligungsanteile eines jeden Mitglieds berechnet.

(2)   Der erste Beitrag eines Mitglieds, das nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, wird vom Rat der Mitglieder festgesetzt. Dieser Beitrag wird berechnet auf der Grundlage der diesem Mitglied gemäß Artikel 11 dieses Übereinkommens zugeteilten Beteiligungsanteile und des noch verbleibenden Zeitraums bis zum Ende des Jahres. Die Höhe der von den anderen Mitgliedern zu zahlenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr bleibt unverändert.

(3)   Die Beitragszahlungen sind in Euro zu leisten und am ersten Tag des Haushaltsjahres, d. h. am 1. Januar eines jeden Jahres, fällig.

Die Beiträge der Mitglieder für das Haushaltsjahr, in dem sie dem Internationalen Olivenrat beitreten, sind an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.

(4)   Hat ein Mitglied vier Monate nach Ablauf der Frist für die Beitragszahlungen seinen vollen Beitrag nicht gezahlt, so richtet das Exekutivsekretariat an den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ein Schreiben, in dem es ihn zur Zahlung auffordert.

(5)   Hat das betreffende Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivsekretariats noch immer nicht gezahlt, so wird sein Recht auf Teilnahme an den Abstimmungen des Rates der Mitglieder so lange ausgesetzt, bis der volle Beitrag entrichtet ist.

Die Wahlämter der Vertreter des betreffenden Mitglieds innerhalb des Rates der Mitglieder und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse sowie die Beteiligung an den vom Internationalen Olivenrat finanzierten Aktivitäten werden ebenfalls für das folgende Jahr ausgesetzt.

(6)   Auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres oder auf der außerordentlichen Tagung, die auf das Ende der Frist für die Beitragszahlung folgt, wird der Rat der Mitglieder darüber informiert, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Der Rat der Mitglieder, mit Ausnahme des im Rückstand befindlichen Mitglieds, kann nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitglieds und unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation, wie Konflikte, Naturkatastrophen oder Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzdienstleistungen, einvernehmlich anderweitig beschließen. Der Rat der Mitglieder kann das Arbeitsprogramm des Exekutivsekretariats unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Beiträge der Mitglieder anpassen.

(7)   Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels finden Anwendung, bis das betreffende Mitglied den vollen Beitrag entrichtet hat.

(8)   Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so kann der Rat der Mitglieder nach Anhörung des im Rückstand befindlichen Mitglieds beschließen, dass diesem Mitglied die Rechte der Mitgliedschaft entzogen werden, jedoch an den Tagungen als Beobachter im Sinne von Artikel 8 Absatz 7 teilnehmen kann.

(9)   Mitglieder, die von diesem Übereinkommen zurücktreten, bleiben zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet und haben keinen Anspruch auf Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen.

(10)   Der Rat der Mitglieder kann in keinem Fall einem Mitglied die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erlassen. Er kann durch Konsens beschließen, die finanziellen Verpflichtungen der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder neu einzuteilen.

Artikel 17

Kontrolle

(1)   Die Finanzkontrolle des Internationalen Olivenrates wird durch den Ausschuss für Finanz- und Verwaltungsfragen ausgeübt.

(2)   Die von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bescheinigte Abrechnung des Internationalen Olivenrates für das vorhergehende Kalenderjahr wird dem Ausschuss für Verwaltungs- und Finanzfragen vorgelegt. Der Ausschuss legt nach Prüfung der Rechnungslegung dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres eine Stellungnahme zur Genehmigung und Veröffentlichung vor.

Im Rahmen der obengenannten Kontrollen überprüft der unabhängige Rechnungsprüfer die Einhaltung der geltenden Finanzordnung sowie die Funktionsweise und Wirksamkeit der bestehenden internen Kontrollverfahren und hält die durchgeführten Arbeiten und festgestellten Vorfälle in einem Jahresbericht an den Verwaltungs- und Finanzausschuss fest.

Der Überprüfungsbericht wird dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung vorgelegt.

Der Rat der Mitglieder wählt einen unabhängigen Rechnungsprüfer aus, der beauftragt ist, die Jahresabrechnungen des Internationalen Olivenrates gemäß der Finanzordnung und deren Durchführungsbestimmungen zu analysieren und den vorstehend genannten Bericht zu erstellen.

(3)   Darüber hinaus prüft und genehmigt der Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung des Kalenderjahres den Finanzbericht für das vorangegangene Kalenderjahr über

die Kontrolle der Verwaltung der Fonds, Guthaben und Barmittel des Internationalen Olivenrates;

die Ordnungsmäßigkeit der Finanzgeschäfte und die Einhaltung der geltenden Regeln und Haushaltsvorschriften.

(4)   Die Ex-post-Kontrollen der Vorgänge werden von dem unabhängigen Rechnungsprüfer gemäß den Bestimmungen der Finanzordnung durchgeführt.

(5)   Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können mindestens drei Mitglieder den Rat um die Genehmigung ersuchen, die Tätigkeiten des Internationalen Olivenrates zu kontrollieren, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu gewährleisten.

Die Kontrollen erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Exekutivsekretariats des Internationalen Olivenrates gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Geschäftsordnung und der Finanzordnung des Internationalen Olivenrates.

Der Bericht darüber wird dem Rat der Mitglieder auf seiner ersten ordentlichen Tagung nach der Fertigstellung des Berichts vorgelegt.

Artikel 18

Liquidation

(1)   Wird der Rat der Mitglieder aufgelöst, so trifft er zunächst die in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen.

(2)   Nach Ablauf dieses Übereinkommens werden das Guthaben des Internationalen Olivenrates und sämtliche nicht gebundenen Beträge, die aus den in Artikel 14 genannten Mitteln stammen, an die Mitglieder im Verhältnis zu ihren zu dem Zeitpunkt insgesamt geltenden Beteiligungsanteilen zurückgezahlt.

Die freiwilligen Beiträge und die Spenden gemäß Artikel 14 sowie alle in Artikel 15 genannten nicht gebundenen Beträge werden an die betreffenden Mitglieder, Spender oder Dritten zurückgezahlt.

KAPITEL VI

Bestimmungen über die Festlegung von Normen

Artikel 19

Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven

(1)   Die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven sind in den Anhängen B und C dieses Übereinkommens aufgeführt.

(2)   Der Rat der Mitglieder kann alle von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachteten Änderungen der Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C dieses Übereinkommens vornehmen.

Artikel 20

Verpflichtungen der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Internationalen Olivenrates verpflichten sich, die in den Anhängen B und C aufgeführten Bezeichnungen im internationalen Handel zu verwenden und ihre Verwendung im inländischen Handel zu fördern.

