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Document 51995AC1300
OPINION OF THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on: the communication from the Commission on a Community programme concerning safety, hygiene and health at work (1996-2000), and the proposal for a Council decision adopting a programme of non-legislative measures to improve health and safety at work
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu: der Mitteilung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000), und dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Programm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu: der Mitteilung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000), und dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Programm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
ABl. C 39 vom 12.2.1996, p. 26–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu: der Mitteilung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000), und dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Programm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
Amtsblatt Nr. C 039 vom 12/02/1996 S. 0026
Stellungnahme zu: - der Mitteilung der Kommission über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000), und - dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Programm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (96/C 39/05) Der Rat beschloß am 15. September 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Mitteilung und zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Sozial- und Familienfragen, Bildungswesen und Kultur nahm ihre Stellungnahme am 9. November 1995 an. Berichterstatter war Herr Pickering. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 330. Plenartagung (Sitzung vom 22. November 1995) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Allgemeine Bemerkungen 1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt die allgemeine Zielrichtung des Kommissionsprogramms und des diesbezüglichen Vorschlags für einen Beschluß des Rates zur Bekämpfung der in der gesamten Europäischen Union nach wie vor unnötig hohen und untragbaren Zahl von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen. Er ist jedoch enttäuscht über die verschwommene Formulierung der praktischen Ziele des Programms, die stellenweise unklaren Vorgehensweisen und Kosten der Maßnahmen sowie die Tatsache, daß die Kommission nicht mit Überzeugung für ein europäisches Aktionsprogramm für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz eingetreten ist, trotz der deutlichen Fortschritte, die mit legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen im Rahmen früherer Programme erzielt werden konnten. 1.2. Die allgemeine Orientierung der Kommissionsvorlagen stimmt zwar mit den vom Wirtschafts- und Sozialausschuß und vom Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einhellig geäußerten Vorschlägen und Empfehlungen für ein neues Programm überein, doch scheint die Kommission mit dem Vorschlag praktischer Maßnahmen zur Umsetzung dieser Anregungen zu zögern. So hat sie ein Programm der guten Vorsätze mit vorwiegend informatorischem und erläuterndem Charakter aufgestellt, in dem im wesentlichen von "Sensibilisierung", "Erforschung", "Analyse" und "Zusammenarbeit" die Rede ist. Sie hat kein umfassendes Aktionsprogramm vorgelegt, das "ein konkretes Vorgehen und spezifische Maßnahmen für die nächsten Jahre" vorsieht, wie dies vom Ausschuß gefordert worden war (). 1.3. Die Kommission sollte sich höhere Ziele stecken und eine ausgewogene Kombination von legislativen, Durchsetzungs- und nichtlegislativen Maßnahmen vorsehen, die den wahren Bedürfnissen und Erwartungen der Arbeitnehmer in der gesamten Gemeinschaft gerecht werden. Hierfür sollte sie einen klarer umrissenen Prioritätenkatalog aufstellen sowie Durchführungs- und Normungsmaßnahmen ergreifen, wie sie vom Ausschuß vorgeschlagen wurden (). 1.4. Artikel 118 a des Vertrags, die klare und unbestrittene Rechtsgrundlage für die Verbesserung der Mindestvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, wird so gut wie nicht erwähnt. Das Globalziel, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu erreichen, verlangt größere Wachsamkeit. Die Liste der wohlbekannten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und -probleme am Arbeitsplatz wird durch neue "Arbeitsstoffe" und neue technologische Entwicklungen und Herstellungsverfahren erweitert, wofür "Leitfäden" und "Sensibilisierungsmaßnahmen" zwar wichtig sind, aber vielleicht nicht ausreichen. Eine grundlegende Rahmenregelung ist unverzichtbar, sollte allerdings im Interesse der Verhütung neuer Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten schon vorbeugend entworfen werden. 