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Document 62011TJ0199
Judgment of the General Court (Appeal Chamber) of 13 December 2012. # Guido Strack v European Commission. # Appeal - Civil Service - Officials - Articles 17, 17a, 19 and 90(1) of the Staff Regulations - Application for authorisation to disclose documents - Application for authorisation to publish a text - Application for authorisation to use findings before national judicial authorities - Inadmissibility of the action at first instance - No act adversely affecting an official - Article 90(a) of the Rules of Procedure. # Case T-199/11 P.
Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 13. Dezember 2012.
Guido Strack gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a, 19 und 90 Abs. 1 des Statuts - Antrag auf Genehmigung der Verbreitung von Dokumenten - Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung eines Textes - Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Verwendung von Tatsachenfeststellungen vor nationalen Justizbehörden - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Keine beschwerende Maßnahme - Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung.
Rechtssache T-199/11 P.
Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 13. Dezember 2012.
Guido Strack gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a, 19 und 90 Abs. 1 des Statuts - Antrag auf Genehmigung der Verbreitung von Dokumenten - Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung eines Textes - Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Verwendung von Tatsachenfeststellungen vor nationalen Justizbehörden - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Keine beschwerende Maßnahme - Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung.
Rechtssache T-199/11 P.
Court reports – Reports of Staff Cases
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:691
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
13. Dezember 2012(*)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 17, 17a, 19 und 90 Abs. 1 des Statuts – Antrag auf Genehmigung der Verbreitung von Dokumenten – Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung eines Textes – Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Verwendung von Tatsachenfeststellungen vor nationalen Justizbehörden – Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage – Keine beschwerende Maßnahme – Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung“
In der Rechtssache T‑199/11 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F‑132/07), wegen Aufhebung dieses Urteils,
Guido Strack, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter J. Azizi und S. Papasavvas (Berichterstatter),
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012
folgendes
Urteil
1 Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Guido Strack, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F‑132/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Europäischen Kommission und auf Schadensersatz abgewiesen worden ist.
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
2 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt wie folgt dargestellt:
„5 Der Kläger trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission. Vom 1. September 1995 bis 31. März 2002 übte er seinen Dienst im Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Amt für Veröffentlichungen) aus. Am 1. Januar 2001 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 befördert. Vom 1. April 2002 bis 15. Februar 2003 arbeitete er in der Generaldirektion (GD) ‚Unternehmen‘ der Kommission, und ab 16. Februar 2003 war er Eurostat zugewiesen. Im Jahr 2005 wurde er wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. April 2005 in den Ruhestand versetzt.
6 Am 9. April 2007 stellte der Kläger nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] den Antrag, ihm u. a. gemäß den Art. 17 und 17a des Statuts in erster Linie die Veröffentlichung einer von ihm am selben Tag nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingereichten Beschwerde gegen frühere Entscheidungen samt ihren Anlagen, hilfsweise von Auszügen dieser Beschwerde und ihren Anlagen, zu gestatten. Höchst hilfsweise beantragte er zudem, ihm die Veröffentlichung der genannten Dokumente vollständig oder in Auszügen wenigstens ab dem Zeitpunkt zu gestatten, zu dem das mit dieser Beschwerde eingeleitete Vorverfahren und ein gegebenenfalls nachfolgendes Gerichtsverfahren abgeschlossen sein werden. Die Anlagen zu der Beschwerde waren in einer beigefügten CD-ROM enthalten.
7 Am 11. Mai 2007 beantragte der Kläger die Genehmigung, die von seinem Antrag vom 9. April 2007 erfassten Informationen sowie die im Rahmen einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vorgelegten Dokumente und alle Unterlagen im Zusammenhang mit zwei von ihm eingereichten Klagen, über die nunmehr endgültig entschieden wurde (durch Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. März 2006, Strack/Kommission, T‑4/05, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-83 und II‑A-2-361, und durch Beschluss des Gerichtshofs vom 8. März 2007, Strack/Kommission, C‑237/06 P, Slg. ÖD 2007, I‑B‑2‑5 und II‑B‑2‑43), an Strafverfolgungsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten zu dem Zweck weiterzuleiten, in jedem dieser Mitgliedstaaten Strafanzeigen gegen mehrere Beamte des OLAF und des Amts für Veröffentlichungen sowie gegen den Generalsekretär und einige Mitglieder der Kommission zu erstatten. Der Kläger führte aus, dass sich die Strafanzeigen, die er gegen die von ihm genannten Beamten des Amts für Veröffentlichungen erstatten wolle, auf die von ihm in einem Vermerk vom 16. April 2004 dargelegten Straftatbestände bezögen, während die Strafanzeigen gegen die anderen in seinem Antrag bezeichneten Beamten und Personen die Tatbestände der Strafvereitelung, Verleitung von Untergebenen zu einer Straftat und Rechtsbeugung beträfen.
8 Mit dienstlichem Schreiben vom 19. Juni 2007 bat der Direktor der Direktion ‚Statut: Politik, Verwaltung und Beratung‘ der GD ‚Personal und Verwaltung‘ den Kläger unter Bezugnahme auf dessen Anträge vom 9. April und 11. Mai 2007, die betreffenden Dokumente einzeln zu identifizieren und ‚mitzuteilen, was genau [er] mit den näher zu bestimmenden Unterlagen vorhab[e], insbesondere welche [er] im Rahmen eines Verfahrens vor nationalen Gerichten zu verwenden gedenk[e]‘.
9 Der Kläger erwiderte, dass die fraglichen Dokumente hinreichend bestimmt seien, und bestätigte unter vorsorglichem Hinweis auf seine Hilfsanträge seine Absicht, u. a. den gesamten Inhalt der seiner Beschwerde vom 9. April 2007 beigefügten CD-ROM zu verwenden. Die Parteien beharrten so auf ihren Standpunkten.
10 Mit Entscheidung vom 20. Juli 2007, die dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2007 mitgeteilt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde vom 9. April 2007 und den auf die Art. 17 und 17a des Statuts gestützten Antrag vom selben Tag zurück und fügte dem hinzu: ‚Dies gilt mangels Bestimmtheit auch für [den] Antrag [des Beschwerdeführers] gemäß Artikel 17 und 19 [des Statuts] insofern, als dieser nicht Unterlagen betrifft, über die Herr Strack ohnehin frei verfügen kann.‘ In dieser Entscheidung schlug die Anstellungsbehörde dem Kläger darüber hinaus vor, die Dokumente, die er zu veröffentlichen und im Rahmen von Strafverfahren zu verwenden beabsichtigte, nach vier Kriterien auszuwählen, um ihr nur eine begrenzte Zahl von Unterlagen vorzulegen.
11 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 legte der Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die in der Entscheidung vom 20. Juli 2007 enthaltene Ablehnung seiner Anträge vom 9. April 2007 und vom 11. Mai 2007 ein. Soweit diese Entscheidung nicht als ausdrückliche Ablehnung dieser Anträge verstanden werden sollte, richtete der Kläger seine Beschwerde auch gegen die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen vom 9. August und 11. September 2007 über seine Anträge.
12 Mit Entscheidung vom 9. November 2007 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde vom 11. Oktober 2007 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Kläger unmittelbar gegen die Entscheidung vom 20. Juli 2007 hätte Klage erheben müssen.“
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
3 Mit Klageschrift, die am 30. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Klage, die insbesondere auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 20. Juli, 9. August, 11. September und 9. November 2007 gerichtet war.
4 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat das Verfahren in dem angefochtenen Urteil wie folgt zusammengefasst:
„13 Am 4. Dezember 2007 hat das Gericht [für den öffentlichen Dienst] eine Güteverhandlung abgehalten, um in anderen Rechtssachen zwischen dem Kläger und der Kommission eine gütliche Einigung herbeizuführen. In dieser Verhandlung ist auch versucht worden, eine gütliche Einigung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu erreichen.
14 Nach der Verhandlung vom 4. Dezember 2007 haben die Parteien zu dem im Protokoll der Güteverhandlung enthaltenen Entwurf einer Einigung Stellung genommen, ohne sich jedoch auf den Wortlaut des Entwurfs einigen zu können.
15 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] vom 14. Januar 2008 ist die vorliegende Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] zugewiesen worden.
16 Die Parteien sind zu einer zweiten Güteverhandlung geladen worden, die für den 6. März 2008, nach Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub, anberaumt war. Der Kläger hat jedoch die Teilnahme abgesagt, da er in Anbetracht des Standpunkts der Kommission in einer erneuten Güteverhandlung keinen Sinn sah. Die Kommission hat bedauert, dass die Güteverhandlung wegen des Ausbleibens des Klägers nicht habe stattfinden können; gleichzeitig hat sie die Hoffnung geäußert, dass es zu einer Einigung komme, und sich bereit erklärt, an einer gütlichen Einigung mitzuwirken.
17 Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] eingegangen ist, hat die Kommission nach Art. 78 der Verfahrensordnung gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
18 Am 12. Juni 2008 hat das Gericht [für den öffentlichen Dienst] den Kläger aufgefordert, bis zum 7. Juli 2008 zu dieser Unzulässigkeitseinrede Stellung zu nehmen.
19 Mit Schreiben, das am 19. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] eingegangen ist, hat der Kläger geltend gemacht, dass die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ihrerseits unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der in Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift erhoben worden sei. Er hat daher beantragt, die Entscheidung des Gerichts [für den öffentlichen Dienst], mit der ihm eine Frist zur Stellungnahme zu dieser Einrede bis zum 7. Juli 2008 gesetzt worden war, aufzuheben. Da die Kommission auch ihre Klagebeantwortung nicht innerhalb der in Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Frist von zwei Monaten eingereicht habe, hat der Kläger zudem Versäumnisurteil beantragt. Hilfsweise hat er um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu der Unzulässigkeitseinrede ersucht.
20 Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 hat das Gericht [für den öffentlichen Dienst] den Parteien mitgeteilt, dass das Schreiben des Klägers vom 19. Juni 2008 zu den Akten zu nehmen und als Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede anzusehen war. Es hat dem Kläger sodann eine neue Frist bis zum 2. September 2008 gesetzt. Am 1. September 2008 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] seine Stellungnahme eingereicht, in der er seine Anträge aus dem Schreiben vom 19. Juni 2008 aufrechterhalten hat. Hilfsweise hat er geltend gemacht, dass die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede unbegründet und die Klage zulässig sei.
21 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] vom 8. Oktober 2008 ist die vorliegende Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] zugewiesen worden.
22 Mit Beschluss vom 17. September 2009 hat das Gericht [für den öffentlichen Dienst] die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorbehalten, nachdem es den Antrag der Kommission auf Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage für zulässig erklärt und den Antrag des Klägers auf Versäumnisurteil zurückgewiesen hatte.
23 Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 hat der Kläger beantragt, die vorliegende Rechtssache mit seinen anhängigen Klagen F‑118/07, F‑119/07, F‑120/07, F‑121/07 und F‑62/09 zu verbinden. Das Gericht [für den öffentlichen Dienst] hat es am 26. Januar 2010 abgelehnt, diesem Antrag stattzugeben, und dies dem Kläger mit Schreiben der Kanzlei vom 18. März 2010 mitgeteilt.