(2)   Die Mitglieder verpflichten sich, im inländischen und internationalen Handel jede diesem Übereinkommen nicht entsprechende Verwendung der Bezeichnung „Olivenöl“, allein oder in Verbindung mit anderen Begriffen, zu verhindern. Die Bezeichnung „Olivenöl“ darf keinesfalls allein stehend für Oliventresteröl verwendet werden.

(3)   Der Rat der Mitglieder legt Normen für Qualitäts- und Reinheitskriterien fest, die von den Mitgliedern im internationalen Handel anzuwenden sind.

(4)   Die Mitglieder gewährleisten in ihrem Hoheitsgebiet den Schutz der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) für die unter das vorliegende Übereinkommen fallenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften, Verfahren und geltenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere Artikel 1 des TRIPS-Übereinkommens.

(5)   Die Mitglieder tauschen auf Antrag Informationen über die in ihrem Gebiet geschützten geografischen Angaben aus, um insbesondere den rechtlichen Schutz dieser Bezeichnungen gegen jegliche Praktiken, die die Authentizität dieser Bezeichnungen beeinträchtigen und ihrem Ruf schaden können, zu verbessern.

(6)   Die Mitglieder sind befugt, Initiativen zu ergreifen, um nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften die Verbraucher über die besonderen Merkmale der geschützten geografischen Angaben in ihrem Hoheitsgebiet zu unterrichten und für ihre Aufwertung zu sorgen.

Artikel 21

Internationales Gütezeichen des Internationalen Olivenrates

Der Rat der Mitglieder kann die Verwendung des internationalen Gütezeichens vorsehen, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenrates garantiert. Die Anwendung dieses Artikels und die Kontrollbestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

KAPITEL VII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

Allgemeine Verpflichtungen

Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, die ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 1 zuwiderlaufen.

Artikel 23

Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Internationalen Olivenölrat und den anderen Mitgliedern beschränken sich auf seine Verpflichtungen nach Artikel 16 hinsichtlich der Beiträge zu den in demselben Artikel genannten Haushalten.

Artikel 24

Umweltfragen und ökologische Aspekte

Die Mitglieder tragen auf allen Stufen der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung in gebührender Weise der Verbesserung der Verfahren Rechnung, um die Entwicklung eines nachhaltigen Olivenanbaus zu gewährleisten, und verpflichten sich, alle Maßnahmen durchzuführen, die der Rat der Mitglieder für Verbesserungen und zur Lösung etwaiger Probleme in diesem Bereich für notwendig erachtet.

Artikel 25

Information

Die Mitglieder verpflichten sich, dem Internationalen Olivenrat alle Statistiken, Angaben und Unterlagen verfügbar zu machen und zu liefern, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt; dies gilt insbesondere für alle Auskünfte, deren er bedarf, um die Bilanzen für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven aufzustellen und Kenntnis von der staatlichen Olivenpolitik der Mitglieder zu erhalten.

Artikel 26

Streitigkeiten und Beschwerden

(1)   Jede die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffende Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder, die in der Streitigkeit Partei sind, dem Rat der Mitglieder vorgelegt, der in Abwesenheit des Mitglieds bzw. der betreffenden Mitglieder gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme einer beratenden Kommission entscheidet. Zusammensetzung und operationelle Modalitäten der beratenden Kommission sind in der Geschäftsordnung des Rates festzulegen.

(2)   Die mit Gründen versehene Stellungnahme der beratenden Kommission wird dem Rat der Mitglieder vorgelegt, der die Streitigkeit in jedem Fall, unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Informationen, entscheidet.

(3)   Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied, der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Ersuchen des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat der Mitglieder vorgelegt. Der Rat entscheidet in Abwesenheit der betreffenden Partei oder Parteien nach Anhörung der betroffenen Parteien und gegebenenfalls nach Stellungnahme der beratenden Kommission gemäß Absatz 1. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

(4)   Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied gegen dieses Übereinkommen verstoßen hat, so kann er entweder gegen das betreffende Mitglied Sanktionen verhängen, die von einer bloßen Verwarnung bis zum zeitweiligen Entzug des Rechts des Mitglieds auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder, bis das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, reichen, oder er kann das Mitglied nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren von diesem Übereinkommen ausschließen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, als letzte Instanz den Internationalen Gerichtshof anzurufen.

(5)   Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender seine Aufgaben nach diesem Übereinkommen oder der Geschäftsordnung nicht erfüllt hat, so kann er auf Ersuchen von mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder beschließen, die dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden in diesem Übereinkommen oder der Geschäftsordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben vorübergehend für eine Tagung oder für eine längere Dauer auszusetzen und aus der Mitte der Mitglieder des Rates einen Nachfolger zu bestimmen. Die Anwendung dieses Absatzes ist in der Geschäftsordnung zu präzisieren.

(6)   Im Falle von Streitigkeiten bei Olivenöl-, Oliventresteröl- oder Tafelolivengeschäften kann der Internationale Olivenrat den Mitgliedern geeignete Empfehlungen zur Errichtung und Tätigkeit einer internationalen Vergleichs- und Schiedsstelle für derartige Streitigkeiten vorlegen.

Artikel 27

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 28

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

(1)   Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Parteien des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven und durch die Regierungen auf, die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven eingeladen waren.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

(3)   Jede Regierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann

a)

bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie mit der Unterzeichnung ihre Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder

b)

nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens dasselbe ratifizieren, annehmen oder genehmigen, indem sie eine entsprechende Urkunde beim Depositar hinterlegt.

(4)   Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 29

Beitritt

(1)   Jede Regierung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 kann diesem Übereinkommen zu den vom Rat der Mitglieder festzulegenden Bedingungen beitreten, die insbesondere die Anzahl der Beteiligungsanteile und eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden umfassen. Diese Bedingungen übermittelt der Rat der Mitglieder dem Depositar. Die Regelung für die Eröffnung des Beitrittsverfahrens, die Beitrittsverhandlungen und damit zusammenhängende Bestimmungen werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt.

(2)   Nach Abschluss der in der Geschäftsordnung festgelegten Beitrittsverhandlungen entscheidet der Rat der Mitglieder über den Beitritt nach dem Verfahren des Artikels 10.

(3)   Ab dem Beitritt wird die Vertragspartei in Anhang A dieses Übereinkommens unter Angabe ihrer in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Beteiligungsanteile geführt.

(4)   Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. Die Beitrittsurkunden müssen die Erklärung enthalten, dass die Regierung alle vom Internationalen Olivenrat festgelegten Bedingungen annimmt.

