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Document 51995PC0449

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit

/* KOM/95/449 endg. - COD 95/0238 */

ABl. C 338 vom 16.12.1995, p. 4–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0449

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit /* KOM/95/449 ENDG - COD 95/0238 */

Amtsblatt Nr. C 338 vom 16/12/1995 S. 0004


Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (95/C 338/05) KOM(95) 449 endg. - 95/0238(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. Oktober 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

nach den Verfahren gemäß Artikel 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Gemäß Artikel 3 Buchstabe o) des Vertrags muß ein Tätigwerden der Gemeinschaft einen Beitrag der Gemeinschaft zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen; Artikel 129 verleiht der Gemeinschaft ausdrücklich Zuständigkeit für diesen Bereich, insbesondere soll sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern und erforderlichenfalls deren Tätigkeit unterstützen.

2. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 27. Mai 1993 (1) über die künftigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit der Auffassung Ausdruck gegeben, daß eine Verbesserung der Erfassung, Analyse und Weitergabe von Daten aus dem Gesundheitsbereich sowie der Qualität und Vergleichbarkeit der zur Verfügung stehenden Daten für die Aufstellung der künftigen Programme wesentlich ist.

3. In seinem Bericht über die Volksgesundheit nach Maastricht (2) hat das Europäische Parlament darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, über ausreichende und relevante Informationen als Grundlage für die Entwicklung von Gemeinschaftsaktionen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verfügen; das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, Gesundheitsdaten aus den Mitgliedstaaten zu sammeln und zu prüfen, Trends zu analysieren und die Auswirkungen gesundheitspolitischer Maßnahmen sowie die Folgen anderer Politiken zu bewerten.

4. In ihrer Mitteilung vom 24. November 1993 über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (3) stellte die Kommission fest, Voraussetzung für die Einrichtung eines Rahmens zur Unterstützung der Politiken und Programme der Mitgliedstaaten sei eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Standardisierung und Sammlung vergleichbarer/kompatibler Gesundheitsdaten sowie die Förderung von Gesundheitsberichterstattungssystemen; der Bereich der Gesundheitsberichterstattung einschließlich der Gesundheitsdaten und -indikatoren wurde als prioritär für Vorschläge zu mehrjährigen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgewählt.

5. In seiner Entschließung vom 2. Juni 1994 (4) wies der Rat darauf hin, daß der Sammlung von Gesundheitsdaten Vorrang eingeräumt werden sollte, und forderte die Kommission auf, entsprechende Vorschläge vorzulegen; nach Auffassung des Rates sollten die verwendeten Daten und Indikatoren auch Maßnahmen betreffend die Lebensqualität der Bevölkerung, eine genaue Beurteilung der gesundheitlichen Bedürfnisse, Schätzungen der durch Prävention von Krankheiten vermeidbaren Todesfälle, die sozialen und wirtschaftlichen Faktoren, die den Gesundheitszustand der verschiedenen Bevölkerungsgruppen bestimmen, sowie gegebenenfalls - wenn die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten - Gesundheitsfürsorge, ärztliche Praxen und Auswirkungen von Reformen abdecken.

6. Eine Gesundheitsberichterstattung auf Gemeinschaftsebene ist unerläßlich für die Planung, Beobachtung und Bewertung gemeinschaftlicher Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie für die Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen anderer Gemeinschaftspolitiken.

7. Unter Gesundheitsberichterstattung in diesem Sinne wird die Festlegung gemeinschaftlicher Gesundheitsindikatoren sowie die Sammlung, Verbreitung und Analyse gemeinschaftlicher Gesundheitsdaten und -indikatoren verstanden.

8. In seiner Entscheidung über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 (5) nannte der Rat unter der Überschrift "Gesundheit und Sicherheit" die Analyse der Mortalität und Morbidität nach Ursachen als einen Bereich prioritärer Maßnahmen im Rahmen der sektoralen Programme für die Sozialpolitik, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie den Verbraucherschutz.