24 Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 hat der Kläger die Übermittlung aller Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuweisung der vorliegenden Rechtssache an die Zweite Kammer des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] beantragt und zum Ablauf des Verfahrens und zum vorbereitenden Sitzungsbericht, der ihm am 9. Juni 2010 übermittelt worden war, Stellung genommen.
25 In einem Schreiben vom 2. Juli 2010 hat der Kläger den Inhalt skizziert, den ein möglicher Vergleich seines Erachtens haben sollte, gleichzeitig jedoch darum gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben, da ein Vergleich weder sehr nahe noch sehr wahrscheinlich erscheine.
26 Der Kläger beantragt,
– die Entscheidungen der Kommission vom 20. Juli 2007 und vom 9. November 2007 sowie die stillschweigenden Entscheidungen vom 9. August 2007 und 11. September 2007 aufzuheben, soweit mit ihnen seine Anträge vom 9. April, 11. Mai und 11. Oktober 2007 auf Genehmigung zur Veröffentlichung bestimmter Dokumente und zur Erstattung von Strafanzeigen gegen Kommissionsmitglieder und Kommissionsbeamte abgelehnt wurden;
– die Kommission zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den ihm durch die erwähnten Entscheidungen entstandenen immateriellen Gesundheits‑ und moralischen Schaden zu zahlen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.“
5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Aufhebungsantrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die Schreiben des Klägers an die Kommission vom 9. April und 11. Mai 2007 wegen ihrer Unbestimmtheit keine Anträge im Sinne der Art. 17, 19 und des Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) darstellen könnten. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat auch den Schadensersatzantrag aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Aufhebungsantrag zurückgewiesen.
Zum Rechtsmittel
Verfahren und Anträge der Beteiligten
6 Mit Rechtsmittelschrift, die am 30. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Am 14. September 2011 hat die Kommission ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.
7 Nach Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung durch die Kommission hat der Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 27. September 2011 beantragt, ihm nach Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gestatten, eine Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung einzureichen.
8 Der Präsident der Rechtsmittelkammer des Gerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 zurückgewiesen.
9 In seiner Rechtsmittelschrift hat der Rechtsmittelführer beantragt, die vorliegende Rechtssache, die unter dem Aktenzeichen T‑199/11 P eingetragen ist, mit der Rechtssache T‑198/11 P zu verbinden, die ein Rechtsmittel betrifft, das er gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F‑121/07), eingelegt hat.
10 Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 hat die Kommission der Verbindung der Rechtssachen T‑198/11 P und T‑199/11 P widersprochen.
11 Mit am 17. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Rechtsmittelführer gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden.
12 Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 hat der Rechtsmittelführer die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T‑392/07 beantragt. Mit Schreiben vom 7. März 2012 hat die Kommission dem Antrag auf Aussetzung widersprochen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2012 hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen.
13 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
14 In der Sitzung vom 11. Juli 2012 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
15 Der Rechtsmittelführer beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß den vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst von ihm gestellten Anträgen zu entscheiden;
– den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. September 2009 in der Rechtssache F‑132/07 insoweit aufzuheben, als durch diesen sein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wurde;
– die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufzuheben, mit denen die zunächst der Ersten Kammer zugewiesene Rechtssache F‑132/07 nachträglich der Zweiten Kammer zugewiesen wurde;
– die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2007 sowie die diese ergänzenden stillschweigenden Entscheidungen vom 9. August und 11. September 2007 und die Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 insoweit aufzuheben, als sie die Anträge des Rechtsmittelführers vom 9. April, 11. Mai und 11. Oktober 2007 auf Genehmigung zum einen der Veröffentlichung von Dokumenten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere Art. 17, 17a, 19 und 24 des Statuts sowie etwaigen urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen, und zum anderen der Erstattung von Strafanzeigen gegen (Ex‑)Kommissare und Kommissionsbeamte ablehnen;
– die Kommission zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den ihm entstandenen immateriellen Gesundheitsschaden und moralischen Schaden zu zahlen;
– der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen;
– ihm eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 2 000 Euro zu gewähren, deren genaue Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.
16 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– den Antrag auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zurückzuweisen;
– dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
17 Nach Auffassung des Gerichts sind die Rechtssachen T‑198/11 P und T‑199/11 P nicht miteinander zu verbinden.
Rechtliche Würdigung
18 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf 20 Rechtsmittelgründe, mit denen er Folgendes rügt:
– die Unzuständigkeit des Spruchkörpers und die in diesem Zusammenhang vorliegenden Verfahrens- und Begründungsfehler des angefochtenen Urteils;
– die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses eines Versäumnisurteils und die rechtswidrige Zulassung der nicht fristgerecht erhobenen Unzulässigkeitseinrede und eingereichten Klagebeantwortung der Kommission;
– die Rechtswidrigkeit der der Kommission gewährten Fristverlängerungen vom 21. Januar und 11. März 2008 zur Einreichung der Klagebeantwortung und zur Fehlerhaftigkeit der Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil;
– die Rechtswidrigkeit der Nichtvornahme der Verbindung der Rechtssache F‑132/07 mit den Rechtssachen F‑118/07, F‑119/07, F‑120/07 und F‑121/07, die Gegenstand von Parallelverfahren sind, einen damit zusammenhängenden Begründungsmangel und wohl mit der Vielfalt der Parallelverfahren zusammenhängende falsche Tatsachendarstellungen im vorliegend angegriffenen Urteil;
– einen fehlerhaften vorbereitenden Sitzungsbericht und die rechtsfehlerhafte Weigerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, diesen noch vor der mündlichen Verhandlung zu korrigieren;
– die Befangenheit des Berichterstatters und einen darin liegenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK);
– aus den Verfahrensakten nachweisbare Unrichtigkeiten in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und eine damit zusammenhängende unvollständige Würdigung der Fakten des tatsächlichen Sachverhalts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst;
– die Verletzung der Sprachenregelung, das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne des Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389, im Folgenden: Charta) und die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Rüge;
– Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Übersetzung oder Nichtübersetzung von Verfahrensdokumenten;
– einen rechtsfehlerhaften Prüfungsansatz und ein rechtsfehlerhaftes Prüfungsergebnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge des Rechtsmittelführers und eine darin liegende rechtsfehlerhafte Auslegung der Art. 90 ff. sowie 17 und 19 des Statuts sowie damit verbundene Begründungsmängel;
– die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 17 des Statuts;
– einen Begründungsmangel sowie die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 19 des Statuts;
– die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK und insoweit die innere Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils;
– einen Begründungsmangel sowie die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 11 des Statuts sowie der Informations- und Loyalitätspflicht des Beamten, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst hieraus Pflichten für den Rechtsmittelführer herleitet;
– einen Begründungsmangel, die fehlerhafte Auslegung und Nichtanwendung des Art. 10 EMRK und des Art. 11 der Charta und insoweit die innere Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils;
– die Nichtbeachtung des Art. 13 EMRK sowie des Art. 47 Abs. 1 der Charta;
– einen Begründungsmangel und die fehlerhafte Nichtanwendung des Art. 25 Abs. 2 des Statuts;
– einen Begründungsmangel sowie die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Informations- und Loyalitätspflichten des Organs, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht der Verwaltung, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst es unterlässt, hieraus Rechte des Rechtsmittelführers herzuleiten und/oder entsprechende Pflichtverletzungen der Kommission festzustellen;
– Verstöße gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit;
– die abschließende Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
19 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage, auf der seine Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst hätte neu zugewiesen werden können. Daher sei das angefochtene Urteil von der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter Verstoß gegen die gemeinsamen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten, insbesondere das Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 der Charta, die Satzung des Gerichtshofs, insbesondere Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I dieser Satzung, und die Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, insbesondere deren Art. 12 bis 14, 25 und 38, erlassen worden.
20 Außerdem sei die Neuzuweisung der Rechtssache an die Zweite Kammer beschlossen worden, ohne dass ihm hierzu rechtliches Gehör gewährt worden sei. Darüber hinaus sei mit seinen Anträgen auf Information, Begründung und Übersendung der Entscheidung unter Vernachlässigung der Pflichten einer geordneten Rechtspflege, des Gebots der Verfahrensfairness und des Art. 6 Abs. 1 EMRK rechtswidrig verfahren worden. Schließlich weise das angefochtene Urteil Widersprüche auf.
21 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
22 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich das vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Gebot des gesetzlichen Richters namentlich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableitet, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf sie von einem auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ist der Ausdruck „auf Gesetz beruhend“ dahin auszulegen, dass die Zusammensetzung des Gerichts und seine Zuständigkeiten vorab durch ein Gesetz bestimmt sind. Ziel des Erfordernisses eines „auf Gesetz beruhenden“ Gerichts ist es nämlich, die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit gegenüber der Exekutive zu gewährleisten. Dieses Erfordernis hindert die Gerichte nicht daran, die Vorschriften über ihre Zuständigkeiten und ihre Organisation auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, Nrn. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, CEDH 2000-VII, § 99, und vom 20. Juli 2006, Sokurenko und Strygun/Ukraine, Nrn. 29458/04 und 29465/04, §§ 23 und 24).
23 Nach Art. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 10 seiner Verfahrensordnung bildet das Gericht für den öffentlichen Dienst Kammern mit drei oder fünf Richtern und entscheidet über die Zuteilung der Richter an die Kammern.
24 Nach Art. 12 seiner Verfahrensordnung legt das Gericht für den öffentlichen Dienst die Kriterien fest, nach denen sich die Zuweisung der Rechtssachen an diese Kammern richtet. Nach Art. 38 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung weist der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst sogleich nach Eingang der Klageschrift die Rechtssache gemäß den Kriterien im Sinne des Art. 12 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung einer Kammer, die mit drei Richtern tagt, zu.
25 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen nach den Art. 13 und 14 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst an erweiterte Kammern oder an einen Einzelrichter verwiesen werden können. Art. 25 der Verfahrensordnung sieht vor, dass bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters die Beschlussfähigkeit einer Kammer dadurch hergestellt werden kann, dass der Spruchkörper durch einen anderen Richter derselben Kammer oder einen Richter einer anderen Kammer vervollständigt werden kann, wenn eine geordnete Rechtspflege dies erfordert.
26 Im vorliegenden Fall wurde die Rechtssache, wie dem Schreiben des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. November 2008 an den Rechtsmittelführer zu entnehmen ist, infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern wegen der Wahl zweier Richter zu Kammerpräsidenten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2011 der Zweiten Kammer neu zugewiesen.
27 Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers schließt nichts in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst es aus, dass eine Rechtssache, nachdem sie einer ersten Kammer nach Art. 12 der Verfahrensordnung zugewiesen worden ist, aus derartigen Gründen neu zugewiesen wird. Vielmehr machte die Wahl zweier Richter zu Kammerpräsidenten und die daraus resultierende Umstrukturierung die Neuzuweisung der Rechtssache im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich.
28 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese Neuzuweisung nicht das Recht des Rechtsmittelführers verletzt hat, seine Rechtssache vor einem auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verhandelt zu sehen. Über die Klage hat nämlich nach Art. 236 EG und Art. 10 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Kammer mit drei Richtern dieses Gerichts befunden.