Artikel 30

Notifikation der vorläufigen Anwendung

(1)   Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat der Mitglieder Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten nach Artikel 31 oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

(2)   Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an Vertragspartei. Sie bleibt Vertragspartei bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2017 endgültig in Kraft, wenn bis dahin mindestens fünf der in Anhang A dieses Übereinkommens genannten Vertragsparteien, die mindestens 80 % der insgesamt 1 000 Beteiligungsanteile vertreten, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.

(2)   Ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 nicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Vertragsparteien, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf den Prozentsatz erfüllen, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder dem Depositar notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.

(3)   Sind am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, so fordert der Depositar die Vertragsparteien, die dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, auf, zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise endgültig oder vorläufig an einem von ihnen zu bestimmenden Tag in Kraft setzen wollen.

(4)   Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 32

Änderungen

(1)   Der Internationale Olivenrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann dieses Übereinkommen einvernehmlich ändern.

(2)   Der Rat der Mitglieder legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositar ihre Zustimmung zu der betreffenden Änderung notifizieren müssen.

(3)   Die Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmungsnotifikationen aller Mitglieder beim Depositar eingegangen sind. Ist diese Bedingung zu dem vom Rat der Mitglieder festgelegten Zeitpunkt gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgenommen.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die gemäß Artikel 11 Absatz 5 vorgenommenen Aktualisierungen der Liste der Vertragsparteien in Anhang A nicht als Änderung.

Artikel 33

Rücktritt

(1)   Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig setzt das Mitglied den Internationalen Olivenrat schriftlich von seiner Handlung in Kenntnis.

(2)   Der Rücktritt nach diesem Artikel wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.

Artikel 34

Ausschluss

Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und kommt er zu dem Ergebnis, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er unbeschadet des Artikels 26 dieses Mitglied durch begründeten und in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds gefassten einvernehmlichen Beschluss der übrigen Mitglieder von dem Übereinkommen ausschließen. Der Internationale Olivenrat notifiziert diesen Beschluss umgehend dem Depositar. 30 Tage nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder hört das betreffende Mitglied auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein. Nach dem Datum des Beschlusses über den Ausschluss dieses Mitglieds entstehen keine neuen finanziellen Verpflichtungen.

Artikel 35

Kontenabrechnung

(1)   Der Rat der Mitglieder regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Internationalen Olivenrat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wobei er sämtliche Verpflichtungen, die rechtliche Folgen für den Internationalen Olivenrat nach sich ziehen und Auswirkungen auf die Beiträge des betreffenden Mitglieds haben, sowie die für einen angemessenen Übergang erforderliche Zeit berücksichtigt, insbesondere wenn solche Verpflichtungen zu beenden sind.

Ungeachtet der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 ist das Mitglied zur Zahlung der dem Internationalen Olivenrat für die Dauer seiner Mitgliedschaft geschuldeten Beträge verpflichtet.

(2)   Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein Mitglied im Sinne von Absatz 1 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder am sonstigen Vermögen des Internationalen Olivenrates, noch hat es etwaige Fehlbeträge des Internationalen Olivenrates mit zu tragen.

Artikel 36

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft.

(2)   Der Rat der Mitglieder kann dieses Überkommen verlängern. Er notifiziert dem Depositar diese Verlängerung. Jedes Mitglied, das eine derartige Verlängerung dieses Übereinkommens nicht annimmt, teilt dies dem Internationalen Olivenrat mit; mit Beginn des Verlängerungszeitraums hört es auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein.

(3)   Ist vor dem 31. Dezember 2026 oder vor Ablauf eines vom Rat der Mitglieder beschlossenen Verlängerungszeitraums ein neues Übereinkommen ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so bleibt dieses Übereinkommen über den Tag seines Außerkrafttretens hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft.

(4)   Der Rat der Mitglieder kann einvernehmlich beschließen, dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Die Verpflichtungen der Mitglieder bleiben bis zu dem vom Rat der Mitglieder festgelegten Enddatum der Geltungsdauer bestehen.

(5)   Ungeachtet des Auslaufens oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, bleibt der Internationale Olivenrat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung, einschließlich der Kontenabrechnung, notwendig ist; während dieser Zeit hat er alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.

(6)   Der Internationale Olivenrat notifiziert dem Depositar jeden nach diesem Artikel gefassten Beschluss.

Artikel 37

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 9. Oktober 2015; der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich.


(*1)  Zur Liste der Teilnehmer siehe TD/OLIVE OIL.11/INF.1


ANHANG A

BETEILIGUNGSANTEILE AM HAUSHALT DER ORGANISATION GEMÄSS ARTIKEL 11

Albanien

5

Algerien

19

Argentinien

18

Ägypten

23

Europäische Union

717

Iran (Islamische Republik))

5

Irak

5

Israel

5

Jordanien

8

Libanon

6

Libyen

5

Marokko

41

Montenegro

5

Tunisien

67

Türkei

66

Uruguay

5

Total:

1 000


ANHANG B

BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR OLIVENÖL UND OLIVENTRESTERÖL

Die Bezeichnungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind nachstehend mit der für jede Bezeichnung geltenden Begriffsbestimmung aufgeführt:

I.   Olivenöl

A.   native Olivenöle: Öle, die aus der Frucht des Olivenbaums (Olea europaea L.) ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Native Olivenöle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a)

in unverändertem Zustand zum Verzehr geeignetes natives Olivenöl

i)   natives Olivenöl extra: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen;

ii)   natives Olivenöl: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen;

iii)   gewöhnliches natives Olivenöl: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die denen der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen; (1)

b)

native Olivenöle, die vor dem Verzehr eine Weiterverarbeitung benötigen:

i)   natives Lampantöl: natives Olivenöl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. Dieses Öl ist durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt.

B.   Raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. (2)

C.   aus raffinierten Olivenöl und nativen Olivenölen bestehendes Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen, mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen.

II.   Oliventresteröl (3)

Öl, das durch Behandlung von Oliventrestern mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wird — ausgenommen Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wird. Für dieses Öl werden folgende Bezeichnungen verwendet:

A.   Rohes Oliventresteröl: Oliventresteröl mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. Dieses Öl ist durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt.

B.   Raffiniertes Oliventresteröl: durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. (4)

C.   aus raffiniertem Oliventresteröl und nativen Olivenölen bestehendes Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen, mit physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die der für diese Kategorie vorgesehenen Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates entsprechen. Dieser Verschnitt darf in keinem Fall als „Olivenöl“ bezeichnet werden.


(1)  Dieses Erzeugnis kann nur dann direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn es im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist. Ist das nicht der Fall, so muss die Bezeichnung dieses Erzeugnisses den in dem betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(2)  Dieses Erzeugnis darf nur dann direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.