1.5. Gleichzeitig ist es notwendig, plötzlich entstehende neue Beschäftigungsmodelle rasch zu erkennen und sich damit auseinanderzusetzen. Die bisherigen Maßnahmen der EU auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz konzentrierten sich vornehmlich auf den Produktions- und weniger auf den Dienstleistungssektor sowie mehr auf die großen als auf die kleinen Unternehmen. Das Wachstum des Dienstleistungssektors sowie die Zunahme der Bürotätigkeiten, der Heim- und Telearbeit, der Kleinst- und Ein-Mann-Unternehmen wurden in den früheren Sicherheits- und Gesundheitsschutzprogrammen nicht genügend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist das Programm SAFE zu begrüßen, doch muß es auf die wahren Bedürfnisse der immer kleiner werdenden Unternehmen zugeschnitten werden, wozu auch Selbständige und landwirtschaftliche Betriebe gehören. Für diesen Bereich sind Aufklärung und Schulungsmaßnahmen von ebenso großer Wichtigkeit wie klare und einfache Anleitungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. 1.6. Der Aussschuß hat sich stets dafür eingesetzt, daß den Sozialpartnern in allen Fragen der Konzeption und Durchführung der EU-Politik auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz eine vollwertige Beratungsaufgabe zugestanden wird. Dabei hat er insbesondere die Schlüsselrolle des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hervorgehoben. Er nimmt daher mit Beunruhigung zur Kenntnis, daß in dem Programm und in dem Vorschlag für einen Beschluß eine Unzahl von neuen "Ausschüssen" vorgesehen ist, durch die - wie es den Anschein hat - der Beratende Ausschuß aufs Abstellgleis geschoben wird und in denen keine Vertretung der Sozialpartner vorgesehen ist. Es wurde bereits der formale Beschluß gefaßt, einen Ausschuß hoher Arbeitsaufsichtsbeamter, der die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften untersuchen soll, sowie einen Wissenschaftlichen Ausschuß zur Festsetzung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen zu gründen. Außerdem schlägt die Kommission vor, einen weiteren Beratenden Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten einzusetzen, der die Kommission bei der Bestimmung und Bewertung der nichtlegislativen Maßnahmen (Programm SAFE usw.) unterstützen soll. Schließlich gibt es den in der Entscheidung der Kommission 88/383/EWG enthaltenen Vorschlag, eine Sachverständigengruppe mit dem präzisen Auftrag des Informationsaustauschs über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Arbeitsumgebung einzusetzen. Bei keinem dieser Ausschüsse ist die Beteiligung der Sozialpartner vorgesehen. Der WSA ersucht die Kommission dringend sicherzustellen, daß diese Ausschüsse auf Empfehlung und mit dem Einverständnis des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (BASAGA) gebildet werden. Letzterer sollte auch für die Ernennung bzw. die Zustimmung zur Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse zuständig sein. Gleichzeitig wird die Rolle des BASAGA durch das Nichtvorhandensein legislativer Maßnahmen sowie dadurch geschwächt, daß er (so der Vorschlag) von der Kommission zu nichtlegislativen Maßnahmen, die derzeit das Rückgrat des vierten Aktionsprogramms bilden, lediglich gehört werden kann. - Das gesamte Konzept muß folglich noch einmal überdacht werden. 2. Besondere Bemerkungen 2.1. Der Vorschlag für einen Beschluß des Rates 2.1.1. In Übereinstimmung mit all seinen früheren einschlägigen Stellungnahmen empfiehlt der Ausschuß der Kommission dringend, zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz eine ausgewogene Kombination von legislativen, Durchsetzungs- und nichtlegislativen Maßnahmen einzuführen. Artikel 1 und die nachfolgenden Artikel sowie der Titel des "Aktionsprogramms" sollten dementsprechend geändert werden. 2.1.2. Die Rolle des BASAGA sollte in diesem Zusammenhang deutlicher herausgestellt werden, und zwar sowohl seine Rolle bei der Aufstellung einer effektiven, auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und die Möglichkeiten der Arbeitgeber abgestimmten Rahmenregelung als auch seine volle Beteiligung an der Validierung der Auswahlkriterien für die Vorhaben und Begleitausschüsse im Rahmen des Programms SAFE und sonstige im Rahmen des "Aktionsprogramms" vorgeschlagene nichtlegislative Maßnahmen. Angesichts der wichtigen Rolle, die der BASAGA bei der Aufstellung und Betreuung des vierten Arbeitsprogramms zu spielen hat, darf seine Mitgliederzahl nicht verringert werden, vielmehr muß er für die erweiterte Europäische Union repräsentativ sein. Deshalb muß eine rasche Lösung für die Begrenztheit der Haushalts- und sonstigen Mittel des BASAGA gefunden werden, die den Erfordernissen seiner Tätigkeit