29 Somit kann der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg geltend machen, dass mit der Neuzuweisung seiner Rechtssache gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden sei.
30 Der Rechtsprechung ist jedenfalls zu entnehmen, dass ein Kläger nicht erwarten kann, dass der mit seiner Rechtssache betraute Spruchkörper während des gesamten Verfahrens identisch bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 33 bis 39, und vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, Slg. 2003, I‑10761, Randnrn. 28 bis 37).
31 Demnach sind die Rügen des Rechtsmittelführers hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Neuzuweisung zurückzuweisen.
32 Da der Rechtsmittelführer keinerlei Recht darauf hatte, dass seine Rechtssache von einer bestimmten Kammer verhandelt wird, war das Gericht für den öffentlichen Dienst außerdem nicht dazu verpflichtet, ihn vor der Neuzuweisung der Rechtssache anzuhören. Den Randnrn. 24 und 28 des angefochtenen Urteils ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Rechtsmittelführer zu der Neuzuweisung der Rechtssache Stellung nehmen konnte.
33 Die Rüge des Rechtsmittelführers, er sei nicht angehört worden, ist daher zurückzuweisen.
34 Was seine Rüge hinsichtlich der rechtswidrigen Behandlung seiner Ersuchen um Information, Begründung und Übersendung des Beschlusses über die Neuzuweisung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst ihn mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 ordnungsgemäß über die Neuzuweisung seiner Rechtssache aufgrund interner Umstrukturierungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt hatte. Außerdem wurde der Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 17. November 2008 von der Kanzlei über die Gründe dieser Neuzuweisung informiert. Folglich war das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht verpflichtet, einzeln auf seine Ersuchen, denen die Kanzlei bereits nachgekommen war, zu antworten. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
35 Zu der Rüge des Rechtsmittelführers, die Randnrn. 21 und 29 des angefochtenen Urteils seien hinsichtlich der Erklärungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zur Neuzuweisung der Rechtssache widersprüchlich, ist festzustellen, dass sich anhand seiner Argumentation hierzu nicht nachvollziehen lässt, inwiefern diese Randnummern widersprüchlich sein sollen. Jedenfalls lassen jene Randnummern des angefochtenen Urteils keinen Widerspruch erkennen. Zudem erklärt der Rechtsmittelführer nicht, welche Auswirkung ein eventueller Widerspruch auf die Entscheidung des Rechtsstreits hätte. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
36 Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund
37 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen Art. 116 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe, indem es seinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Beschluss vom 17. September 2009 zurückgewiesen habe. Ferner habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 18 bis 24 dieses Beschlusses unter Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensfairness aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta die Art. 39, 78 und 116 seiner Verfahrensordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt.
38 Außerdem sei die Einrede der Unzulässigkeit nicht fristgerecht erhoben worden, da sich die gewährten Fristverlängerungen nur auf die Klagebeantwortung und nicht auf eine mögliche Unzulässigkeitseinrede bezogen hätten. Diese Einrede hätte daher zurückgewiesen werden müssen, und folglich hätte die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung nicht ausgesetzt werden dürfen. Somit hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst feststellen müssen, dass die Klagebeantwortung verspätet eingereicht worden sei, und ein Versäumnisurteil erlassen müssen.
39 Dies habe einen Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits gehabt und rechtfertige die Aufhebung des Beschlusses vom 17. September 2009 sowie des angefochtenen Urteils.
40 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund vertritt der Rechtsmittelführer im Übrigen die Ansicht, dass die Fristverlängerungen für die Einreichung der Klagebeantwortung den Grundsatz der Fairness des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK und die Art. 41 und 47 der Charta verletzten, weil er vor ihrer Gewährung nicht angehört worden sei.
41 Darüber hinaus enthalte das angefochtene Urteil in Bezug auf die Schilderung der Umstände der Fristverlängerungen sachlich falsche Ausführungen und Auslassungen, was eine Sachverhaltsverfälschung und einen Begründungsmangel darstelle. Insbesondere hätten die außergewöhnlichen Umstände, die erforderlich seien, um eine Fristverlängerung zu gewähren, nicht vorgelegen, der Versuch einer gütlichen Einigung habe die Verlängerungen vom 21. Januar und 11. März 2008 nicht gerechtfertigt, und das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 31 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Fristverlängerungen die Situation der Parteien nicht wesentlich verändert hätten.
42 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
43 Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 38). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich dieser Grundsatz der Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C‑526/08, Slg. 2010, I‑6151, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils erwähnten Beschluss vom 17. September 2009 den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, die Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit zugelassen und die Rechtmäßigkeit der der Kommission gewährten Fristverlängerungen bejaht.
45 Da dieser Beschluss nicht innerhalb der in Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Frist angefochten wurde, ist er endgültig und rechtskräftig geworden.
46 Die Rügen, die auf die vermeintlichen Fehler gestützt werden, die das Gericht für den öffentlichen Dienst begangen habe, indem es den Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt, die Einrede der Unzulässigkeit zugelassen und Fristverlängerungen für die Einreichung der Klagebeantwortung gewährt habe, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
47 Was darüber hinaus die Rüge der verspäteten Einreichung der Klagebeantwortung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sie auf der Prämisse beruht, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit sei nicht zulässig. Über die Frage der Zulässigkeit war jedoch rechtskräftig im Beschluss vom 17. September 2009 entschieden worden, so dass die Rüge der verspäteten Einreichung der Klagebeantwortung zurückzuweisen ist.
48 Zu den Argumenten, die Fristverlängerungen für die Einreichung der Klagebeantwortung seien rechtsfehlerhaft, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 39 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung bei der Gewährung solcher Fristverlängerungen über ein Ermessen verfügt.
49 Somit konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst Fristverlängerungen gewähren, wenn es der Auffassung war, dass die Umstände des Falles, insbesondere der Versuch einer gütlichen Einigung, dies rechtfertigten.
50 Zudem ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer, wie aus Randnr. 31 des angefochtenen Urteils hervorgeht, seine Bemerkungen in der mündlichen Verhandlung hat vorbringen können.
51 Nach alledem sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
52 Mit diesem Rechtsmittelgrund vertritt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Auffassung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, indem es die Verbindung des Verfahrens in der Rechtssache F‑132/07 mit anderen bei ihm anhängigen Verfahren abgelehnt habe, das ihm durch Art. 46 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt und damit seine Rechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta verletzt habe.
53 Der Rechtsmittelführer macht außerdem einen Begründungsmangel in Bezug auf die Zurückweisung des Verbindungsantrags geltend, der nach seiner Auffassung die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt.
54 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
55 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 46 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Präsident im Interesse einer geordneten Rechtspflege jederzeit nach Anhörung der Parteien mehrere Rechtssachen mit Beschluss zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung verbinden kann, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen.
56 Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist also nicht verpflichtet, Rechtssachen auf entsprechenden Antrag der Parteien hin zu verbinden und besitzt insoweit ein Ermessen.
57 Im vorliegenden Fall konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst es daher ablehnen, die fünf vom Rechtsmittelführer anhängig gemachten Verfahren miteinander zu verbinden, da es, wie sich aus Randnr. 34 des angefochtenen Urteils ergibt, der Auffassung war, dass die Verbindung das Erfassen und die Behandlung der betroffenen Rechtssachen erschwert hätte.
58 In Anbetracht der in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils ausgeführten Gründe kann auch die auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge keinen Erfolg haben.
59 Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
60 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit seiner Weigerung, seinem Antrag auf Vornahme der notwendigen Berichtigungen des vorbereitenden Sitzungsberichts stattzugeben, gegen Nr. 50 der am 13. März 2008 vom Gericht für den öffentlichen Dienst erlassenen, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. L 69, S. 13), gegen die vom Gericht am 5. Juli 2007 erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. L 232, S. 7), geändert am 16. Juni 2009 (ABl. L 184, S. 8), am 17. Mai 2010 (ABl. L 170, S. 49) und am 8. Juni 2011 (ABl. L 180, S. 52), und gegen die Hinweise für die Prozessvertreter vor dem Gerichtshof, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta sowie gegen die Prinzipien der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Verfahrensfairness verstoßen habe.
61 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
62 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes nicht die Randnummern des angefochtenen Urteils angibt, in die die angeblichen Fehler des vorbereitenden Sitzungsberichts Eingang gefunden haben sollen. Die Argumente des Rechtsmittelführers wirken sich daher nicht auf die Gründe und den Tenor des angefochtenen Urteils aus.
63 Jedenfalls hat der Rechtsmittelführer, wie er selbst einräumt, zumindest in der mündlichen Verhandlung seine Bemerkungen vortragen können, die im angefochtenen Urteil ausweislich dessen Randnr. 36 auch berücksichtigt wurden.
64 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
65 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, es bestehe die Besorgnis, dass der Berichterstatter nicht unparteiisch gewesen sei, und kommt zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der Charta vorliege.
66 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
67 Das Recht auf ein faires Verfahren folgt insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der ein Grundrecht beinhaltet, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV beachtet (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Altner/Kommission, C‑411/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Ein solches Recht setzt notwendig voraus, dass jedermann Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht hat. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sind daher die Garantien über die Zusammensetzung des Gerichts der Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren, dessen Beachtung der Unionsrichter u. a. prüfen muss, wenn eine Verletzung dieses Rechts geltend gemacht wird und die entsprechende Rüge nicht von vornherein offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. Beschluss Altner/Kommission, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Hinzuzufügen ist, dass das Unparteilichkeitsgebot zwei Aspekte umfasst. Erstens muss das Gericht subjektiv unparteiisch sein, d. h., keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Zweitens muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h. hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. Beschluss Altner/Kommission, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsmittelführer angeführten Argumente, mit denen die persönliche Unparteilichkeit des Berichtserstatters in der mit dem angefochtenen Urteil entschiedenen Rechtssache in Frage gestellt werden soll, nicht geeignet sind, die Begründetheit seines Rechtsmittelgrundes darzutun. Denn diese Argumente sind bloße Behauptungen, die sich auf Eindrücke oder Vermutungen des Rechtsmittelführers gründen, die durch keinerlei Beweis erhärtet werden.
71 Daher ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum siebten Rechtsmittelgrund
72 Mit diesem neun Rügen umfassenden Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mehrfach den Sachverhalt verfälscht oder eine unvollständige Würdigung der Fakten des Falles vorgenommen habe.
73 Die Kommission tritt sämtlichen vom Rechtsmittelführer erhobenen Rügen entgegen.
74 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist mithin keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt, es sei denn, die Beweise sind verfälscht worden oder die Tatsachenfeststellung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst erweist sich anhand der Prozessakten als falsch (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑52/10 P, Randnr. 73; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19).
75 Eine solche Verfälschung muss sich überdies aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile des Gerichtshofs vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54, vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg. 2010, I‑7831, Randnr. 64, und vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission, C‑260/09 P, Slg. 2011, I‑419, Randnr. 53).