(3)  Oliventresteröl darf nicht unter der Bezeichnung oder der Begriffsbestimmung für „Olivenöl“ verkauft werden.

(4)  Dieses Erzeugnis darf nur dann direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.


ANHANG C

ARTEN VON UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR TAFELOLIVEN

Tafeloliven werden nach folgenden Arten eingeteilt:

i)   grüne Oliven: gewonnen aus Früchten, die während des Reifungsprozesses vor der Färbung geerntet werden, sobald sie die normale Größe erreicht haben. Ihre Farbe kann von grün bis strohgelb reichen;

ii)   sich färbende Oliven: Früchte, die vor der endgültigen Reife geerntet werden, wenn sie die Farbe wechseln. Ihre Farbe kann von rosa bis weinrosa oder braun reichen;

iii)   schwarze Oliven: gewonnen aus Früchten, die zum Zeitpunkt oder kurz vor der vollen Reife geerntet werden. Ihre Farbe kann von rötlich-schwarz bis violett-schwarz, dunkelviolett, grünlich-schwarz oder dunkelkastanienbraun reichen.

Die Handelssorten der Tafeloliven, einschließlich in bestimmten Arten der Verarbeitung, unterliegen den geltenden Vermarktungsnormen des Internationalen Olivenrates.


VERORDNUNGEN

28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1893 DES RATES

vom 27. Oktober 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten zehn Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)   ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:

Liste der in den Artikeln 14 und 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 1a genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„207.

Adib Salameh

(alias Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)

(

Image 2
)

Rang: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, die nach Mai 2011 im Amt war; bekleidet den Rang des Generalmajors.

Verantwortlich für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.

28.10.2016

208.

Adnan Aboud Hilweh

(alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)

(

Image 3
)

Rang: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.

Als Brigadegeneral der 155. und 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.

28.10.2016

209.

Jawdat Salbi Mawas

(alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)

(

Image 4
)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.

28.10.2016

210.

Tahir Hamid Khalil

(alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

(

Image 5
)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang des Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.

28.10.2016

211.

Hilal Hilal

(alias Hilal al-Hilal)

(

Image 6
)

Geburtsdatum: 1966

Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. „Kataeb al-Baath“ (Miliz der Baath-Partei). Unterstützt das Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.

28.10.2016

212.

Ammar Al-Sharif

(alias Amar Al-Sharif; Amar Al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(

Image 7
)

 

Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.

28.10.2016

213.

Bishr al-Sabban

(alias Mohammed Bishr Al-Sabban; Bishr Mazin Al-Sabban)

(

Image 8
)

 

Gouverneur von Damaskus, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das Regime und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.

28.10.2016

214.

Ahmad Sheik Abdul-Qader

(alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader)

(

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)

 

Gouverneur von Quneitra, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutznießer des Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.

28.10.2016

215.

Dr. Ghassan Omar Khalaf

(

Image 10
)

 

Gouverneur von Hama, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutznießer des Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sog. Hama-Brigade.

28.10.2016

216.

Khayr al-Din al-Sayyed

(alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin as-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed)

(

Image 11
)

 

Gouverneur von Idlib, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutznießer und Unterstützer des Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.

28.10.2016“


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1894 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

108,4

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

119,8

0

AR

169,7

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

271,7

9

AR

177,2

41

BR

273,5

8

CL

226,4

22

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

353,7

0

BR

345,9

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

350,0

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

197,9

27

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1895 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

112,8

ZZ

112,8

0707 00 05

TR

156,4

ZZ

156,4

0709 93 10

TR

153,4

ZZ

153,4

0805 50 10

AR

55,1

CL

67,0

IL

44,6

TR

76,1

UY

84,6

ZA

65,7

ZZ

65,5

0806 10 10

BR

290,7

PE

322,9

TR

145,0

ZA

228,5

ZZ

246,8

0808 10 80

AR

260,6

AU

218,6

BR

119,9

CL

139,2

NZ

134,9

ZA

121,3

ZZ

165,8

0808 30 90

CN

58,1

TR

167,5

ZA

164,5

ZZ

130,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1896 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2016

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2016 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Oktober ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 der einzige Teilzeitraum. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus den Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4148 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2016 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mitzuteilen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2016 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2016 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2016

a)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2016

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2016

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 

94,85 %

Thailand

09.4128

 

99,27 %

Australien

09.4129

 

99,21 %

Andere Ursprungsländer

09.4130

 

100,00 %

Alle Ursprungsländer

09.4138

0,990060 %

100,00 %

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2016

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2016

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (1)

64,63 %

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2016

Thailand

09.4149

7,55 %

Australien

09.4150

0,00 %

Guyana

09.4152

0,00 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

17,96 %

Andere Ursprungsländer

09.4154

100,00 %

d)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2016

Thailand

09.4112

100,00 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

100,00 %

Indien

09.4117

100,00 %

Pakistan

09.4118

100,00 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

100,00 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

100,00 %

e)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2016

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2016

Alle Ursprungsländer

09.4168

 (2)

100 %


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1897 DES RATES

vom 27. Oktober 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten zehn Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)   ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 27 und 28

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„207.

Adib Salameh

(alias Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)

(

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)

Rang: Generalmajor, stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt; stellvertretender Direktor der Direktion Nachrichtendienst der Luftwaffe in Damaskus; zuvor Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe in Aleppo.

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, die nach Mai 2011 im Amt war; bekleidet den Rang des Generalmajors.

Verantwortlich für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien, da er Militärangriffe in Aleppo geplant und daran teilgenommen und die Festnahme und Inhaftierung von Zivilpersonen angeordnet hat.

28.10.2016

208.

Adnan Aboud Hilweh

(alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)

(

Image 13
)

Rang: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.

Als Brigadegeneral der 155. und 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.

28.10.2016

209.

Jawdat Salbi Mawas

(alias Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)

(

Image 14
)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta eingesetzt.

28.10.2016

210.

Tahir Hamid Khalil

(alias Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

(

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)

Rang: Generalmajor

Bekleidet den Rang des Generalmajors, Leiter der Direktion Artillerie und Raketen der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier der Direktion Artillerie und Raketen ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; so wurden von Brigaden unter seinem Kommando 2013 Raketen und chemische Waffen in dicht besiedelten Wohnbezirken in Ghouta stationiert.

28.10.2016

211.

Hilal Hilal

(alias Hilal al-Hilal)

(

Image 16
)

Geburtsdatum: 1966

Mitglied einer regierungsnahen Miliz, der sog. ‚Kataeb al-Baath‘ (Miliz der Baath-Partei). Unterstützt das Regime durch seine Rolle bei der Rekrutierung und der Organisation der Miliz der Baath-Partei.

