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Document 62018CN0076

Rechtssache C-76/18: Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich

ABl. C 112 vom 26.3.2018, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/26


Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich

(Rechtssache C-76/18)

(2018/C 112/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen, P. Ondrůšek, M. Noll-Ehlers, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Beklagten gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 42 377 Euro pro Tag auferlegen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 106 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis spätestens 18. April 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da die Republik Österreich nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen die Republik Österreich ein Zwangsgeld in Höhe von 42 377 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.


(1)  ABl. 2014, L 94, S. 243.


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