9. Der Rat hat in seiner Entscheidung zur Annahme eines Spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich Biomedizin und Gesundheitswesen (1994-1998) (6) die Koordination und den Vergleich europäischer Gesundheitsdaten, einschließlich Ernährungsdaten, aus den Mitgliedstaaten als besonderen Forschungsschwerpunkt definiert, der in dem entsprechenden Forschungsprogramm aufgegriffen wurde.

10. Die Gesundheitsberichterstattung auf Gemeinschaftsebene sollte Messungen des Gesundheitszustands sowie der Gesundheitstrends und -determinanten ermöglichen, die Planung, Beobachtung und Bewertung von gemeinschaftlichen Programmen und Maßnahmen erleichtern und den Mitgliedstaaten Gesundheitsinformationen liefern, die für die Entwicklung und Bewertung ihrer Gesundheitspolitiken hilfreich sind.

11. Damit die Anforderungen und Erwartungen in diesem Bereich voll und ganz erfuellt werden, ist ein gemeinschaftliches Gesundheitsberichterstattungssystem zu entwickeln; hierzu zählt die Festlegung von Gesundheitsindikatoren und die Sammlung von Gesundheitsdaten, ein Netz für Übermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und -indikatoren sowie Kapazitäten für die Analyse und Verbreitung der Gesundheitsinformationen.

12. Die verfügbaren Möglichkeiten für die Entwicklung der einzelnen Teile eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems sind sorgfältig zuprüfen mit Blick auf die gewünschte Leistungsfähigkeit und Flexibilität wie auch auf Kosten-Nutzen-Abwägungen. Ein gemeinschaftliches Gesundheitsberichterstattungssystem sollte auch die Festlegung eines Bestands an gemeinschaftlichen Gesundheitsindikatoren und die Erfassung der für die Festlegung dieser Indikatoren erforderlichen Daten beinhalten.

13. Damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird, sollten gemeinschaftliche Gesundheitsdaten und -indikatoren an leicht verfügbaren europäischen Daten und Indikatoren ausgerichtet werden, beispielsweise an solchen, die im Besitz der Mitgliedstaaten sind oder von diesen an internationale Organisationen weitergeleitet werden.

14. Ein gemeinschaftliches Gesundheitsberichterstattungssystem würde von der Einrichtung eines telematikgestützten Netzes für die Sammlung und Verbreitung der gemeinschaftlichen Gesundheitsdaten und -indikatoren profitieren.

15. Mit Hilfe eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems müßte es möglich sein, die Erstellung von Analysen des Gesundheitszustands, der Gesundheitstrends und -probleme in der gesamten Gemeinschaft sowie die Verfügbarkeit und Verbreitung von Gesundheitsinformationen anzuregen und zu unterstützen.

16. Bei der Entwicklung eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems kommt der Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Datenschutz und der Einführung geeigneter Vorkehrungen für Vertraulichkeit und Sicherheit besondere Bedeutung zu.

17. Im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte ein mehrjähriges Programm aufgelegt werden, das die Entwicklung eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems und geeigneter Mechanismen für dessen Evaluierung ermöglicht.

18. Nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wie beispielsweise die Gesundheitsberichterstattung, nur tätig, wenn die in Betracht gezogenen Maßnahmen nach Umfang und Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden können.