28.10.2016

212.

Ammar Al-Sharif

(alias Amar Al-Sharif; Amar Al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(

Image 17
)

 

Führender syrischer Geschäftsmann, in Syrien im Banken- und Versicherungssektor und im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig. Gründungsmitglied der Byblos Bank Syria, Hauptaktionär von Unlimited Hospitality Ltd und Vorstandsmitglied der Solidarity Alliance Insurance Company und der Al-Aqueelah Takaful Insurance Company.

28.10.2016

213.

Bishr al-Sabban

(alias Mohammed Bishr Al-Sabban; Bishr Mazin Al-Sabban)

(

Image 18
)

 

Gouverneur von Damaskus, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Unterstützt das Regime und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, so unter anderem für diskriminierende Praktiken gegen sunnitische Gemeinschaften in der Hauptstadt.

28.10.2016

214.

Ahmad Sheik Abdul-Qader

(alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader)

(

Image 19
)

 

Gouverneur von Quneitra, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutznießer des Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.

28.10.2016

215.

Dr. Ghassan Omar Khalaf

(

Image 20
)

 

Gouverneur von Hama, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutznießer des Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sog. Hama-Brigade.

28.10.2016

216.

Khayr al-Din al-Sayyed

(alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin as-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed)

(

Image 21
)

 

Gouverneur von Idlib, von Bashar al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutznießer und Unterstützer des Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.

28.10.2016“


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1898 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6710)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission (3) werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten festgelegt. Zu diesen Maßnahmen zählen Verbote der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus bestimmten Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten.

(2)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Es sollten bestimmte Ausnahmeregelungen für die Versendung von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Gebieten gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU vorgesehen werden. In dem genannten Durchführungsbeschluss sollten auch die für die Anwendung solcher Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen festgelegt werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) müssen bei der Verbringung lebender Tiere Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden. Werden die Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU aufgeführten Gebieten auf lebende Schweine angewendet, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind, so sollten diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den genannten Durchführungsbeschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(4)

Artikel 6 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (5) gilt für Betriebe mit unterschiedlichen Produktionseinheiten und erlaubt die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf unterschiedliche Risikograde, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden können. Dies sollte sich in den in Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU festgelegten Ausnahmeregelungen spiegeln.

(5)

Der Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (6) umfasst die Verfahren zur serologischen Überwachung und Probenahme und enthält Angaben zu den vorgeschriebenen Prüfungen. In Fällen, in denen Ausnahmen von den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU in dem genannten Durchführungsbeschluss vorzusehen sind, sollten diese Maßnahmen auf die entsprechenden Teile des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG Bezug nehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Ausnahme für die Versendung lebender Schweine in andere Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen

1.   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten gelegen sind, in andere Mitgliedstaaten zulassen, sofern die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten im Allgemeinen günstig ist und die betreffenden Schweine in Betrieben gehalten wurden,

in denen in den letzten zwölf Monaten keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden und die außerhalb einer gemäß der Richtlinie 2001/89/EG abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone liegen;

in denen die Schweine mindestens 90 Tage oder seit Geburt gehalten wurden und in die in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Versendung keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durchführen;

die regelmäßig und mindestens alle vier Monate von der zuständigen Behörde Inspektionen unterzogen wurden, die zwingend

i)

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (*1) entsprechen,

ii)

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG umfassen,

iii)

die wirksame Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG überprüfen und

die einem Plan für die Überwachung auf klassische Schweinepest entsprechend den Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil F Absatz 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG unterliegen, der von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, und in denen Laboruntersuchungen ohne Befund innerhalb eines Monats vor der Verbringung durchgeführt worden sind.

2.   In Bezug auf lebende Schweine, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Tiergesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG (*2) eingefügt:

‚Schweine entsprechend Artikel 2a des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission‘.

(*1)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)."

(*2)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).“ "

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

in denen die Schweine mindestens 90 Tage oder seit Geburt gehalten wurden und in die oder in die getrennte Erzeugungseinheit in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Versendung zum Schlachthof keine lebenden Schweine eingestellt wurden; dies gilt nur für getrennte Produktionseinheiten, für die der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie aufgrund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann;“;

b)

im vierten Gedankenstrich erhält Buchstabe a Ziffer iii folgende Fassung:

„iii)

mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

die wirksame Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG wird überprüft; oder

2.

in einem Umkreis von 40 km um den Betrieb werden Wildschweine regelmäßig und mindestens alle vier Monate mit negativem Ergebnis gemäß Kapitel IV Teil H des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG überwacht, und alle geschlachteten Schweine der Sendung wurden mit Negativbefund auf klassische Schweinepest nach den Diagnoseverfahren gemäß Kapitel VI Teil C des Anhangs der genannten Entscheidung getestet;“;

c)

in Buchstabe a wird der folgende siebte Gedankenstrich eingefügt:

„—

in denen das Schweinefleisch, die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die von Schweinehaltungsbetrieben stammen, welche den Anforderungen dieses Buchstabens genügen, von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (*3) begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:

‚Erzeugnis gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.‘;

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).“;"

d)

in Buchstabe b erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:

‚Erzeugnis gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.‘ “.

3.

In Artikel 10 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102).

(4)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(5)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

(6)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1899 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2016

zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Ägyptens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6791)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a und Artikel 19 einleitender Satz sowie Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Sie ermächtigt die Kommission unter anderem, die besonderen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Equiden in die Union festzulegen.

(2)

Gemäß der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gestatten, die aus den in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Drittländern in die Union eingeführt werden. Der genannte Anhang enthält Listen von Drittländern, für die eine offizielle Regionalisierung festgelegt ist, und eine Einstufung dieser Länder in Statusgruppen je nach tierseuchenrechtlicher Situation.

(3)

Gemäß der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (3) müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden aus den in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Drittländern in die Union gestatten. Der genannte Anhang enthält Listen von Drittländern, für die eine offizielle Regionalisierung festgelegt ist, und eine Einstufung dieser Länder in Statusgruppen je nach tierseuchenrechtlicher Situation.

(4)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen. Anhang I der genannten Entscheidung enthält diese Liste sowie die Einstufung der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern in Statusgruppen.

(5)

In den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG war Ägypten in Statusgruppe E eingestuft worden. Nach einer Veterinärinspektion in Ägypten im Juni 2010 wurde jedoch festgestellt, dass die Situation in diesem Drittland ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Equidenbestände in der Union darstellen könnte. Aus diesem Grund wurde mit dem Beschluss 2010/463/EU der Kommission (5) in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG jeweils der Eintrag für Ägypten in der Statusgruppe E gestrichen und in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Eintrag für Ägypten geändert.