76 Im vorliegenden Fall macht der Rechtsmittelführer mit seiner ersten Rüge geltend, die Randnrn. 30 und 32 des angefochtenen Urteils seien wegen der Nichtverbindung, wie sie mit dem oben dargelegten vierten Rechtsmittelgrund gerügt wird, fehlerhaft. Insbesondere habe das Gericht für den öffentlichen Dienst sein Schreiben vom 24. Juni 2010 nicht berücksichtigt oder zumindest die dort aufgeworfenen Rügen nicht sorgfältig geprüft und seine Antwort nicht ausreichend begründet.
77 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer nicht dartut, inwieweit die angeblichen Tatsachenirrtümer, die sich aus der Nichtverbindung und der Nichtberücksichtigung des Schreibens vom 24. Juni 2010 ergeben sollen, einen Einfluss auf die Gründe gehabt haben sollen, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt hat, um den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
78 Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.
79 Mit der zweiten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 6 des angefochtenen Urteils eine falsche Tatsachenfeststellung getroffen habe, indem es einen einzigen Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung von Dokumenten aufführe, obschon er zwei Haupt- und zwei Hilfsanträge gestellt habe.
80 Es ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 6 des angefochtenen Urteils den Inhalt des Schreibens des Rechtsmittelführers vom 9. April 2007 genau beschrieben und ausgeführt hat, dass dieses verschiedene Anträge umfasste. Der Rechtsmittelführer weist nicht nach, dass insoweit die Tatsachen in irgendeiner Weise verfälscht worden seien.
81 Die zweite Rüge ist somit zurückzuweisen.
82 Mit der dritten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils ein Fehler unterlaufen sei, indem es nicht zwischen seinem Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung hinsichtlich der Beschwerde selbst und einem selbständigen Antrag hinsichtlich der Anlagen zu dieser Beschwerde unterschieden habe.
83 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Randnrn. 6 und 80 des angefochtenen Urteils eine zusammenfassende, hinreichend klare Beschreibung aller seiner verschiedenen Anträge enthalten und dabei auch eine Unterscheidung zwischen diesen vornehmen.
84 Im Übrigen weist der Rechtsmittelführer in keiner Weise nach, dass insoweit die Tatsachen verfälscht worden seien, und führt nicht aus, inwieweit die angeblichen Fehler in den Randnrn. 6 und 80 des angefochtenen Urteils einen Einfluss auf die Gründe gehabt haben sollen, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt hat, um den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
85 Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.
86 Mit der vierten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, dass Randnr. 9 und der letzte Satz von Randnr. 80 des angefochtenen Urteils eine unrichtige Tatsachenfeststellung insofern enthielten, als das Gericht für den öffentlichen Dienst implizit behaupte, er sei der Aufforderung der Kommission, seine Anträge näher zu bestimmen, nicht nachgekommen. Aus den Akten ergebe sich im Gegenteil, dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei und daher keine Unbestimmtheit vorliege.
87 Es ist klarzustellen, dass sich die Randnrn. 9 und 80 des angefochtenen Urteils auf die E-Mail des Rechtsmittelführers vom 25. Juni 2007 beziehen, mit der er auf die Aufforderung der Kommission, seine Anträge näher zu bestimmen, geantwortet hatte. In dieser E-Mail führte er aus, er halte seine Anträge für hinreichend identifiziert, und bestätigte seine Absicht, die gesamte CD-ROM mit den auf ihr enthaltenen Anlagen zu seinem Schreiben vom 9. April 2007 zu verwenden. Erst später, anlässlich seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2007, übermittelte er der Kommission eine Liste der auf dieser CD-ROM enthaltenen Dokumente. Selbst wenn die Übermittlung dieser Liste seinen Antrag näher bestimmt haben sollte, kann nicht geltend gemacht werden, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Beweismittel in den Randnrn. 9 und 80 des angefochtenen Urteils verfälscht. Im Übrigen ist das Argument des Rechtsmittelführers, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe diese Liste nicht berücksichtigt, zurückzuweisen, da sich aus Randnr. 82 des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Liste überprüft und die Auswirkungen, die sie auf die Entscheidung des Rechtsstreits hätte haben können, gewürdigt hat.
88 Soweit der Rechtsmittelführer in der Folge die seiner Ansicht nach unzureichende Würdigung der Tatsachen durch das Gericht für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Bestimmtheit seiner Anträge angreift, ist festzustellen, dass nicht vorgetragen wird, dass dieses Gericht insoweit die Tatsachen verfälscht habe. Es handelt sich sonach um eine unzulässige Rüge der Tatsachenwürdigung.
89 Die vierte Rüge ist daher zurückzuweisen.
90 Mit der fünften Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, dass Randnr. 82 des angefochtenen Urteils mehrere Feststellungen enthalte, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe. Erstens habe die CD-ROM, auf die oben Bezug genommen worden ist, Dokumente in nachvollziehbarer und stringenter Ordnung enthalten, zweitens habe keine Datei der CD-ROM mehr als ein Dokument enthalten, drittens sei die CD-ROM mit dem Ziel erstellt worden, seine Beschwerde mit sämtlichen Anlagen zu veröffentlichen, und viertens stelle das Gericht für den öffentlichen Dienst den Inhalt der CD-ROM komplexer und ungeordneter dar, als er es tatsächlich sei.
91 Es ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen die Würdigung des Inhalts und des Beweiswerts der seinem Schreiben vom 9. April 2007 beigefügten CD-ROM durch das Gericht für den öffentlichen Dienst beanstandet. Diese Beanstandungen betreffen jedoch die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel und stellen somit keine der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegenden Rechtsfragen dar. Zudem hat der Rechtsmittelführer nicht dargetan, dass insoweit die Tatsachen oder die Beweismittel in irgendeiner Weise verfälscht worden seien.
92 Die fünfte Rüge ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
93 Mit der sechsten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils ein Fehler unterlaufen sei, indem es behauptet habe, er habe als einziger genaue Kenntnis davon, was er verbreiten und verwenden wolle. Denn die Kommission habe Kenntnis von der Beschwerde und deren Anlagen gehabt.
94 Mit dieser Rüge beanstandet der Rechtsmittelführer erneut in unzulässiger Weise die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Frage, ob der Inhalt der CD-ROM-Dateien und ihre Zusammenstellung hinreichend genau waren, um es der Kommission zu ermöglichen, zu erfassen, was er verbreiten oder verwenden wollte, und den Inhalt des fraglichen Dokuments zu verstehen. Der Rechtsmittelführer weist keine Verfälschung der Tatsachen insoweit nach.
95 Mithin ist die sechste Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
96 Mit der siebten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils ein Fehler unterlaufen sei, indem es davon ausgegangen sei, dass der Antrag auf Verbreitung von Dokumenten keine Angabe zum Umfang der Verbreitung enthalte. Er ist der Ansicht, dass sich die Anträge auf die vollständige und uneingeschränkte Veröffentlichung der in ihnen angegebenen Dokumente und sogar auf eine Möglichkeit der Veröffentlichung im Internet bezogen hätten.
97 Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut des Antrags auf Genehmigung vom 9. April 2007 zu entnehmen ist, dass dieser sich allgemein auf eine Veröffentlichung aller in diesem Antrag genannten Dokumente bezog, ohne irgendeine Angabe zum Umfang dieser Verbreitung. Die – ebenfalls sehr allgemeine – Behauptung des Rechtsmittelführers in seiner E-Mail vom 25. Juni 2007, sein Antrag beziehe sich auf die Veröffentlichung der gesamten CD-ROM, beispielsweise im Internet, entkräftet nicht die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass Informationen über den Umfang der Verbreitung fehlten. Demnach hat das Gericht für den öffentlichen Dienst insoweit nicht die Tatsachen verfälscht.
98 Die siebte Rüge ist daher zurückzuweisen.
99 Mit der achten Rüge macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, dass der Vermerk vom 16. April 2004 dem Antrag nicht beigefügt gewesen sei, obgleich dies der Fall gewesen und der Vermerk der Kommission im Rahmen anderer Rechtssachen übermittelt worden sei.
100 Die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass der Vermerk vom 16. April 2004 der E-Mail des Rechtsmittelführers vom 11. Mai 2007 nicht beigefügt gewesen sei, wird durch die Verfahrensakten nicht entkräftet. Denn obschon der Wortlaut dieser E‑Mail in Anhang 4 der erstinstanzlichen Klageschrift eine Angabe enthält, wonach der Vermerk vom 16. April 2004 ihr beigefügt sei, weisen die Prüfdaten zu dieser E-Mail keinen Anhang zu dieser aus. Das Argument des Rechtsmittelführers, er habe diesen Vermerk im Rahmen anderer Rechtssachen übermittelt, wirkt sich nicht auf die in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung aus.
101 Die achte Rüge des Rechtsmittelführers ist somit zurückzuweisen.
102 Mit der neunten Rüge schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst an zahlreichen Stellen Tatsachen weggelassen, andere verkürzt und den Sachverhalt zugunsten der Kommission und zu seinem Nachteil verfälscht habe. Er rügt insoweit Fehler in den Randnrn. 6, 8 bis 13, 16, 17, 21 und 23 bis 25 des angefochtenen Urteils.
103 Im Rahmen der vorliegenden Rüge beschränkt sich der Rechtsmittelführer darauf, Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, angebliche Auslassungen, seiner Ansicht nach unvollständige Formulierungen und Darstellungen der in bestimmten Randnummern des angefochtenen Urteils erwähnten Tatschen zu beanstanden, ohne sein Vorbringen insoweit zu substantiieren. Es handelt sich hierbei um eine unzulässige Rüge tatsächlicher Feststellungen. Darüber hinaus weist der Rechtsmittelführer weder eine Verfälschung der Beweismittel noch eine falsche Tatsachenfeststellung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst nach.
104 Die neunte Rüge ist daher zurückzuweisen.
105 Demnach ist der siebte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum achten Rechtsmittelgrund
106 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei nicht auf die von ihm vorgetragene Rüge eingegangen, dass sich die Kommission auf Urteile bezogen habe, die nicht auf Deutsch vorgelegen hätten. Dadurch seien Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 21 Abs. 1 und Art. 47 der Charta, die Begründungspflicht sowie der gemäß Art. 29 seiner Verfahrensordnung auf das Gericht für den öffentlichen Dienst anwendbare Art. 36 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt worden. Außerdem stelle die Tatsache, dass die Rechtsprechung der Union im Wesentlichen nur auf Französisch zugänglich sei, einen Verstoß gegen die Sprachenregelung dar und sei diskriminierend.
107 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
108 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer die Auswirkung der fehlenden Übersetzung bestimmter Urteile auf seine Möglichkeit, rechtliches Gehör zu erhalten, zu keinem Zeitpunkt dargetan hat. Im Übrigen ergibt sich u. a. aus den Randnrn. 19, 20 und 36 des angefochtenen Urteils, dass er mehrfach Gelegenheit hatte, seine Erklärungen schriftlich und in der mündlichen Verhandlung abzugeben.
109 Darüber hinaus tut der Rechtsmittelführer nicht dar, inwieweit sich das Fehlen einer Übersetzung bestimmter Urteile ins Deutsche auf seine Möglichkeit ausgewirkt haben soll, auf die Erklärungen der Kommission zu antworten, und mithin auf die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, Argumente vorzutragen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst von der Zulässigkeit seines Aufhebungsantrags hätten überzeugen können.