19. Auf Gemeinschaftsebene formulierte und durchgeführte Politiken und Programme, insbesondere solche in Zusammenhang mit dem Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, sollten mit den Zielen der Gemeinschaftsaktion zur Gesundheitsberichterstattung vereinbar sein. Die Durchführung von Gemeinschaftsaktionen in der Gesundheitsberichterstattung sollte die relevanten Forschungsaktivitäten des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung berücksichtigen und mit ihnen koordiniert werden. Projekte zur Telematikanwendung im Gesundheitsbereich im FTE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft müssen mit den Gemeinschaftsaktivitäten zur Gesundheitsberichterstattung koordiniert werden. Insbesondere müssen die Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Rahmenprogramm der Gemeinschaft für statistische Information, die gemeinschaftlichen Projekte im Bereich des Telematikverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) und gesundheitsrelevante G-7-Projekte eng mit der Durchführung von Gemeinschaftsaktionen für die Gesundheitsberichterstattung koordiniert werden. Die Arbeit spezialisierter europäischer Agenturen, wie der EBDD und der Europäischen Umweltagentur, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

20. In diesem Bereich ist die Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen und mit Drittländern zu fördern.

21. Es ist wichtig, daß die Kommission die Durchführung des Programms in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherstellt.

22. Am 20. Dezember 1994 wurde ein Einvernehmen über einen "Modus vivendi" zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bezüglich Maßnahmen zur Durchführung von gemäß Artikel 189b des EG-Vertrags angenommenen Rechtsakten erzielt.

23. Vom operativen Gesichtspunkt her sollten die in der Vergangenheit getätigten Investitionen - sowohl, was die Entwicklung gemeinschaftsweiter Netze angeht, als auch die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen - bewahrt und weiterentwickelt werden.

24. Unnötige Doppelarbeit sollte vermieden werden durch die gemeinsame Entwicklung von Verfahren, von Vergleichs- und Konvertierungskriterien und -methoden, von schrittweise harmonisierten Werkzeugen für die Datensammlung, wie Erhebungen, Fragebogen oder Teile hiervon, und von inhaltlichen Spezifikationen für Gesundheitsinformationen, die insbesondere mittels eines Telematiknetzes weitergegeben werden sollen.

25. Zur Erhöhung des Wertes und der Durchschlagskraft des Programms empfiehlt sich eine kontinuierliche Bewertung der durchgeführten Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Effektivität und der Verwirklichung der Ziele sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene, gegebenenfalls sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

26. Dieser Beschluß legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest, der für die Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens den maßgebenden Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 darstellt.

27. Damit genügend Zeit zur Verfügung steht, die Maßnahmen so durchzuführen, daß die gesteckten Ziele verwirklicht werden, muß das Programm eine Laufzeit von fünf Jahren haben -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

(1) Hiermit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 im Zuge des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung aufgelegt, das im folgenden als "dieses Programm" bezeichnet wird.

(2) Zweck dieses Programms ist die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems, das die Messung des Gesundheitszustands sowie der Gesundheitstrends und -determinanten in der gesamten Gemeinschaft ermöglicht, die Planung, Beobachtung und Bewertung gemeinschaftlicher Programme und Maßnahmen erleichtert und den Mitgliedstaaten geeignete Gesundheitsinformationen liefert, so daß sie Vergleiche anstellen und ihre nationalen Gesundheitspolitiken unterstützen können.

(3) Die im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen und ihre spezifischen Ziele sind im Anhang unter folgenden Überschriften aufgeführt:

A. Festlegung gemeinschaftlicher Gesundheitsindikatoren

B. Entwicklung eines gemeinschaftsweiten Netzes für die Weitergabe von Gesundheitsdaten

C. Analysen und Berichterstattung.

Artikel 2

Durchführung

(1) Die Kommission gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 5 die Durchführung der im Anhang dargelegten Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission arbeitet mit Einrichtungen und Organisationen zusammen, die im Bereich der Gesundheitsberichterstattung tätig sind.

Artikel 3

Haushalt

(1) Für die Durchführung dieses Programms in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum werden insgesamt 13,8 Millionen ECU bereitgestellt.

(2) Die jährlichen Mittelbeträge werden von der Haushaltsbehörde gemäß der finanziellen Vorausschau festgelegt.

Artikel 4

Konsistenz und Komplementarität

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß zwischen den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen und anderen relevanten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft Konsistenz und Komplementarität besteht; zu letzteren zählen das Rahmenprogramm für statistische Information, die Projekte im Bereich des telematikgestützten Datenaustauschs zwischen Verwaltungen und das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, insbesondere dessen Telematikanwendungen.