(6)

Das von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entwickelte Konzept einer „von Equidenkrankheiten freien Zone“ (Equine Disease Free Zone — EDFZ) (6) spiegelt die Regionalisierungsgrundsätze gemäß der Richtlinie 2009/156/EG wider. Eine EDFZ ist daher ein Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, der unter besonderer tierärztlicher Aufsicht steht und der frei ist von mehreren spezifischen Equidenkrankheiten; solche Zonen werden normalerweise ausgewiesen, wenn die Bekämpfung und Tilgung aller Equidenkrankheiten auf dem gesamten Hoheitsgebiet eines Staates nicht machbar oder erreichbar ist. Die Trennung der Equiden innerhalb der EDFZ von anderen Equiden wird durch solides Biosicherheitsmanagement, Zertifizierungsstandards und -verfahren, Notfallplanung, Identifizierung aller Pferde, die sich in der EDFZ befinden, sowie die Fähigkeit, ihre Bewegungen nachzuvollziehen, bewerkstelligt.

(7)

Im Juni 2016 ersuchte Ägypten die Kommission, seinen Exportstatus zu überprüfen; es legte Unterlagen über die Einrichtung einer EDFZ um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte am östlichen Stadtrand von Kairo vor. Die EDFZ ist über eine Schnellstraße mit dem Cairo International Airport verbunden, der weniger als 10 km entfernt ist.

(8)

Aus den von Ägypten vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die von dem Land gebotenen Garantien ausreichen für seine Wiedereinstufung in Statusgruppe E und die Gestattung der zeitweiligen Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus der ägyptischen EDFZ.

(9)

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(3)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

(4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(5)  Beschluss 2010/463/EU der Kommission vom 20. August 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Einfuhr von Equidensperma aus bestimmten Teilen Ägyptens (ABl. L 220 vom 21.8.2010, S. 74).

(6)  http://www.oie.int/en/our-scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/international-competition-horse-movement/equine-disease-free-zones/


ANHANG I

In Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG erhält die Liste der Drittländer der Statusgruppe E folgende Fassung:

„Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (3) (EG), Israel (4) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)“.


ANHANG II

In Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG erhält die Liste der Drittländer der Statusgruppe E folgende Fassung:

„Vereinigte Arabische Emirate (3) (AE), Bahrain (3) (BH), Algerien (DZ), Ägypten (2) (3) (EG), Israel (5) (IL), Jordanien (3) (JO), Kuwait (3) (KW), Libanon (3) (LB), Marokko (MA), Mauritius (3) (MU), Oman (3) (OM), Katar (3) (QA), Saudi-Arabien (2) (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (2) (3) (TR)“.


ANHANG III

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Ägypten erhält folgende Fassung:

„EG

Ägypten

EG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

EG-1

Von Equidenkrankheiten freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem AL Ahly Club, Kairo, und Schnellstraße zum Cairo International Airport (Näheres siehe Feld 7)

E

X

X

—“

2.

Folgendes Feld 7 wird angefügt:

„Feld 7

EG

Ägypten

EG-1

Von Equidenkrankheiten freie Zone (EDFZ) von etwa 0,1 km2 rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, am östlichen Stadtrand von Kairo (geografische Koordinaten: 30°04′19,6″N 31°21′16,5″E) und 10 km lange Schnellstraßenanbindung an den Cairo International Airport über die El-Nasr Road und die Airport Road.

a)

Abgrenzung der EDFZ:

Von der Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road (geografische Koordinaten: 30°04′13,6″N 31°21′04,3″E) etwa 500 m in nördliche Richtung entlang der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road bis zur ersten Abzweigung zur „Passage Inside Armed Forces“ (im Folgenden „Passage“), dann nach rechts etwa 100 m in östliche Richtung entlang der Passage, wieder nach rechts 150 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach links 300 m entlang der Passage in östliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, weiter nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, weiter nach links 120 m entlang der Passage in westliche Richtung, dann nach links 200 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der El-Nasr Road in westliche Richtung bis zur Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road.

b)

Abgrenzung des Ausfuhr-Quarantänebereichs innerhalb der EDFZ:

Von der Stelle gegenüber der Einmündung El-Nasr Road — Hassan Ma'moon Road 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, dann nach rechts 250 m entlang der Passage in östliche Richtung, weiter nach rechts 50 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, dann nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road.“


28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1900 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2016

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland und Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6793)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Lettland und Polen.

(2)

Im August 2016 kam es zu einem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im powiat moniecki in Polen, einem Gebiet, das derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist; im September 2016 trat ein weiterer Fall von Afrikanischer Schweinepest in demselben Gebiet bei Wildschweinen auf. Im September 2016 kam es zu einigen wenigen Ausbrüchen von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im powiat łosicki und im powiat siemiatycki in Polen; diese Gebiete sind derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt und befinden sich in unmittelbarer Nähe der in Teil I und II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete. Durch das Auftreten der Seuche in diesen Gebieten und die seit Kurzem geänderte Seuchenlage erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten bestimmte Gebiete in Polen, die in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(3)

Seit Oktober 2015 wurden in den in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Estlands, die sich südlich der Straße Nr. 92 befinden, keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest überwacht. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage hin. Diese Gebiete des Mitgliedstaats sollten daher nicht länger in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden, sondern in Teil II.

(4)

Im September 2016 kam es zu einem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im Gulbenes novads in Lettland; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch und die seit Kurzem geänderte Seuchenlage erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten bestimmte Gebiete in Lettland statt in Teil II des genannten Anhangs nun in Teil III aufgeführt werden.

(5)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Estland, Lettland und Polen angepasst werden.

(6)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiumaa maakond.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Bauskas novads die pagasti Īslīces, Gailīšu, Brunavas und Ceraukstes,

im Dobeles novads die pagasti Bikstu, Zebrenes, Annenieku, Naudītes, Penkules, Auru und Krimūnu, Dobeles, Berzes, der Teil der pagasts Jaunbērzes, der westlich der Straße P98 gelegen ist, und Dobele pilsēta,

im Jelgavas novads die pagasti Glūdas, Svētes, Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas und Sesavas,

im Kandavas novads die pagasti Vānes und Matkules,

im Talsu novads die pagasti Lubes, Īves, Valdgales, Ģibuļu, Lībagu, Laidzes, Ārlavas und Abavas, die pilsētas Sabile, Talsi, Stende und Valdemārpils,

Brocēnu novads,

Dundagas novads,

Jaunpils novads,

Rojas novads,

Rundāles novads,

Stopiņu novads,

Tērvetes novads,

Bauska pilsēta,

Jelgava republikas pilsēta,

Jūrmala republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Jurbarkas rajono savivaldybė die seniūnijos Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus und Juodaičių,

im Pakruojis rajono savivaldybė die seniūnijos Klovainių, Rozalimo und Pakruojo,

im Panevežys rajono savivaldybė der westlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos,

im Raseiniai rajono savivaldybė die seniūnijos Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų und Šiluvos,

im Šakiai rajono savivaldybė die seniūnijos Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų und Šakių,

Pasvalys rajono savivaldybė,

Vilkaviškis rajono savivaldybė,

Radviliškis rajono savivaldybė,

Kalvarija savivaldybė,

Kazlų Rūda savivaldybė,

Marijampolė savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der województwo warmińsko-mazurskie:

im powiat ełcki die gminy Kalinowo und Prostki,

im powiat piski die gmina Biała Piska.