110 Was schließlich den angeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372 und die dort angeführte Rechtsprechung).
111 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Statuts und den Inhalt der Schreiben vom 9. April und 11. Mai 2007 gestützt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Letztere keine Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts seien. Damit musste es nicht ausdrücklich zu der Rüge des Fehlens einer Übersetzung bestimmter Urteile ins Deutsche Stellung nehmen, da diese keinerlei Einfluss auf die Gründe hatten, auf die es sich gestützt hat, um den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
112 Demnach ist der achte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum neunten Rechtsmittelgrund
113 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst keine ausreichenden Deutschkenntnisse hätten und daher nicht von den Anhängen, die nicht ins Französische übersetzt worden seien, hätten Kenntnis nehmen können.
114 Außerdem habe sein Prozessvertreter keinen Einblick in die französischen Übersetzungen der Verfahrensunterlagen erhalten und daher nicht überprüfen können, ob die Übersetzungen dem Originaltext entsprochen hätten, was umso wichtiger gewesen sei, als die Übersetzungen der Schriftsätze der Organe von den Organen selbst angefertigt würden. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und gegen die Art. 21 und 47 der Charta dar. Der Rechtsmittelführer ergänzt seine Argumentation mit einem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen.
115 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
116 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer nicht dartut, inwieweit das behauptete Fehlen von Übersetzungen sein Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt und das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu geführt haben soll, sich auf eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder einen falschen Sachverhalt zu stützen.
117 Darüber hinaus deutet nichts in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass die Richter keine vollständige Kenntnis der Akten gehabt hätten.
118 Im Übrigen zeigt der Rechtsmittelführer nicht auf, inwieweit sich der Umstand, dass sein Prozessvertreter keine Einsicht in die französischen Übersetzungen hatte, in irgendeiner Weise auf die Entscheidung des Rechtsstreits hätte auswirken können.
119 Der neunte Rechtsmittelgrund ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.
120 Folglich ist auch festzustellen, dass der im neunten Rechtsmittelgrund enthaltene Antrag auf prozessleitende Maßnahmen gegenstandslos ist.
Zum zehnten Rechtsmittelgrund
121 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass sich die Kommission zu Unrecht auf Art. 17a des Statuts gestützt habe, um seine Anträge abzulehnen, und dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Klage als zulässig und begründet hätte ansehen müssen.
122 Zudem wiesen die Randnrn. 68 bis 90 des angefochtenen Urteils einen Begründungsmangel auf, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst keine hinreichende Differenzierung zwischen den fünf von ihm gestellten Anträgen vorgenommen und nicht geprüft habe, ob einige dieser Anträge oder Teile davon hinreichend bestimmt gewesen seien. Er habe die Dokumente benannt, die er habe veröffentlichen wollen, und habe in seinem Schreiben vom 11. Mai 2007 explizit den Zweck seines Antrags angegeben.
123 Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher Rechtsfehler bei der Auslegung der Art. 17, 19, 90 und 91 des Statuts, der Art. 6 und 10 EMRK, der Art. 11 und 47 der Charta sowie der sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Rechte und Pflichten, des Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz und des Rechtsstaatsprinzips begangen, weil es zu Unrecht die Tauglichkeit der Anträge als Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts verneint habe.
124 Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer geltend, selbst wenn seine Schreiben nicht als Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts angesehen werden könnten, sei doch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen insoweit geboten, als sie den Eindruck erweckten, sie seien ablehnende Entscheidungen; gegen diese habe er Beschwerden eingelegt. Diese Entscheidungen seien beschwerende Maßnahmen, weil darin festgestellt werde, dass eine Veröffentlichung nicht möglich sei. Zudem habe ihm die Kommission eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, indem sie ihm bescheinigt habe, dass eine Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst möglich sei. Außerdem habe die Kommission in ihrer Entscheidung vom 9. November 2007 bestätigt, dass die früheren Entscheidungen eine Ablehnung der Veröffentlichung der in Rede stehenden Unterlagen darstellten.
125 Mit seinem zehnten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Schreiben vom 9. April und 11. Mai 2007 nicht als Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts eingestuft habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Art. 17, 19, 90 und 91 des Statuts falsch ausgelegt, indem es zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt habe, um eine Maßnahme als Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts qualifizieren zu können. Diese auf dieser fehlerhaften Auslegung beruhenden Bestimmtheitsanforderungen seien rechtswidrige Eingriffe in sein Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne von Art. 10 EMRK. Er müsse daher die Gelegenheit haben, diese Eingriffe auf der Grundlage der Art. 6 und 13 EMRK gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe dadurch, dass es sich geweigert habe, die fraglichen Schreiben als Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu qualifizieren, und infolgedessen den Aufhebungsantrag für unzulässig erachtet habe, auch das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK verletzt. Jedenfalls sei das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Schreiben nicht hinreichend bestimmt gewesen seien.
126 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
127 Was als Erstes die Rügen in Bezug auf das Erfordernis der Bestimmtheit eines Antrags angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine auf der Grundlage von Art. 91 des Statuts erhobene Klage nur dann zulässig ist, wenn sie einen Rechtsstreit zwischen der Union und einer von diesem Statut erfassten Person betrifft und sich auf die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme bezieht (Urteile des Gerichts vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission, T‑135/89, Slg. 1990, II‑153, Randnr. 11, vom 29. Juni 2004, Hivonnet/Rat, T‑188/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑199 und II‑889, Randnr. 16, und Beschluss des Gerichts vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑144/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑51 und II‑A‑2‑341, Randnr. 25). Insoweit können nur die Handlungen Gegenstand einer Aufhebungsklage sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Kommission/Alvarez Moreno, C‑373/04 P, Slg. ÖD 2006, I‑B‑2‑1 und II‑B‑2‑1, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑391/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑269 und II‑787, Randnr. 34, und vom 18. Juni 1996, Vela Palacios/WSA, T‑293/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑305 und II‑893, Randnr. 22).
128 Ferner machen die Art. 90 und 91 des Statuts die Zulässigkeit einer solchen Klage von der Voraussetzung abhängig, dass ein Verwaltungsvorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 7. Dezember 1999, Reggimenti/Parlament, T‑108/99, Slg. ÖD 1999, I‑A‑243 und II‑1205, Randnr. 19, und vom 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T‑406/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 40). Möchte ein Beamter erreichen, dass die Anstellungsbehörde eine ihn betreffende Entscheidung erlässt oder Maßnahme ergreift, muss er gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts das Verwaltungsverfahren bei der Anstellungsbehörde durch einen Antrag auf Erlass der erbetenen Entscheidung oder Maßnahme einleiten. Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann der Antragsteller gemäß Art. 90 Abs. 2 Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen (Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, P./WSA, 16/86, Slg. 1987, 2409, Randnr. 6; Beschlüsse des Gerichts vom 1. Oktober 1991, Coussios/Kommission, T‑38/91, Slg. 1991, II‑763, Randnr. 23, und Reggimenti/Parlament, Randnr. 19).
129 Insoweit ist jedoch klarzustellen, dass jeder Antrag nach den Art. 90 und 91 des Statuts seinen Gegenstand und die den Antrag tragenden Gründe hinreichend genau angeben muss, damit die befasste Behörde in Kenntnis der Sache darüber befinden kann (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 1996, Sánchez Mateo/Kommission, T‑110/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑275 und II‑805, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. März 1975, Küster/Parlament, 23/74, Slg. 1975, 353, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2005, Marcuccio/Kommission, T‑9/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑195 und II‑881, Randnr. 36).
130 Auf der Grundlage des Vorstehenden hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht festgestellt, dass ein Antrag seinen Zweck nicht erreichen könne, wenn die Anstellungsbehörde nicht in der Lage sei, seinen Gegenstand hinreichend zu erfassen.
131 Das gilt erst recht für die Genehmigungsverfahren nach den Art. 17 und 19 des Statuts. Insoweit muss, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil ebenfalls festgestellt hat, die mit einem Antrag auf Genehmigung der Veröffentlichung nach den Art. 17 und 19 des Statuts befasste Behörde auch eine eingehende Prüfung aller Aspekte des Einzelfalls und eine Abwägung der betroffenen Interessen vornehmen, um zu bestimmen, ob den Interessen der Union oder dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang gebührt. In diesem Zusammenhang ist es Sache des Beamten, der um die Genehmigung nachsucht, sämtliche sachdienlichen Informationen beizubringen, insbesondere zu den genauen Dokumenten, dem Umfang ihrer Verbreitung und dem verfolgten Zweck, um der angerufenen Behörde eine Entscheidung zu ermöglichen.
132 Diese Bestimmtheitspflicht leitet sich unmittelbar aus der Systematik der Art. 17 und 19 des Statuts ab, aber auch aus dem besonderen Vertrauensverhältnis, das zwischen der Union und ihren Beamten besteht, und aus der die Beamten gemäß Art. 11 Abs. 1 des Statuts treffenden Pflicht, loyal mit ihr zusammenzuarbeiten. Diese Bestimmtheitspflicht verpflichtet den Beamten, der um eine Genehmigung zur Veröffentlichung von Dokumenten nachsucht, jedes Dokument genau und individuell zu bestimmen und dabei auch eine Beschreibung jedes Dokuments zu geben und den Grund für die Veröffentlichung zu nennen, um es der angerufenen Behörde so zu ermöglichen, den Antrag auf Veröffentlichung effizient zu prüfen. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers besteht die Pflicht zur Angabe des Ziels der Veröffentlichung nicht in einer Pflicht zur Rechtfertigung des Antrags, die Gegenstand der Prüfung der Begründetheit des Antrags ist. Das Erfordernis der Bestimmtheit der Anträge in Bezug auf das Ziel der Veröffentlichung steht in einem größeren Zusammenhang und ist Voraussetzung dafür, eine Prüfung des Antrags vornehmen zu können, so dass es Teil der Prüfung der Zulässigkeit dieses Antrags ist. Daher ist dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen.
133 Folglich ergibt sich, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, das Erfordernis eines erhöhten Maßes an Bestimmtheit unmittelbar aus den spezifischen Bestimmungen des Statuts, insbesondere seinen Art. 11, 17, 19 und 90, und stellt in keiner Weise einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Die Argumente des Rechtsmittelführers, mit denen er geltend machen will, dass dies nicht der Fall sei, sind somit zurückzuweisen.
