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Document 51995AC1308

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Richtlinienentwurf der Kommission zur Änderung der Richtlinie der Kommission 90/388/EWG über die Einführung vollständigen Wettbewerbs auf dem Markt für Telekommunikationsdienste

ABl. C 39 vom 12.2.1996, p. 52–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995AC1308

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Richtlinienentwurf der Kommission zur Änderung der Richtlinie der Kommission 90/388/EWG über die Einführung vollständigen Wettbewerbs auf dem Markt für Telekommunikationsdienste

Amtsblatt Nr. C 039 vom 12/02/1996 S. 0052


Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf der Kommission zur Änderung der Richtlinie der Kommission 90/388/EWG über die Einführung vollständigen Wettbewerbs auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (96/C 39/11)

Die Kommission beschloß am 28. September 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Richtlinienentwurf zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel setzte eine Studiengruppe ein und bestellte Herrn Mobbs zum Berichterstatter.

Der Ausschuß bestellte Herrn Mobbs auf seiner 330. Plenartagung (Sitzung vom 22. November 1995) zum Hauptberichterstatter und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Der Kommissionsrichtlinie 90/388 (sog. Dienstleistungsrichtlinie) vom 28. Juni 1990 wird entscheidende Bedeutung für die Liberalisierung des europäischen Telekommunikationsmarktes beigemessen.

1.2. In der Kommissionsrichtlinie 90/387 [Rahmenrichtlinie für die Einführung eines offenen Netzzugangs (ONP)] wurde betont, wie wichtig der offene und effiziente Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten sind.

1.3. In seiner Entschließung 93/C213/01 vom 22. Juli 1993 unterstützte der Rat die Kommission in ihrer Absicht, bis zum 1. Januar 1996 die notwendigen Änderungen an den Rahmenvorschriften der Gemeinschaft vorzubereiten, um die Liberalisierung aller öffentlichen Sprachtelefondienste bis zum 1. Januar 1998 zu erreichen.

1.4. Im Vorfeld der vollständigen Liberalisierung sollten mehrere wichtige Meilensteine erreicht sein (nicht alle als Teil der ursprünglichen Dienstleistungsrichtlinie und ihrer späteren Änderungen, sondern auch durch separate Rechtsakte).

1.4.1. Öffnung von Telekommunikationsdiensten mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes für den Wettbewerb (Dezember 1990).

1.4.2. Einsetzung einer unabhängigen Stelle für die Vergabe von Lizenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen (Juli 1991).

1.4.3. Öffnung des einfachen Wiederverkaufs von Kapazität für den Wettbewerb (Dezember 1992).

1.4.4. Anwendung der Grundsätze für den offenen Netzzugang auf den Sprachtelefondienst (Dok. KOM (94) 689). Ein gemeinsamer Standpunkt wurde angenommen ().

1.4.5. Verwendung alternativer Infrastrukturen für Kabelfernsehen. Die Richtlinie 95/51 zur Änderung der Kommissionsrichtlinie 90/388 wurde am 18. Oktober 1995 verabschiedet und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

1.4.6. Kommissionsvorschlag (Dok. SEK (95) 1352) zur Änderung der Kommissionsrichtlinie 90/388 über Mobilkommunikation und Personal Communications. Damit werden alle besonderen und ausschließlichen Rechte ab dem 1. Januar 1996 abgeschafft. Dieser Vorschlag dürfte noch vor Ende des Jahres angenommen werden. Eine Stellungnahme des Ausschusses wird momentan zur Annahme vorbereitet.

1.4.7. Satellitenkommunikation (Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 94/46). Dies beinhaltet eine Erweiterung der Richtlinie über Telekommunikations-Endgeräte (Richtlinie 88/301) um Satellitenfunkanlagen und der Dienstleistungsrichtlinie um Satellitenkommunikationsdienste.

1.4.8. Tarifumstrukturierung zur Schaffung effizienter wirtschaftlicher Bedingungen für alle Betreiber und Diensteanbieter unter Gewährleistung des Ausbaus des Universaldienstes.

1.4.9. Zusammenschaltung. Hierzu wurde ein eigener Kommissionsvorschlag vorgelegt (Dok. KOM (95) 379). Zusammenschaltung einschließlich Interoperabilität ist grundlegend für uneingeschränkten Wettbewerb. Mit eindeutigen Bestimmungen muß sichergestellt werden, daß Neuanbieter die Möglichkeit haben, ihre Einrichtungen mit denen bestehender Telekommunikationsbetreiber zusammenzuschalten. Der Ausschuß arbeitet an einer Stellungnahme, die bis zum kommenden Frühjahr vorliegen soll.

2. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

2.1. Beschränkungen für die Erbringung von Sprachtelefondiensten werden abgebaut, indem die Nutzung bestehender Netze von Telekommunikationsbetreibern zugelassen wird, die die Vertraulichkeit des Diensteanbieters wahren und deren Geschäftsbedingungen offen und transparent sein müssen. Darüber hinaus soll den Anbietern von Sprachtelefondiensten erlaubt werden, ihre eigene und/oder bestehende alternative Infrastrukturen in Anspruch zu nehmen. Für einige Mitgliedstaaten gibt es Ausnahmeregelungen.

2.2. Die Nutzung alternativer Infrastrukturen (z. B. Schiene, Strom, Wasser) für Telekommunikationsdienste mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes soll ab 1. Januar 1996 zulässig sein.

2.3. Es soll sichergestellt werden, daß neu auf dem Markt auftretende Unternehmen keine Bedingungen einhalten müssen, die strikter sind als diejenigen, die bestehenden Betreibern und Diensteanbietern eingeräumt wurden bzw. für diese gelten.

2.4. Der flächendeckende Zugang aller Nutzer zu einem definierten Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten (einer genau festgelegten Qualität) zu einem erschwinglichen Preis soll gewährleistet werden.

2.5. Durch Sicherheitsklauseln soll die Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen und Diensten gewährleistet werden, so daß die Nutzer in der gesamten Europäischen Union in den Genuß eines Telekommunikationsmarktes mit uneingeschränktem Wettbewerb innerhalb eines berechenbaren, stabilen ordnungsrechtlichen Rahmens kommen.

2.6. Jeder Betreiber soll das Recht haben, Lizenzdienste anzubieten.

2.7. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, alle besonderen und ausschließlichen Rechte, die derzeit einigen Telekommunikationsbetreibern zugute kommen, abzuschaffen.

2.8. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, bis zum 1. Januar 1997 die Kommission vor der Durchführung eines Genehmigungs- oder Anmeldeverfahrens zu unterrichten.

2.9. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, daß vor dem 1. Juli 1997 für alle Telekommunikationsdienste angemessene Nummern verfügbar sind.

2.10. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, daß alle ausschließlichen Rechte für die Bereitstellung von Verzeichnissen auf ihrem Territorium aufgehoben werden.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Im Weißbuch der Kommission "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" werden Telekommunikationsnetze als Grundvoraussetzung der Wettbewerbsfähigkeit bezeichnet. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß stimmt der Kommission darin zu und ist erfreut, daß ihr Vorschlag für vollständige Liberalisierung vorankommt.

3.2. Das Ziel der Kommission, den Bereich Telekommunikation vollständig zu liberalisieren, wird seit Jahren ausführlich diskutiert und geht auf das 1987 vorgelegte Grünbuch (Dok. KOM (88) 48 endg.) zurück. Die Kommission will eine ausgewogene Liberalisierungs- und Harmonisierungspolitik verfolgen, die auf der Dienstleistungsrichtlinie 90/388 der Kommission und der Richtlinie 90/387 des Rates über den offenen Netzzugang aufbaut.

3.3. In der Mitteilung der Kommission über den Stand und die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf den Märkten für Telekommunikationsdienste (Dok. KOM (95) 158) wird klar dargelegt, daß der Grad der Liberalisierung von einem Mitgliedstaaten zum anderen und von Dienst zu Dienst erhebliche Diskrepanzen aufweist.

3.3.1. In den Mitgliedstaaten, in denen die Liberalisierung weit vorangetrieben wurde, dürften die Kommissionsvorschläge eigentlich keine Probleme verursachen. In diesen Fällen wird sicherzustellen sein, daß der Kommissionsvorschlag bestehende zufriedenstellende Praktiken nicht beeinträchtigt oder unnötige Auflagen mit sich bringt. Andererseits werden einige Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Kommissionsvorschläge geltend machen. Sofern dieser Verweis auf Schwierigkeiten seine Berechtigung hat, können dafür Ausnahmeregelungen vorgesehen werden.