In der województwo podlaskie:

der powiat augustowski,

im powiat bielski die gminy Brańsk mit der Stadt Brańsk, Boćki, Rudka, Wyszki, der Teil der gmina Bielsk Podlaski, der westlich der Linie gelegen ist, die durch die Straße Nr. 19 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in nördlicher Richtung) gebildet und durch die östliche Grenze der Stadt Bielsk Podlaski und die Straße Nr. 66 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in südlicher Richtung) verlängert wird, die Stadt Bielsk Podlaski, der Teil der gmina Orla, der westlich der Straße Nr. 66 gelegen ist,

im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Łapy und Poświętne,

im powiat siemiatycki die gminy Drohiczyn, Dziadkowice, Grodzisk und Perlejewo,

im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki und Raczki,

im powiat kolneński die gminy Grabowo und Stawiski,

powiat łomżyński,

powiat M. Białystok,

powiat M. Łomża,

powiat M. Suwałki,

powiat sejneński,

powiat wysokomazowiecki,

powiat zambrowski.

In der województwo mazowieckie:

im powiat sokołowski die gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Sterdyń und Repki,

im powiat siedlecki die gminy Korczew, Przesmyki, Paprotnia, Suchożebry, Mordy, Siedlce und Zbuczyn,

powiat M. Siedlce,

im powiat ostrołęcki die gminy Rzekuń, Troszyn, Czerwin und Goworowo,

im powiat łosicki die gminy Olszanka, Łosice und Platerów,

powiat ostrowski.

In der województwo lubelskie:

im powiat włodawski die gmina Hanna,

im powiat bialski die gminy Miedzyrzec Podlaski mit der Stadt Miedzyrzec Podlaski, Drelów, Łomazy, Rossosz, Piszczac, Kodeń, Tuczna, Sławatycze, Wisznice und Sosnówka,

im powiat radzyński die gmina Kąkolewnica Wschodnia und Komarówka Podlaska.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Elva linn,

Võhma linn,

Kuressaare linn,

Rakvere linn,

Tartu linn,

Viljandi linn,

Harjumaa maakond (ohne den südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegenen Teil der Kuusalu vald, die Aegviidu vald und die Anija vald),

IDA-Virumaa maakond,

Läänemaa maakond,

Pärnumaa maakond,

Põlvamaa maakond,

Võrumaa maakond,

Valgamaa maakond,

Raplamaa maakond,

Suure-Jaani vald,

der nordöstlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

Tartu vald,

Abja vald,

Alatskivi vald,

Haaslava vald,

Haljala vald,

Tarvastu vald,

Nõo vald,

Ülenurme vald,

Tähtvere vald,

Rõngu vald,

Rannu vald,

Konguta vald,

Puhja vald,

Halliste vald,

Kambja vald,

Karksi vald,

Kihelkonna vald,

Kõpu vald,

Lääne-Saare vald,

Laekvere vald,

Leisi vald,

Luunja vald,

Mäksa vald,

Meeksi vald,

Muhu vald,

Mustjala vald,

Orissaare vald,

Peipsiääre vald,

Piirissaare vald,

Pöide vald,

Rägavere vald,

Rakvere vald,

Ruhnu vald,

Salme vald,

Sõmeru vald,

Torgu vald,

Vara vald,

Vihula vald,

Viljandi vald,

Vinni vald,

Viru-Nigula vald,

Võnnu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Balvu novads die pagasti Vīksnas, Bērzkalnes, Vectilžas, Lazdulejas, Briežuciema, Tilžas, Bērzpils und Krišjāņu,

im Bauskas novads die pagasti Mežotnes, Codes, Dāviņu und Vecsaules,

im Dobeles novads der östlich der Straße P98 gelegene Teil der pagasts Jaunbērzes,

im Gulbenes novads die pagasts Līgo,

im Jelgavas novads die pagasti Kalnciema, Līvbērzes und Valgundes,

im Kandavas novads die pagasti Cēres, Kandavas, Zemītes und Zantes, die Kandava pilsēta,

im Limbažu novads die pagasti Skultes, Vidrižu, Limbažu und Umurgas,

im Rugāju novads die pagasts Lazdukalna,

im Salacgrīvas novads die pagasts Liepupes,

im Talsu novads die pagasti Ķūļciema, Balgales, Vandzenes, Laucienes, Virbu und Strazdes,

Ādažu novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

im Apes novads die pagasti Trapenes, Gaujienas und Apes sowie die Ape pilsēta,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jēkabpils novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mērsraga novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieki novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Priekuļu novads,

im Raunas novads die pagasts Raunas,

Ropažu novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

im Smiltenes novads die pagasti Brantu, Blomes, Smiltenes, Bilskas und Grundzāles sowie die Smiltene pilsēta,

Tukuma novads,

Varakļānu novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Limbaži pilsēta,

Jēkabpils republikas pilsēta,

Valmiera republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Kavarskas und Kurkliai sowie der südwestlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil von Anykščiai,

im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Šilų und Bukonių, in der seniūnija Žeimių die Dörfer Biliuškiai, Drobiškiai, Normainiai II, Normainėliai, Juškonys, Pauliukai, Mitėniškiai, Zofijauka und Naujokai,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Čekiškės, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Kulautuvos, Linksmakalnio, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos, Vilkijos apylinkių und Zapyškio,

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Josvainių und Pernaravos,

im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Karsakiškio, Naujamiesčio, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio und der östlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos,

im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Veiverių, Šilavoto, Naujosios Ūtos, Balbieriškio, Ašmintos, Išlaužo und Pakuonių,

im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Jašiūnų, Turgelių, Akmenynės, Šalčininkų, Gerviškių, Butrimonių, Eišiškių, Poškonių und Dieveniškių,

im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Kaniavos, Marcinkonių und Merkinės,

im Vilnius rajono savivaldybė die nordöstlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnijos Sudervė und Dūkštai, die seniūnijos Maišiagala, Zujūnų, Avižienių, Riešės, Paberžės, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Sužionių, Buivydžių, Bezdonių, Lavoriškių, Mickūnų, Šatrininkų, Kalvelių, Nemėžių, Rudaminos, Rūkainių, Medininkų, Marijampolio, Pagirių und Juodšilių,