134 Zu den Rügen des Rechtsmittelführers, die auf die Grundsätze gestützt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) gelten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Grundsätze nicht auf die Verfahren der Genehmigung der Veröffentlichung von Dokumenten nach den Art. 17 und 19 des Statuts übertragen werden können. Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nämlich jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen. So steht nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu. Die Verordnung Nr. 1049/2001 regelt im Wesentlichen die Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern, während das Statut das Verhältnis zwischen der Union und ihren Beamten regelt. Der Unterschied zwischen den Verfahren der Verordnung Nr. 1049/2001 zum einen und den Art. 17 und 19 des Statuts zum anderen rechtfertigt sich aus dem zwischen der Union und ihren Beamten bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis, das nicht in der gleichen Form gegenüber den Bürgern besteht, für die die Verordnung Nr. 1049/2001 gilt. Die unterschiedlichen Erfordernisse hinsichtlich der Behandlung von Anträgen auf Genehmigung der Veröffentlichung im Rahmen der Art. 17 und 19 des Statuts sind geboten, um dieses Vertrauensverhältnis zu bewahren und die Organe der Union in die Lage zu versetzen, dafür zu sorgen, dass die Beamten ihr Verhalten unter Berücksichtigung der Interessen der Organe und deren Verpflichtungen aus Art. 339 AEUV ausrichten. Daher erlaubt es gerade die Natur der im Statut geregelten Verfahren, für die Anträge auf Veröffentlichung, die Beamte in Bezug auf Informationen stellen, von denen sie im Rahmen ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, Bedingungen vorzuschreiben, die sich von denen für von Bürgern gestellte Anträge unterscheiden.
135 Demnach ist die Berufung des Rechtsmittelführers auf die Verfahrensvorschriften über den Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 unzulässig, da diese Verordnung auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann.
136 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen des Rechtsmittelführers, mit denen er die Auslegung der Art. 17, 19, 90 und 91 durch das Gericht für den öffentlichen Dienst beanstandet, soweit dieses Gericht davon ausgegangen ist, dass ein auf der Grundlage dieser Bestimmungen gestellter Antrag hinreichend bestimmt sein müsse, nicht begründet sind.
137 Als Zweites ist zu den Rügen betreffend das Recht auf freie Meinungsäußerung darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die in den Art. 17 und 19 des Statuts aufgestellten Erfordernisse für eine Genehmigung und die formalen Erfordernisse nach den Art. 90 und 91 des Statuts, die die Durchführung und die Durchsetzung solcher Genehmigungen betreffen, Eingriffe in die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Recht auf freie Meinungsäußerung jedoch nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden, wonach die Ausübung dieser Freiheit mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 40).
138 In diesem Zusammenhang genießen die Beamten und Bediensteten der Union zwar das Recht auf freie Meinungsäußerung auch auf den Gebieten, die von der Tätigkeit der europäischen Organe erfasst werden (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1989, Oyowe und Traore/Kommission, C‑100/88, Slg. 1989, 4285, Randnr. 16, und Connolly/Kommission, Randnr. 43), es ist jedoch auch legitim, Beamte wegen ihrer Stellung Verpflichtungen wie denen aus den Art. 17 und 19 des Statuts zu unterwerfen. Solche Verpflichtungen, die fraglos Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen, sind dazu bestimmt, das Vertrauensverhältnis zu bewahren, das zwischen dem Organ und seinen Beamten bestehen muss, und können ihre Rechtfertigung in dem legitimen Zweck finden, die Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Connolly/Kommission, Randnrn. 43 bis 46).
139 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung aufgrund der Voraussetzungen der Art. 17 und 19 des Statuts in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 EMRK somit „gesetzlich vorgesehen“ sind und das legitime Ziel verfolgen, die Interessen der Union zu schützen. Wie oben ausgeführt worden ist, ist das Gericht für den öffentlichen Dienst im Übrigen mit seiner zutreffenden Auslegung dieser Bestimmungen des Statuts zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfordernisse eines erhöhten Maßes an Bestimmtheit für Anträge auf Genehmigung der Veröffentlichung geboten seien, weil sie die Effizienz der Verwaltung gewährleisteten und die Würdigung des Sachverhalts durch die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache ermöglichten.
140 Daher sind die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK eingehalten und diese Eingriffe folglich gerechtfertigt.
141 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, es bestehe für ihn Rechtsunsicherheit, weil er nicht habe vorhersehen können, dass derart hohe Bestimmtheitsanforderungen an seinen Genehmigungsantrag gestellt würden, entbehrt der Grundlage, da sich aus den Akten und dem angefochtenen Urteil ergibt, dass die Anstellungsbehörde ihn mehrfach gebeten und aufgefordert hat, seinen Antrag zu präzisieren. Aus diesem Grund kann er auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.
142 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Auslegung der Art. 17, 19, 90 und 91 des Statuts, auf deren Grundlage das Gericht für den öffentlichen Dienst die Anträge des Rechtsmittelführers Bestimmtheitserfordernissen unterworfen hat, mit den Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK und der Rechtsprechung der Union in Einklang steht. Daher sind seine insoweit erhobenen Rügen nicht begründet.
143 Was als Drittes die Rügen im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Schreiben des Rechtsmittelführers als Anträge angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder eines Vermerks allein der Beurteilung durch den Richter und nicht dem Parteiwillen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 38; Beschlüsse des Gerichts Coussios/Kommission, Randnr. 25, und vom 20. März 1998, Feral/Ausschuss der Regionen, T‑301/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑145 und II‑471, Randnr. 22).
144 So hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht geprüft, ob die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Schreiben insbesondere im Hinblick auf die gebotenen Bestimmtheitserfordernisse als Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 qualifiziert werden konnten.
145 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst eine eingehende Prüfung vorgenommen hat, um die hinreichende Bestimmtheit der Schreiben des um eine Genehmigung der Veröffentlichung von Dokumenten nachsuchenden Rechtsmittelführers zu prüfen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den Akten, dass der Rechtsmittelführer mehrfach von der Kommission aufgefordert worden war, seine Anträge durch eine genaue und individuelle Bezeichnung jedes von ihnen erfassten Dokuments zu präzisieren und dabei das Ziel und den Umfang der beantragten Veröffentlichung anzugeben. Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, er sei den von der Kommission gestellten Anforderungen durch eine Liste über den Inhalt der seinem Scheiben vom 9. April 2007 beigefügten CD-ROM nachgekommen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Liste zum einen erst im Rahmen seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2007 vorgelegt wurde und dass sie zum anderen nur eine summarische Beschreibung der auf der CD-ROM enthaltenen Dateien umfasste, die keine konkrete Vorstellung von ihrem Inhalt ermöglichte, zumal bestimmte Dateien mehrere Dokumente umfassten. Im Übrigen enthielt, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils ausführt, keines der Schreiben des Rechtsmittelführers genaue Angaben zum Ziel und zum Umfang der beabsichtigten Verbreitung. Daraus folgt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Rechtsmittelführer seine Schreiben trotz der entsprechenden Aufforderungen der Kommission nicht in angemessener Weise präzisiert habe.
146 Zu dem Argument des Rechtsmittelführers, es liege ein Begründungsmangel insoweit vor, als das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zwischen seinen fünf Anträgen unterschieden und nachgeprüft habe, ob die Kommission es zu Unrecht abgelehnt habe, bestimmte Anträge oder bestimmte Teile von ihnen als hinreichend genau anzusehen, ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen seiner Untersuchung in den Randnrn. 82 bis 87 dieses Urteils die Anträge des Rechtsmittelführers in den Randnrn. 6 und 7 des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß beschrieben und eine eingehende Prüfung des Grades der Bestimmtheit aller seiner Anträge vorgenommen hat. Mithin ist die Rüge eines insoweit vorliegenden Begründungsmangels als unbegründet zurückzuweisen.
147 Soweit der Rechtsmittelführer sich in der Folge darauf beschränkt, die Untersuchung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu beanstanden, ob die Angaben in seinen Schreiben ausreichend gewesen seien, um ihre effiziente Behandlung durch die angerufene Behörde zu erlauben, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen eine unzulässige Rüge der Tatsachenwürdigung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst ist. Da der Rechtsmittelführer insoweit keinerlei Verfälschung der Tatsachen nachweist, ist diese Argumentation zurückzuweisen.
148 Das Gleiche gilt für die Rüge einer Verfälschung der Tatsachen durch die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach der Rechtsmittelführer die Dokumente, deren Veröffentlichung er beantragt habe, nicht nach geeigneten und kohärenten Kriterien geordnet habe, um ihre Prüfung durch die befasste Behörde zu erleichtern. Es ist festzustellen, dass es sich im Wesentlichen nicht um ein Argument betreffend eine Tatsachenverfälschung handelt, sondern um ein Ersuchen des Rechtsmittelführers, die Tatsachen erneut zu würdigen. Diese Rüge ist daher unzulässig.
149 Aus alledem ist zu schließen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Mangel hinreichender Bestimmtheit der Schreiben des Rechtsmittelführers es nicht zuließ, seine Handlungen als Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu qualifizieren. Da das Vorverfahren nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts nicht eingehalten worden war, waren somit eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts und eine Klage nach dessen Art. 91 gegen die entsprechenden Antworten der Kommission unzulässig.
150 Im vorliegenden Fall antwortete die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 20. Juli 2007 auf die Schreiben des Rechtsmittelführers. Diese Antwort stellt jedoch keine endgültige Entscheidung über in den Schreiben des Rechtsmittelführers enthaltene Anträge auf Veröffentlichung dar, da die Kommission ihn mit dieser Antwort nur darüber informierte, dass angesichts der mangelnden Bestimmtheit dieser Anträge eine Entscheidung nicht möglich sei, dabei aber erklärte, dass es ihm freistehe, sie zu präzisieren. Eine solche Antwort erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, und kann daher nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts angesehen werden. Das gilt auch für die Antwort der Kommission vom 9. November 2007 auf die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 20. Juli 2007, weil Letztere keine den Rechtsmittelführer beschwerende Maßnahme in Bezug auf seine Anträge auf Veröffentlichung von Dokumenten darstellte und daher nicht Gegenstand einer Beschwerde sein konnte. Eventuelle Fehler der rechtlichen Beurteilung im Schreiben der Kommission vom 9. November 2007, wie sie der Rechtsmittelführer geltend macht, können nicht den Befund in Frage stellen, dass dieses Schreiben keine beschwerende Maßnahme ist. Dieses Schreiben enthält zwar eine Ablehnung der Anträge des Rechtsmittelführers, es handelt sich jedoch lediglich um eine nicht endgültige Ablehnung wegen mangelnder Bestimmtheit. Wie die Antwort vom 20. Juli 2007 verändert das Schreiben vom 9. November 2007 nämlich nicht die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers, dem es jederzeit freistand, einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen. Folglich sind die Argumente des Rechtsmittelführers, dass in den Antworten der Kommission eine Veröffentlichung als unmöglich bezeichnet worden sei und es sich daher um beschwerende Maßnahmen handele, als unbegründet zurückzuweisen.
151 Da das Gericht für den öffentlichen Dienst jedenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Schreiben des Rechtsmittelführers keine Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts darstellten, weil sie der Kommission keine Entscheidung ermöglichten, war es nicht verpflichtet, sich gesondert zu der Frage zu äußern, ob die folgenden Schreiben der Kommission beschwerende Maßnahmen darstellen. Die Rüge des Rechtsmittelführers betreffend einen insoweit vorliegenden Begründungsmangel ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
152 Im Übrigen haben, da die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2007 den Rechtsmittelführer nicht in Bezug auf seine Anträge auf Veröffentlichung beschwerte, die Rügen, dass die Kommission diese Handlung auf eine falsche Rechtsgrundlage, nämlich Art. 17a des Statuts, gestützt habe, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils.