Artikel 5

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei von jedem Mitgliedstaat benannten Mitgliedern zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt; er wird im folgenden als "der Ausschuß" bezeichnet.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen, die insbesondere folgende Punkte betreffen:

a) die Geschäftsordnung des Ausschusses;

b) ein jährliches Arbeitsprogramm, das die Prioritäten festsetzt;

c) die Vorkehrungen, Kriterien und Verfahren für die Auswahl und Finanzierung von Projekten im Rahmen dieses Programms einschließlich solcher Projekte, die die Zusammenarbeit mit für den Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständigen internationalen Organisationen und die Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder vorsehen;

d) das Bewertungsverfahren;

e) die Vorkehrungen für die Mitteilung, Konvertierung und Harmonisierung der Daten;

f) die Vorkehrungen für die Definition und Auswahl der Indikatoren;

g) die Vorkehrungen für die inhaltlichen Spezifikationen, die für Entwicklung und Betrieb der entsprechenden Netze erforderlich sind.

(3) Darüber hinaus kann die Kommission den Ausschuß in jeder anderen Angelegenheit, die die Durchführung dieses Programms betrifft, konsultieren.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - erforderlichenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahmen zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(4) Der Vertreter der Kommission informiert den Ausschuß regelmäßig über

- die im Rahmen dieses Programms gewährte finanzielle Unterstützung (Beträge, Dauer, Aufschlüsselung, Empfänger),

- Vorschläge der Kommission oder Maßnahmen der Gemeinschaft und Durchführung von Programmen in anderen Politikbereichen, die für die Verwirklichung der Ziele dieses Programms relevant sind, so daß die gemäß Artikel 4 erforderliche Konsistenz und Komplementarität gewährleistet werden kann.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

(1) Bei der Durchführung dieses Programms wird die Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten und mit internationalen Organisationen, die für den Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständig sind, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, gefördert und in Übereinstimmung mit Artikel 5 verwirklicht.

(2) Dieses Programm steht der Teilnahme der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (MOE-Staaten) offen, und zwar unter den Bedingungen, die in den Zusatzprotokollen über die Einbeziehung in die Gemeinschaftsprogramme zu den mit diesen Staaten abzuschließenden Assoziierungsabkommen festgelegt sind. Dieses Programm steht insbesondere der Teilnahme von Zypern und Malta offen auf der Grundlage zusätzlicher Mittelbereitstellungen gemäß den gleichen Regeln, wie sie für die EFTA-Länder gelten, und gemäß Verfahren, die mit diesen Ländern einvernehmlich festzulegen sind.

Artikel 7

Beobachtung und Bewertung

(1) Die Kommission stellt sicher, daß eine Bewertung der durchgeführten Maßnahmen erfolgt, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erstellten Berichte berücksichtigt und erforderlichenfalls unabhängige Sachverständige hinzuzieht.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Ablauf der halben Programmdauer einen Zwischenbericht und nach der vollständigen Abwicklung des Programms einen Abschlußbericht vor. Diese Berichte enthalten Informationen über den Finanzbeitrag der Gemeinschaft in den einzelnen Aktionsbereichen und über die Komplementarität mit den übrigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 sowie die Ergebnisse der Bewertungen. Die Kommission übermittelt die Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen.

(1) ABl. Nr. C 174 vom 25. 6. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 375.

(3) KOM(93) 559 endg.

(4) ABl. Nr. C 165 vom 17. 6. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1994, S. 40.