3.3.2. In bezug auf besondere und ausschließliche Rechte verweist der Ausschuß auf seine Stellungnahme zum Sprachtelefondienst, insbesondere auf Ziffer 2.2, vom 31. Mai 1995 ().

3.4. Die Kommission muß bei ihren Vorschlägen insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung den Subsidiaritätsgrundsatz beachten. Es muß unbedingt vermieden werden, in Mitgliedstaaten belastende Auflagen einzuführen, in denen es bereits einen ausreichenden Konkurrenzdruck gibt, um wettbewerbswidrigen Praktiken vorzubauen.

3.5. Da im Vorfeld der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte eine ganze Reihe von Aktionen der Kommission gemäß einer bestehenden, auf Artikel 90 basierenden Richtlinie unternommen werden, wird natürlich auch der jetzige Kommissionsvorschlag auf die gleiche Weise vonstatten gehen. Der generelle Zeitplan der Kommission, der vom Rat gebilligt wurde, läßt der Kommission kaum eine andere Wahl, wenn der Termin 1. Januar 1998 eingehalten werden soll.

3.5.1. Der Rückgriff auf Artikel 90 ist im Rahmen des Vorrechts der Kommission vorgesehen, ein angemessenes Gleichgewicht von Liberalisierungs- und Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Politik zur Regulierung der Telekommunikationsmärkte sicherzustellen (politische Einigung von 1989).

3.5.2. Da die Kommission bei der Berufung auf Artikel 90 nicht zur Anhörung verpflichtet ist, ist der Ausschuß über seine offizielle Befassung erfreut. Die zugestandene Frist reicht jedoch nicht aus, um ein so wichtiges Thema in seiner ganzen Tragweite zu behandeln.

3.6. Weitere Bedenken betreffen die Notwendigkeit, es Betreibern von Festverbindungen möglich zu machen, ihre Geschäftstätigkeit so zu organisieren, daß sie ihre Tarife neu strukturieren können, um zu vermeiden, daß Neubetreiber auf unfaire Weise "die Sahne abschöpfen", d.h. auf profitable Kunden ausgehen, ohne sonstige Dienstleistungsverpflichtungen zu erfuellen, die für die Betreiber von Festverbindungen gelten.

3.7. Trotz der Kündigungsfristen, die die Kommission über die Jahre eingeräumt hat, sorgt sich der Ausschuß darum, daß der Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste geordnet und unter Berücksichtigung sozialer Folgen entwickelt wird.

3.8. Ein zentrales Anliegen (das noch nicht voll verwirklicht wurde) besteht im Einklang mit Artikel 7 der Dienstleistungsrichtlinie darin, die Regulierung des Telekommunikationssektors und die Betriebstätigkeit der einzelstaatlichen Fernmeldeorganisationen durch die Errichtung nationaler Regulierungsbehörden auseinanderzuhalten.

3.8.1. Solange diese Regulierungsstellen nicht in allen Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind und nach einem gemeinsamen Regelsatz von Kommissionsleitlinien vorgehen und solange es kein Einspruchsverfahren gibt, ist die Wahrscheinlichkeit gering, daß in der gesamten EU gemeinsame Regeln, Regelungen und Praktiken zur Anwendung kommen. Zur Zeit sind nach Angaben der Kommission in fünf Mitgliedstaaten keine nationalen Regulierungsbehörden vorhanden bzw. einsatzbereit. Wenn dem nicht bis zum 1. Januar 1998 abgeholfen wird, werden Ungleichheit, mangelnde Fairneß und möglicherweise wettbewerbsverzerrende Praktiken vorherrschen. Das kann nicht hingenommen werden.

3.9. In einigen Mitgliedstaaten wird erwartet, daß neue Marktteilnehmer für Wettbewerb sorgen werden. Viele davon werden ihre Organisation erst noch aufbauen und ihren Platz am Markt erobern müssen. In der unmittelbaren Zukunft werden die wichtigsten Neukunden für die gegenwärtigen Telekommunikationsbetreiber also wohl die neuen Diensteanbieter sein. Dies wird zu neuen, zusätzlichen Einnahmen führen.