Alytus miesto savivaldybė,

im Utena rajono savivaldybė die seniūnijos Sudeikių, Utenos, Utenos miesto, Kuktiškių, Daugailių, Tauragnų und Saldutiškio,

im Alytus miesto savivaldybė die seniūnijos Pivašiūnų, Punios, Daugų, Alovės, Nemunaičio, Raitininkų, Miroslavo, Krokialaukio, Simno und Alytaus,

Kaunas miesto savivaldybė,

Panevėžys miesto savivaldybė,

Prienai miesto savivaldybė,

Vilnius miesto savivaldybė,

Biržai rajono savivaldybė,

Druskininkai savivaldybė,

Ignalina rajono savivaldybė,

Lazdijai rajono savivaldybė,

Molėtai rajono savivaldybė,

Rokiškis rajono savivaldybė,

Širvintos rajono savivaldybė,

Švenčionys rajono savivaldybė,

Ukmergė rajono savivaldybė,

Zarasai rajono savivaldybė,

Birštonas savivaldybė,

Visaginas savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der województwo podlaskie:

im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów und Zawady,

powiat sokólski,

im powiat hajnowski die gmina Dubicze Cerkiewne sowie die Teile der gminy Kleszczele und Czeremcha, die östlich der Straße Nr. 66 gelegen sind,

im powiat bielski der Teil der gmina Podlaski, der östlich der Linie gelegen ist, die durch die Straße Nr. 19 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in nördlicher Richtung) gebildet und durch die östliche Grenze der Stadt Bielsk Podlaski und die Straße Nr. 66 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in südlicher Richtung) verlängert wird, sowie der Teil der gmina Orla, der östlich der Straße Nr. 66 gelegen ist.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Jõgevamaa maakond,

Järvamaa maakond,

der südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegene Teil der Kuusalu vald,

der südwestlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald,

Aegviidu vald,

Anija vald,

Kadrina vald,

Kolga-Jaani vald,

Kõo vald,

Laeva vald,

Laimjala vald,

Pihtla vald,

Rakke vald,

Tapa vald,

Väike-Maarja vald,

Valjala vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Balvu novads die pagasti Kubuļu und Balvu sowie die Balvi pilsēta,

im Gulbenes novads die pagasti Beļavas, Galgauskas, Jaungulbenes, Daukstu, Stradu, Litenes, Stāmerienas, Tirzas, Druvienas, Rankas, Lizuma und Lejasciema sowie die Gulbene pilsēta,

Jaunpiebalgas novads,

im Raunas novads die pagasts Drustu,

im Smiltenes novads die pagasti Launkalnes, Variņu und Palsmanes,

im Apes novads die pagasts Virešu,

im Limbažu novads die pagasti Viļķenes, Pāles und Katvaru,

im Rugāju novads die pagasts Rugāju,

im Salacgrīvas novads die pagasti Ainažu und Salacgrīvas,

Aglonas novads,

Alojas novads,

Beverīnas novads,

Burtnieku novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Kārsavas novads,

Krāslavas novads,

Ludzas novads,

Mazsalacas novads,

Naukšēnu novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rūjienas novads,

Strenču novads,

Valkas novads,

Vārkavas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads,

Ainaži pilsēta,

Salacgrīva pilsēta,

Daugavpils republikas pilsēta,

Rēzekne republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Debeikių, Skiemonių, Viešintų, Andrioniškio, Svėdasų, Troškūnų und Traupio sowie der nordöstlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil der seniūnija Anykščių,

im Alytus rajono savivaldybė die seniūnija Butrimonių,

im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Upninkų, Ruklos, Dumsių, Užusalių, Kulvos und in der seniūnija Žeimiai die Dörfer Akliai, Akmeniai, Barsukinė, Blauzdžiai, Gireliai, Jagėlava, Juljanava, Kuigaliai, Liepkalniai, Martyniškiai, Milašiškiai, Mimaliai, Naujasodis, Normainiai I, Paduobiai, Palankesiai, Pamelnytėlė, Pėdžiai, Skrynės, Svalkeniai, Terespolis, Varpėnai, Žeimių gst., Žieveliškiai und Žeimių miestelis,

Kaišiadorys rajono savivaldybė,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Vandžiogalos, Lapių, Karmėlavos und Neveronių,

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Pelėdnagių, Krakių, Dotnuvos, Gudžiūnų, Surviliškio, Vilainių, Truskavos, Šėtos und Kėdainių miesto,

im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Jiezno und Stakliškių,

im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Miežiškių und Raguvos,

im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Baltosios Vokės, Pabarės, Dainavos und Kalesninkų,

im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Valkininkų, Jakėnų, Matuizų, Varėnos und Vydenių,

im Vilnius rajono savivaldybė die südwestlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnijos Sudervė und Dūkštai,

im Utena rajono savivaldybė die seniūnijos Užpalių, Vyžuonų und Leliūnų,

Elektrėnai savivaldybė,

Jonava miesto savivaldybė,

Kaišiadorys miesto savivaldybė,

Kupiškis rajono savivaldybė,

Trakai rajono savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der województwo podlaskie:

powiat grajewski,

powiat moniecki,

im powiat hajnówski die gminy Czyże, Białowieża, Hajnówka mit der Stadt Hajnówka, Narew und Narewka und die Teile der gminy Czeremcha und Kleszczele, die westlich der Straße Nr. 66 gelegen sind,

im powiat siemiatycki die gminy Mielnik, Milejczyce, Nurzec-Stacja und Siemiatycze mit der Stadt Siemiatycze.

In der województwo mazowieckie:

im powiat łosicki die gminy Sarnaki, Stara Kornica und Huszlew.

In der województwo lubelskie:

im powiat bialski die gminy Konstantynów, Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie und Terespol mit der Stadt Terespol,

powiat M. Biała Podlaska.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

alle Gebiete Sardiniens.“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/58


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

vom 20. Januar 2016

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/1901]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 40,

gestützt auf Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 40 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf Protokoll Nr. 4 des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und jedem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union teilnehmenden Länder und Gebiete vorsieht.

(2)

Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(4)

Die Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5)

Die Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 14. Juni 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. August 2012 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Kraft.

(6)

Daher sollte Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen verweist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Mai 2015.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2016.

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


 

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ANHANG

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


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