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Document 51995PC0488
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the conclusion of the Co-operation Agreement between the European Community and the Kingdom of Nepal
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal
/* KOM/95/488 endg. - CNS 95/0256 */
ABl. C 338 vom 16.12.1995, p. 10–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal /* KOM/95/488 ENDG - CNS 95/0256 */
Amtsblatt Nr. C 338 vom 16/12/1995 S. 0010
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal (95/C 338/06) KOM(95) 488 endg. - 95/0256(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 20. Oktober 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in der Erwägung, daß die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit nach Artikel 130u des Vertrags die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern soll, in der Erwägung, daß die Gemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal genehmigen sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation nach Artikel 22 des Abkommens für die Gemeinschaft vor (1). Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 15 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.