153 Da festgestellt worden ist, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Schreiben des Rechtsmittelführers keine Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts darstellten, und keine den Rechtsmittelführer beschwerenden Maßnahmen vorliegen, kann dieser nicht geltend machen, dass ihm sein Recht auf einen effektiven Rechtsschutz genommen worden sei. Daher ist über die vom Rechtsmittelführer erhobene Rüge betreffend einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK nicht zu entscheiden.
154 Nach alledem ist der zehnte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum elften Rechtsmittelgrund
155 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 17 des Statuts in den Randnrn. 70 ff. des angefochtenen Urteils fehlerhaft ausgelegt habe. Nach diesem Artikel sei nur zu berücksichtigen, ob die Informationen, deren Verbreitung beabsichtigt sei, der Öffentlichkeit objektiv zur Kenntnis gebracht werden dürften. In diesem Zusammenhang genügte es, dass die Dokumente identifizierbar seien, die Frage des Umfangs der Veröffentlichung und des verfolgten Ziels sei irrelevant. Um seine Argumentation zu substantiieren, stellt er eine Analogie zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 her.
156 Ferner ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, da es sich um eine Einschränkung der in Art. 10 EMRK und in Art. 11 der Charta verbürgten Freiheit der Meinungsäußerung handle, müsse Art. 17 des Statuts eng ausgelegt werden, was das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht getan habe.
157 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
158 Es ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit den im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen im Wesentlichen die Argumentation wiederholt, die das Gericht bei der Untersuchung des zehnten Rechtsmittelgrundes geprüft und zurückgewiesen hat (siehe Randnrn. 127 bis 154 des vorliegenden Urteils). Daher ist der elfte Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen insgesamt zurückzuweisen.
Zum zwölften Rechtsmittelgrund
159 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel aufweise, da es keine Rechtfertigung für die Anforderungen enthalte, die das Gericht für den öffentlichen Dienst an die Anwendung von Art. 19 des Statuts gestellt habe.
160 Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Artikel fehlerhaft ausgelegt, indem es Anforderungen gestellt habe, die in dessen Wortlaut nicht enthalten seien. Die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung verstoße gegen Art. 10 EMRK und gegen Art. 11 der Charta.
161 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
162 Soweit der Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes seine Argumentation betreffend eine falsche Auslegung von Art. 19 des Statuts wiederholt, die das Gericht bei der Untersuchung des zehnten Rechtsmittelgrundes geprüft und zurückgewiesen hat (siehe Randnrn. 127 bis 154 des vorliegenden Urteils), sind aus den gleichen Gründen die entsprechenden Rügen dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
163 Zu der auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils gestützten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil in seinen Randnrn. 74 und 81 eine angemessene Begründung enthält, weshalb die Bestimmtheitserfordernisse für Anträge auf Veröffentlichung von Dokumenten gemäß Art. 19 des Statuts geboten seien. Diese Rüge des Rechtsmittelführers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
164 Zum Argument des Rechtsmittelführers, die Formulierung „aus welchem Grund auch immer“ in Art. 19 des Statuts bewirke eine Befreiung des Beamten, der eine Genehmigung der Veröffentlichung von Dokumenten beantrage, von der Verpflichtung, einen Zweck für diese Verbreitung anzugeben, ist klarzustellen, dass diese Formulierung sich nur auf den Anwendungsbereich von Anträgen nach Art. 19 des Statuts bezieht und damit lediglich die Kategorien von Dokumenten betrifft, die Gegenstand solcher Anträge sein können. Mithin hat diese Formulierung keinen Einfluss auf die Anforderungen an die Darlegung und Bestimmtheit der nach Art. 19 des Statuts gestellten Anträge. Daher geht das Vorbringen des Rechtsmittelführers ins Leere und ist zurückzuweisen.
165 Zu der Rüge des Rechtsmittelführers schließlich, die von der Kommission vertretene Position laufe darauf hinaus, ihm die Verbreitung bereits veröffentlichter Dokumente zu verbieten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie im Rahmen der Prüfung des zehnten Rechtsmittelgrundes dargelegt worden ist (siehe Randnr. 150 des vorliegenden Urteils), keine ablehnenden Entscheidungen in Bezug auf seine Anträge ergangen sind. Aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 20. Juli 2007 geht jedenfalls eindeutig hervor, dass die Kommission die Anträge auf Verbreitung öffentlich gewordener Dokumente, über die der Rechtsmittelführer frei verfügen konnte, ausdrücklich von ihrer Entscheidung ausgenommen hat. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
166 Demnach ist der zwölfte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum dreizehnten Rechtsmittelgrund
167 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils Art. 6 Abs. 1 EMRK insoweit fehlerhaft ausgelegt habe, als es diese Bestimmung gegen ihn verwendet habe. Art. 6 Abs. 1 EMRK sei eine Garantie, auf die sich die Bürger im Verhältnis gegen den Staat berufen könnten, ohne dass es möglich sei, ihnen Verpflichtungen aufzuerlegen. Überdies sei diese Bestimmung in einem Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Außerdem ist der Rechtsmittelführer der Auffassung, dass sich aus Randnr. 75 des angefochtenen Urteils eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils ergebe, denn das Gericht für den öffentlichen Dienst habe eine Pflicht der Anstellungsbehörde anerkannt, eine vollständige und eingehende Prüfung durchzuführen, erlege dann aber dem Rechtsmittelführer alle Pflichten auf.
168 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
169 Vorab ist klarzustellen, dass die mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund angegriffene Randnr. 75 des angefochtenen Urteils auf den Grundsatz hinweist, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, eine vollständige und eingehende Prüfung der ihr vorgelegten Anträge vorzunehmen.
170 Wie der Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ausführt, ergibt sich diese Verpflichtung aus verschiedenen Bestimmungen, insbesondere den Art. 17 und 19 des Statuts, sowie aus der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Bestehen einer Verpflichtung der Behörde, die mit der Durchführung einer vollständigen und eingehenden Prüfung befasst ist, enthebt den Beamten, der einen Antrag stellt, jedoch nicht seiner Verpflichtungen. Wie das Gericht im Rahmen der Prüfung des zehnten Rechtsmittelgrundes ausgeführt hat (siehe Randnrn. 127 bis 133 und 136 des vorliegenden Urteils), ergibt sich aus der Auslegung der Art. 17, 19 und 90 des Statuts, dass ein nach diesen Artikeln gestellter Antrag hinreichend bestimmt sein muss, um es der angerufenen Behörde zu ermöglichen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, auf der Grundlage einer vollständigen und eingehenden Prüfung zu entscheiden.
171 Folglich weist Randnr. 75 des angefochtenen Urteils keine innere Widersprüchlichkeit auf. Mithin ist die Rüge des Rechtsmittelführers insoweit zurückzuweisen.
172 Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht aus den Grundsätzen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK die Verpflichtung der Anstellungsbehörde hergeleitet hat, auf der Grundlage einer vollständigen und eingehenden Prüfung zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen lediglich ergänzend angeführt werden und dass sie jedenfalls keine Auswirkung auf das Bestehen dieser Verpflichtung der Anstellungsbehörde und auf die Bestimmtheitserfordernisse haben, die den Beamten treffen, da sie sich unmittelbar aus den spezifischen Bestimmungen des Statuts ergeben. Das vom Rechtsmittelführer hierzu angeführte Argument kann daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009, Marcuccio/Kommission, C‑528/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑2‑1 und II‑B‑2‑129, Randnr. 51). Folglich geht dieses Vorbringen ins Leere und ist zurückzuweisen.
173 Demnach ist der dreizehnte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum vierzehnten Rechtsmittelgrund
174 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil weise in den Randnrn. 77 bis 79 insoweit einen Begründungsmangel auf, als dem Inhalt dieser Randnummern nicht entnommen werden könne, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst aus der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Behörde nach Art. 11 Abs. 1 des Statuts, der Informations- und Loyalitätspflicht des Beamten, der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine Pflicht des Beamten, der Anstellungsbehörde einen hinreichend bestimmten Antrag vorzulegen, herleiten könne.
175 Außerdem müssten diese Grundsätze hinter den speziellen Bestimmungen der Art. 17, 17a und 19 des Statuts „zurücktreten“ und könnten keine zusätzlichen Pflichten für ihn begründen.
176 Somit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 11 des Statuts und die übrigen oben angeführten Grundsätze fehlerhaft ausgelegt und angewandt.
177 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
178 Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Randnrn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst – zu Recht, wie im Rahmen der Prüfung des zehnten Rechtsmittelgrundes dargelegt worden ist (siehe Randnr. 133 des vorliegenden Urteils) – festgestellt hat, dass die Pflicht des Beamten, einen hinreichend genauen Antrag zu stellen, nicht durch die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die die befasste Behörde treffen, entkräftet werde. Daraus folgt, dass diese Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelführers nicht dazu führt, auf der Grundlage des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht eine Pflicht zulasten des Beamten anzuerkennen. Daher sind seine insoweit erhobenen Rügen nicht begründet.
179 Was die auf eine falsche Auslegung von Art. 11 des Statuts gestützte Rüge des Rechtsmittelführers angeht, ist zunächst zu beachten, dass dieser Artikel in seinem Abs. 1 die Pflicht der Beamten festschreibt, loyal mit den Organen der Union zusammenzuarbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine Bestimmung, die alle Aspekte des Verhaltens der Beamten gegenüber den Organen erfasst und ihre spezifischen Pflichten nach anderen Bestimmungen des Statuts vervollständigt.
180 Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Pflicht der Beamten, der befassten Behörde hinreichend genaue Angaben zu machen, um ihr eine Entscheidung zu ermöglichen, wie sich diese Pflicht aus den Art. 17, 19 und 90 des Statuts ergebe, ebenfalls aus der Pflicht, loyal mit der Behörde zusammenzuarbeiten, folge, wie sie aus dem in Art. 11 des Statuts enthaltenen allgemeinen Grundsatz hervorgehe. Die Anführung dieses Grundsatzes durch das Gericht für den öffentlichen Dienst stellt damit nämlich nur ein zusätzliches Element dar, das Existenz und Inhalt dieser Pflicht untermauert, die sich hauptsächlich aus den für das betreffende Verfahren spezifischen Artikeln, nämlich den Art. 17, 19 und 90 des Statuts, ergibt und keine zusätzlichen Pflichten für den Beamten begründet.
181 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst hierzu in den Randnrn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils hinreichend begründet sind.
182 Demnach ist der vierzehnte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünfzehnten Rechtsmittelgrund
183 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das angefochtene Urteil eine innere Widersprüchlichkeit aufweise, da das Gericht für den öffentlichen Dienst das Prüfungsschema, das es selbst in Randnr. 59 dieses Urteils anführe, hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK nicht ordnungsgemäß anwende.
184 Außerdem hätte sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zu der Frage äußern müssen, ob die von ihm vorgenommene Auslegung der Art. 11, 17, 19, 90 und 91 des Statuts im Licht von Art. 10 Abs. 2 EMRK Bestand haben könne. Der Rechtsmittelführer macht insbesondere geltend, dass ihm nach der Rechtsprechung des EGMR die Veröffentlichung der betreffenden Informationen hätte erlaubt werden müssen.