ANHANG

SPEZIFISCHE ZIELE UND AKTIONEN

A. FESTLEGUNG GEMEINSCHAFTLICHER GESUNDHEITSINDIKATOREN

Ziel: Festlegung gemeinschaftlicher Gesundheitsindikatoren im Wege einer kritischen Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsdaten und -indikatoren sowie Entwicklung geeigneter Verfahren für die Sammlung vergleichbarer und schrittweise harmonisierter Gesundheitsdaten

1. Ermittlung, Überprüfung und kritische Analyse der vorliegenden Gesundheitsindikatoren und -daten auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, ihre Relevanz, Qualität und Abdeckung im Hinblick auf die Festlegung gemeinschaftlicher Indikatoren zu bestimmen.

2. Schaffung eines Bestandes an gemeinschaftlichen Gesundheitsindikatoren, und zwar eines Teilbestands an Kernindikatoren für die Beobachtung der gemeinschaftlichen Programme und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und eines Teilbestands an Hintergrundindikatoren für die Beobachtung anderer Gemeinschaftspolitiken, -programme und -maßnahmen und um den Mitgliedstaaten gemeinsame Maßstäbe für Vergleiche an die Hand zu geben.

3. Einführung der routinemäßigen Sammlung vergleichbarer und/oder schrittweise harmonisierter Daten in den Mitgliedstaaten einschließlich Unterstützung bei der Ausarbeitung von Datenwörterbüchern und der Entwicklung geeigneter Konvertierungsverfahren und -vorschriften.

4. Beitrag zur Sammlung vergleichbarer Daten durch Förderung der Ausarbeitung von Erhebungen einschließlich gemeinschaftsweiter Erhebungen zur Unterstützung der Gemeinschaftspolitiken oder von Modulen oder vereinbarten Wortformen für Fragen in bereits vorliegenden Erhebungen.

5. Förderung der Zusammenarbeit mit inernationalen Organisationen, die für den Bereich der europäischen Gesundheitsdaten und -indikatoren zuständig sind, sowie Netze für den Austausch von Gesundheitsdaten, die spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit abdecken, mit dem Ziel, die Vergleichbarkeit der Daten zu verbessern.

6. Unterstützung bei der Bewertung der Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit der Entwicklung standardisierter Statistiken über die Ressourcen des Gesundheitswesens mit dem Ziel, diese in ein künftiges gemeinschaftliches Gesundheitsberichterstattungssystem einzubeziehen.

B. ENTWICKLUNG EINES GEMEINSCHAFTSWEITEN NETZES FÜR DIE WEITERGABE VON GESUNDHEITSDATEN

Ziel: Ermöglichung einer effektiven und zuverlässigen Übermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und -indikatoren mit telematikgestütztem Datenaustausch als wichtigstem Hilfsmittel

7. Anregung und Unterstützung der Entwicklung eines Netzes für die Weitergabe von Gesundheitsdaten, hauptsächlich mit telematikgestütztem Austausch und einem System verteilter Datenbanken, insbesondere durch Festlegung von Datenspezifikationen und von Verfahren für den Zugang, die Datenwiedergewinnung, die Vertraulichkeit und Sicherheit für die verschiedenen in das System einzubeziehenden Informationsarten.

C. ANALYSEN UND BERICHTERSTATTUNG

Ziel: Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für die Analyse und Berichterstattung sowie Unterstützung von Analysen und Berichterstattung über den Gesundheitszustand, Gesundheitstrends und -determinanten sowie die gesundheitlichen Auswirkungen von Politiken

8. Anregung der Bereitstellung von Kapazitäten für Analysen einschließlich vergleichbarer und prädiktiver Verfahren und Instrumente, Prüfung von Hypothesen und Modellen sowie Evaluierung von Gesundheitsszenarien und gesundheitlichen Ergebnissen.

9. Unterstützung bei der Analyse und Bewertung der Auswirkung von gemeinschaftlichen Maßnahmen und Programmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

10. Unterstützung bei der Erstellung und Verbreitung von Berichten und sonstigem Informationsmaterial über den Gesundheitszustand, Gesundheitstrends und -determinanten sowie die gesundheitlichen Auswirkungen anderer Politiken.

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