und denen der betroffenen Generaldirektionen gerecht werden müssen. Vor allem muß im vorletzten Erwägungsgrund des Entwurfs eines Beschlusses klar zum Ausdruck gebracht werden, daß der Beratende Ausschuß von der Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet konsultiert werden muß. 2.2. Das "Aktionsprogramm" 2.2.1. Aktion 1: Leitfäden und wichtigstes Informationsmaterial über Rechtsvorschriften Hierzu möchte der Ausschuß nochmals betonen, daß die Unterstützung der KMU auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durch die EU mehr Gelder erfordert. Zudem hat die Kommission allem Anschein nach den Vorschlag des Ausschusses nicht in Betracht gezogen, die Rolle der "Vermittlungsstellen", insbesondere derer, die zwischen den Ordnungsbehörden und den kleinen Unternehmen unmittelbar am Arbeitsplatz vermitteln können, auszugestalten. Vor allem sollte deutlicher auf "Personen oder Einrichtungen, die als Verbindungsstelle zwischen den Ordnungsbehörden und den KMU wirken, wie z. B. Gewerbe- und Unternehmerverbände, Ausbildungsanstalten, Banken und Versicherungen, Belieferer, Generalunternehmer" () Bezug genommen werden. 2.2.2. Aktion 2: Nichtlegislative Maßnahmen - Information, allgemeine und berufliche Bildung 2.2.2.1. Die Kommission geht nicht ausführlich genug auf die Notwendigkeit eines "einheitlichen Systems der Berichterstattung über Arbeitsunfälle und Sicherheits- und Gesundheitsverhältnisse" ein, wie es vom Ausschuß gefordert wurde () (siehe auch Ziffer 2.2.5). 2.2.2.2. Unklar ist, ob die Kommission die feste Absicht hat, "umfassende Lehrgänge über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in die Schulbildung und die Weiterbildungslehrpläne einzubauen", wie dies vom Ausschuß angeregt wurde. Die Kommission sollte auch einsehen, daß Untersuchungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das ganze Arbeitsleben begleiten sollten. Hierauf sollte in dem Arbeitsprogramm eingegangen werden. Die Kommission sollte zumindest Leitlinien, beispielsweise für folgende Maßnahmen, aufstellen: - Aufnahme der Aufklärung über Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Lehrpläne der Schulen in der gesamten Gemeinschaft; - angemessene Vorbereitung der mit dieser Aufklärung zu beauftragenden Lehrkräfte; - Förderung einschlägiger pädagogischer Forschungsarbeiten und Entwicklung neuen Lehrmaterials; - Sensibilisierung der Schüler für die Prävention im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz über für Jugendliche zugängliche und geeignete Kommunikationskanäle; - Verknüpfung dieser allgemeinen Aufklärungsprogramme mit praktischen Arbeitsprogrammen. - Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen und Fortbildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Schulung der Arbeitnehmer in Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Arbeitshygienefragen; - Ermittlung von Berufen mit Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Entwicklung von Unterrichtseinheiten in Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Ausbildungsgängen für diese Berufe, die von Universitäten, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen angeboten werden. 2.2.2.3. Für die Rechte auf Ausbildung auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sollten nicht nur "nichtlegislative" Maßnahmen vorgesehen werden, was den Bestimmungen der aufgrund von Artikel 118 a erlassenen Rahmenrichtlinie und den Vorschlägen des Ausschusses in seiner Initiativstellungnahme zu diesem Thema widerspräche. Vor allem sollte die Kommission der Empfehlung des Ausschusses folgen und "gemeinschaftsweite Ausbildungsnormen beispielsweise für Fachkräfte auf dem Gebiet von Sicherheit und Gesundheitsschutz oder für bestimmte Hochrisikotätigkeiten entwickeln" (). 2.2.3. Aktion 3: Das Auftreten neuer Gesundheits- und Sicherheitsrisiken 2.2.3.1. In dem Kommissionsvorschlag ist von der Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer die Rede. Es sollte deutlich zum Ausdruck kommen, daß in erster Linie die Arbeitsumgebung der Überwachung bedarf. 