185 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
186 Der Rechtsmittelführer wiederholt im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen seine im Rahmen des zehnten Rechtsmittelgrundes vorgetragene Argumentation zu einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 EMRK und Art. 11 der Charta dadurch, dass in dem angefochtenen Urteil die Art. 11, 17, 19, 90 und 91 falsch ausgelegt worden seien. Da diese Argumentation bereits geprüft und im Anschluss an die Prüfung des zehnten Rechtsmittelgrundes durch das Gericht zurückgewiesen worden ist (siehe Randnrn. 137 bis 142 des vorliegenden Urteils), ist der vorliegende Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.
187 Zu dem auf die Rechtsprechung des EGMR insbesondere zur Freiheit der Meinungsäußerung gestützten Vorbringen des Rechtsmittelführers ist klarzustellen, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da, wie bei der Prüfung des zehnten Rechtsmittelgrundes dargelegt worden ist, in den Antworten der Kommission auf die Anträge auf Veröffentlichung des Rechtsmittelführers eine Veröffentlichung nicht als unmöglich bezeichnet worden war. Darüber hinaus stand es dem Rechtsmittelführer, worauf ihn die Kommission mehrmals hingewiesen hat, jederzeit frei, seine Anträge zu präzisieren, um der befassten Behörde eine Entscheidung darüber in voller Kenntnis der Sache zu ermöglichen. Somit kann sich der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg auf eine Rechtsprechung zu Fällen von Ablehnung oder Unmöglichkeit der Veröffentlichung berufen. Die Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR geht daher ins Leere.
188 Demnach ist der fünfzehnte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum sechzehnten Rechtsmittelgrund
189 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK und Art. 47 Abs. 1 der Charta dadurch verletzt, dass es festgestellt habe, dass die Schreiben an die Kommission vom 9. April und 11. Mai 2007 gar keine Anträge im Sinne der Art. 17, 19 und des Art. 90 Abs. 1 des Statuts gewesen seien, sowie dadurch, dass es nicht geprüft habe, ob die angegriffenen Entscheidungen nicht selbständig ihn beschwerende Maßnahmen begründeten.
190 Der Rechtsmittelführer führt insbesondere aus, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen Art. 13 EMRK verstoßen, indem es in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils die Rügen bezüglich einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 10 EMRK nur in Bezug auf Art. 17a des Statuts geprüft und die Prüfung der Art. 17, 19 und 90 des Statuts unterlassen habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zudem keinerlei Konsequenz aus der Tatsache gezogen, dass die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen die Anwendbarkeit von Art. 17a des Statuts angeführt habe.
191 Schließlich macht er geltend, dass das Verfahren von überlanger Dauer gewesen sei und dass die Rechtsprechung der Gerichte der Union, da sie die Erteilung von Anordnungen an die Organe der Union ausschließe, es nicht ermögliche, die auf ihm lastende Beschwer zu beseitigen, und damit keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf biete.
192 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
193 Die Frage einer Verletzung der Art. 13 EMRK und 47 Abs. 1 der Charta ist bereits im Rahmen des zehnten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen worden. Da das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers insoweit bereits geprüft und zurückgewiesen hat (siehe Randnr. 153 des vorliegenden Urteils), ist der vorliegende Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.
194 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Garantie eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 13 EMRK und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Aufstellung genauer Zulässigkeitsvoraussetzungen für diesen Rechtsbehelf nicht entgegensteht, wie die Einhaltung eines Vorverfahrens, das ohne einen Antrag, der gewissen Bestimmtheitserfordernissen genügt, nicht in Gang gesetzt werden kann.
195 Daher hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall den Aufhebungsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da die auf die Veröffentlichung der Dokumente gerichteten Schreiben des Rechtsmittelführers keine Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts waren.
196 Die ferner vom Rechtsmittelführer zur Stützung seiner Argumentation angeführten rechtlichen und politischen Erwägungen haben keine Auswirkung auf das angefochtene Urteil und sind daher zurückzuweisen.
197 Demnach ist der sechzehnte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum siebzehnten Rechtsmittelgrund
198 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, er habe in seiner Klageschrift vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass die Kommission die Ablehnung seiner Anträge unzureichend begründet und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in dem angefochtenen Urteil hierzu nicht Stellung genommen und Art. 25 des Statuts nicht erwähnt habe. Dies stelle zugleich eine Verletzung dieses Artikels dar.
199 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
200 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem angefochtenen Urteil entschieden hat, dass die Schreiben des Rechtsmittelführers vom 9. April und 11. Mai 2007 keine Anträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts seien. Somit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Aufhebungsantrag für unzulässig befunden, weil das in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Vorverfahren nicht eingehalten worden war.
201 Unter diesen Umständen hatte sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Begründung der Antworten der Kommission auf die genannten Schreiben des Rechtsmittelführers nicht zu äußern.
202 Der siebzehnte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum achtzehnten Rechtsmittelgrund
203 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass mehrere Aussagen und Entscheidungen der Kommission Verstöße gegen die Informations- und Loyalitätspflichten der Organe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht der Verwaltung darstellten. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte sich auf diese Grundsätze beziehen müssen und hieraus für ihn Rechte und entsprechende Pflichtverletzungen der Kommission herleiten müssen.
204 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
205 Zu den Rügen, die der Rechtsmittelführer auf nach seiner Ansicht fehlerhafte Aussagen und Entscheidungen der Kommission stützt, ist festzustellen, dass sie sich auf das angefochtene Urteil nicht auswirken. Überdies tut der Rechtsmittelführer nicht dar, inwiefern diese Rügen die Gründe in Frage stellen könnten, die das Gericht für den öffentlichen Dienst seiner Feststellung zugrunde gelegt hat, dass der Aufhebungsantrag unzulässig sei. Diese Rügen sind folglich zurückzuweisen.
206 Zu den übrigen Rügen im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass mit ihnen im Wesentlichen das Vorbringen des Rechtsmittelführers wiederholt wird, dass im Rahmen der Prüfung des zehnten Rechtsmittelgrundes vom Gericht geprüft und zurückgewiesen worden ist (siehe Randnr. 133 des vorliegenden Urteils). Sie sind somit aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.
207 Der achtzehnte Rechtsmittelgrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen.
Zum neunzehnten Rechtsmittelgrund
208 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe an die Beantragung einer Genehmigung nach den Art. 17 und 19 des Statuts Anforderungen gestellt, die weder in diesen Vorschriften noch in den Art. 90 ff. des Statuts zu finden seien; dies stelle einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit dar.
209 Außerdem sei die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des Statuts, wonach ein fehlerhafter Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts stets die Unzulässigkeit einer Aufhebungsklage zur Folge habe, ohne dass geprüft werden müsse, ob daneben die Voraussetzungen einer Aufhebungsklage nach Art. 91 des Statuts vorlägen, eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 der Charta.
210 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
211 Der Rechtsmittelführer wiederholt im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes sein Vorbringen zum zehnten und zum sechzehnten Rechtsmittelgrund hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die sich aus einer fehlerhaften Auslegung der Art. 17, 19 und 90 des Statuts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst ergebe. Da dieses Vorbringen bereits im Rahmen der Untersuchung dieser Rechtsmittelgründe vom Gericht geprüft und insgesamt zurückgewiesen worden ist (siehe Randnrn. 137 bis 142, 153 und 193 bis 195 des vorliegenden Urteils), ist der neunzehnte Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.
Zum zwanzigsten Rechtsmittelgrund
212 Mit diesem hilfsweise vorgetragenen Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Verfahren und das angefochtene Urteil Verstöße gegen das Gebot eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta darstellten.
213 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.
214 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer weder die Gründe des angefochtenen Urteils, die er angreifen will, bezeichnet noch die Auswirkung erläutert, die dieser Rechtsmittelgrund auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben soll. Er begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen ohne unmittelbaren Bezug zu dem angefochtenen Urteil.
215 Folglich ist der zwanzigste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.
Ergebnis
216 Da sämtliche vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind seine ersten fünf Anträge (siehe Randnr. 15 des vorliegenden Urteils) zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit einiger dieser Anträge oder des Erlasses der von ihm beantragten prozessleitenden Maßnahmen bedarf.
217 Zum Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter innerhalb angemessener Frist zu entscheiden hat (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Efkon/Parlament und Rat, C‑146/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
218 Insoweit gilt, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden, zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 29).
219 Im vorliegenden Fall wurde die Klageschrift am 30. November 2007 eingereicht, und das Gericht für den öffentlichen Dienst hat das angefochtene Urteil am 20. Januar 2011 erlassen, mithin etwas mehr als drei Jahre nach Klageerhebung.
220 Die Dauer des Verfahrens erklärt sich jedoch aus den Umständen der Rechtssache und insbesondere dem Verhalten der Parteien.
221 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits versucht (vgl. Randnrn. 13 bis 16 des angefochtenen Urteils), sodann hat die Kommission nach mehreren Fristverlängerungen wegen des Versuchs einer gütlichen Einigung eine Einrede der Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 31 des angefochtenen Urteils) erhoben.
222 Der Rechtsmittelführer hat ebenfalls zur Verlängerung der Dauer des Verfahrens beigetragen, da auch er eine Fristverlängerung in Anspruch genommen hat (vgl. Randnr. 20 des angefochtenen Urteils), den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt (vgl. Randnrn. 19 und 20 des angefochtenen Urteils) und mehrere ergänzende Schriftsätze bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht hat, um seine Klage zu erweitern, eine Verbindung zu beantragen oder einen neuen Vorschlag einer gütlichen Einigung zu unterbreiten (vgl. Randnrn. 23 und 25 des angefochtenen Urteils).
223 Folglich kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles nicht davon ausgegangen werden, dass die Dauer des Verfahrens überlang war.
224 Der Antrag auf Schadensersatz ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
225 Nach alledem ist das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
226 Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.
227 Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
228 Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission zu tragen.
229 Im Übrigen kann das Gericht nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat.
230 Im vorliegenden Fall ist der vom Rechtsmittelführer eingereichte Schriftsatz übermäßig lang und geht weit über die in Nr. 10 der Praktischen Anweisungen für die Parteien vor dem Gericht vorgeschriebene Seitenzahl hinaus, da dieser Schriftsatz 81 Seiten umfasst anstatt der höchstens 15 Seiten, die in diesen Anweisungen festgelegt sind.
231 Außerdem hat der Rechtsmittelführer es trotz der entsprechenden Aufforderungen der Kanzlei abgelehnt, die Mängel des Schriftsatzes zu beheben. Hierbei hat ihn die Kanzlei im Übrigen auf Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung aufmerksam gemacht. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und haben in der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen abgegeben.
232 Aufgrund der erheblichen Kosten, die dem Gericht entstanden sind und die vermeidbar gewesen wären, ist dem Rechtsmittelführer daher ein Teil dieser Kosten in Höhe von 2 000 Euro aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Herr Strack wird verurteilt, an das Gericht einen Betrag von 2 000 Euro zur Erstattung eines Teils der diesem entstandenen Kosten zu zahlen.
Jaeger |
Azizi |
Papasavvas |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2012.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.