3.10. Die technische Entwicklung der letzten Jahre bringt es mit sich, daß alte elektromechanische Vermittlungen mit hohem Wartungsaufwand verschwunden oder im Verschwinden begriffen sind. Solche Vermittlungen werden heutzutage durch neue Technik ersetzt, die wesentlich weniger Wartung erfordert. Die sozialen Folgen des technischen Wandels dürfen nicht außer acht gelassen werden. Die Kommission arbeitet bekanntermaßen daran. Die GD V und die GD XIII erstellen derzeit gemeinsam einen Bericht über die Folgen der Liberalisierung im Telekommunikationssektor auf die Beschäftigung, der mit Spannung erwartet wird.

4. Besondere Bemerkungen zu Artikel 1 des Vorschlags

4.1. Die Kommission nimmt notwendigerweise Änderungen an der zuvor bereits mehrfach geänderten Richtlinie 90/388 vor. Um Verwirrung und die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen der geänderten Fassung zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuß, daß die Kommission vordringlich einen konsolidierten Text erarbeitet.

4.2. Artikel 1 "Definitionen"

Die Begriffsbestimmung von "Telekommunikationsnetz" ist sehr weit gefaßt. Wenn auch einige Mitgliedstaaten damit vielleicht nicht einverstanden sind, ist der Ausschuß doch der Auffassung, daß diese umfassende Definition ein unumgänglicher Teil der uneingeschränkten Einführung des Wettbewerbs ist.

4.3. Artikel 3 "Lizenzierung des Sprachtelefondienstes und öffentlicher Telekommunikationsnetze"

4.3.1. Die Veröffentlichung der Entwürfe von Anmelde- bzw. Genehmigungsverfahren wird nur durchführbar sein, wenn die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen in allen Mitgliedstaaten gegeben sind. Da die Bedingungen und besonderen Einzelheiten der Universaldienst-"Verpflichtung" (oder -Chance) noch nicht festgelegt wurden, könnten sich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ergeben.

4.3.2. Bei der Beschränkung der Zahl der Lizenzen muß darauf geachtet werden, eine Beschränkung a priori zu vermeiden. Neue Genehmigungen müssen allen, die darum ersuchen, auf der Grundlage von offenen und transparenten Verfahren erteilt werden.

4.4. Artikel 4 C "Universeller Dienst"

4.4.1. Artikel 4 C enthält den aus dem Blickwinkel der sozialen Folgen der Liberalisierung bedeutsamen Vorschlag, die aus der Universaldienstverpflichtung erwachsende "Belastung den Unternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" aufzuerlegen. Es wird jedoch nicht genau gesagt, was unter "universellem Dienst" zu verstehen ist. Vor der Veröffentlichung von Regeln über den Universaldienst muß dieser zunächst definiert werden. Die Kommission arbeitet dem Vernehmen nach daran; eine Mitteilung mit Vorschlägen soll bis Jahresende vorliegen.

4.4.2. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuß auf seine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: ein Aktionsplan" ().

4.5. Artikel 4 D "Wegerechte"

4.5.1. Es steht zu befürchten, daß viele Betreiber zwangsmäßige Wegerechte für das gleiche Stück öffentlichen Geländes erhalten. Der Ausschuß schlägt vor, daß die Kommission eine Regelung für den zwangsmäßigen offenen Zugang erläßt, um fairen Wettbewerb zu transparenten Bedingungen zu gewährleisten.

4.6. Artikel 3 "Aufhebung von Beschränkungen"

4.6.1. Dieser Artikel bezieht sich auf die Aufhebung von Beschränkungen bei der Nutzung alternativer Netze (mit Ausnahme des öffentlichen Sprachtelefondienstes) für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten. Möglichen Sorgen einiger Mitgliedstaaten wegen des Stichtags 1. Januar 1996 begegnet der Ausschuß mit dem Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2, dem zufolge Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen auf Antrag eine zusätzliche Umsetzungsfrist von bis zu fünf Jahren gewährt werden kann.

4.7. Artikel 6 "Inkrafttreten"

4.7.1. Der 1. Januar 1996 als Termin für das Inkrafttreten dieser Richtlinie kann Anlaß zu der Frage geben, ob dies in der kurzen, bis dahin verbleibenden Zeit machbar ist. Wenn aber der Termin 1. Januar 1998 eingehalten werden soll, dann muß diese Richtlinie mit einer ausreichend langen Vorlaufzeit in Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1995.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 281 vom 25. 10. 1995, S. 19.

() ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 38.

() ABl. Nr. C 110 vom 2. 5. 1995, S. 37.

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