2.2.3.2. Laut Erklärung der Kommission beabsichtigt sie lediglich, Untersuchungen über durchaus schon anerkannte Probleme der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, wie z. B. arbeitsbezogenen Streß und Gewalttätigkeit im Arbeitsleben, einzuleiten. Der Ausschuß ersucht die Kommission dringend, in dem Programm der vom Ausschuß im April 1994 einstimmig verabschiedeten Stellungnahme Rechnung zu tragen, in der es zur Frage der Rechtsvorschriften heißt: "Es muß eine Durchsicht der bestehenden Gemeinschaftsgesetzgebung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgenommen werden, um festzustellen, welche Hauptrisikobereiche noch nicht durch Einzelrichtlinien geregelt sind. Hier sogleich einige Beispiele für Aktionsbereiche, die von der Kommission in Angriff genommen werden müssen: - Unfälle bei Beförderungen an der Arbeitsstätte, - Schäden an den oberen Gliedmaßen durch repetitive Arbeit, - arbeitsbedingter Streß, - Verhütung von Gewalttätigkeit im Arbeitsleben (der Arbeitnehmer ausgesetzt sind, deren Tätigkeit Publikumsverkehr einschließt, und die auch Probleme wie sexuelle und rassenfeindliche Belästigung am Arbeitsplatz, Schikanen und Verbalinjurien einschließt)." Auch die Frage der Bildschirmtätigkeit (Datensichtgerät, Monitor usw.) und der erschreckenden Zunahme der Arbeitsunfälle, in die Jugendliche verwickelt sind, sollte Gegenstand dringender Untersuchungen und Maßnahmen sein, die sich u.a. den kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Jugendlichen zuwenden sollten. 2.2.4. Aktion 4: Das Programm SAFE (Sicherheitsaktion für Europa) Wie bereits betont, muß ein besseres Verhältnis zwischen dem Programm SAFE mit seinem Konsultationsverfahren auf der einen Seite und dem bestehenden Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen auf der anderen Seite hergestellt werden. Mit dem Programm sollen die Sozialpartner in den Mitgliedstaaten mit ihren bisherigen Funktionen und Zuständigkeiten nicht übergangen werden, vielmehr soll das Programm diese Aufgaben ergänzen. 2.2.5. Aktion 5: Korrekte Durchführung der bereits angenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten 2.2.5.1. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, daß die bestehenden Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dies liegt im Interesse der Arbeitnehmer und fördert den fairen Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. 2.2.5.2. Die "Vertragsverletzungsverfahren", welche die Kommission im Falle der Nichtbeachtung der Vorschriften vorsieht, sollten klarer und überzeugender festgelegt werden. 2.2.5.3. Die Kommission sollte der Anregung des Ausschusses folgen, im "Ausschuß hoher Arbeitsaufsichtsbeamter" Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter als Beobachter zuzulassen. 2.2.5.4. Bei der Anregung der "Festlegung gemeinsamer Arbeitsaufsichtsprinzipien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" sollte die Kommission auch an ein "einheitliches System der Berichterstattung über Arbeitsunfälle und Sicherheits- und Gesundheitsverhältnisse" denken (siehe Ziffer 2.2.2). 2.2.6. Aktion 6: Bereits vorgelegte Kommissionsvorschläge - weitere Schritte Der Ausschuß billigt diese Aktion. 2.2.7. Aktion 7: Überprüfung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Wie der Ausschuß schon in früheren Stellungnahmen betont hat, müßte die Konsolidierung der Rechtstexte zu einer Vereinfachung der Normen führen, ohne daß dies mit einer Senkung dieser Normen oder einer Verwässerung der bisher geltenden Anforderungen einhergeht (). 2.2.8. Aktion 8: Neue Vorschläge für Hochrisikotätigkeiten und für bestimmte Arbeitnehmerkategorien Der Ausschuß begrüßt die Tatsache, daß die Kommission sich auch über die Gesundheit und die Sicherheitsbedürfnisse der Selbständigen Gedanken macht. Sie sollte prüfen, ob sie die Selbständigen nicht in den Anwendungsbereich bestehender und künftiger Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz einschließen könnte, wo dies sinnvoll erscheint. 2.2.9. Aktion 9: Verbesserung der Kohärenz der Kommissionstätigkeiten Der Ausschuß hat stets eine integrierte Strategie gefordert und die Frage der "multidisziplinären Einrichtungen für Gefahrenverhütung" als "Priorität" herausgestellt. Seines Erachtens sollte die Kommission zu diesen Einrichtungen das gesamte Gesundheitswesen und nicht nur die arbeitsmedizinischen Einrichtungen zählen. Die Kommission muß außerdem für eine angemessene Zusammenarbeit der für diese Bereiche zuständigen Generaldirektionen sorgen. 2.2.10. Aktion 10 Beziehungen zu Drittländern mit Assoziationsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Der Ausschuß unterstützt diese Aktion. 2.2.11. Aktion 11: Verbesserung des Systems der innergemeinschaftlichen und internationalen Zusammenarbeit Der Ausschuß befürwortet diese Aktion. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1995. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Carlos FERRER () ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 88, Ziffer 1.1. () ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 88, Ziffern 1.5, 1.6, 2.4.1.2 und 2.5. () ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 88, Ziffer 2.3.4. () ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 88, Ziffer 2.4.4.1. () ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 88, Ziffer 2.4.3.4. () ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 88, Ziffer 2.4.1.5.