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Document 51995IE1309
OPINION OF THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the ' Single market and consumer protection: opportunities and obstacles'
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zum Thema "Binnenmarkt und Verbraucherschutz: Chancen und Hemmnisse des einheitlichen Marktes"
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zum Thema "Binnenmarkt und Verbraucherschutz: Chancen und Hemmnisse des einheitlichen Marktes"
ABl. C 39 vom 12.2.1996, p. 55–69
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zum Thema "Binnenmarkt und Verbraucherschutz: Chancen und Hemmnisse des einheitlichen Marktes"
Amtsblatt Nr. C 039 vom 12/02/1996 S. 0055
Stellungnahme zum Thema "Binnenmarkt und Verbraucherschutz: Chancen und Hemmnisse des einheitlichen Marktes" (96/C 39/12) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 40. März 1995, gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: "Binnenmarkt und Verbraucherschutz: Chancen und Hemmnisse des einheitlichen Marktes". Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschuts, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 17. Oktober 1995 an. Berichterstatter war Herr Ceballo Herrero. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 329. Plenartagung am 22. und 23. November 1995 (Sitzung vom 22. November) mit 76 gegen 34 Stimmen bei 19 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung: Binnenmarkt und Schutz der Verbraucherinteressen 1.1. Allgemeine Überlegungen 1.1.1. Die Vollendung des Binnenmarktes hat bedeutsame Folgen für den Schutz der Verbraucher; daher hätten deren Interessen von Anfang an, d.h. schon bei der Ausarbeitung der Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes, stärker in Betracht gezogen werden müssen. In Wirklichkeit wurden die Verbraucherinteressen bisher weder bei der Konzeption des Binnenmarkts selbst noch bei seiner praktischen Umsetzung ausreichend berücksichtigt, obwohl mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte und, in jüngerer Vergangenheit, des Vertrags von Maastricht Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt wurden. Mit dem Maastrichter Vertrag wurde nämlich in Artikel 129 a Absatz 1 Buchstabe b) des EG-Vertrags ausdrücklich eine eigene Rechtsgrundlage für den Verbraucherschutz geschaffen; symptomatisch ist jedoch, daß bisher nur eine einzige Gemeinschaftsentscheidung [nämlich die Entscheidung zum EHLASS-System ()] unter Berufung auf diese neue Rechtsgrundlage getroffen wurde, obwohl die Kommission und der Rat seit der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht (am 7. Februar 1992) in diesem Bereich etliche Initiativen ergriffen haben. Statt dessen kann eine bestimmte Art der Auslegung des Subsidiaritätsprinzips leicht zu zunehmender Zurückhaltung der Kommission und nachlassendem Interesse des Rates führen, neue gemeinschaftliche Verbraucherschutzmaßnahmen vorzuschlagen und zu beschließen (); darauf hat die Kommission den Rat in ihrem 1994 vorgelegten Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips () gebührend aufmerksam gemacht. 1.1.2. Dies zeigt, wie wichtig und angebracht die vorliegende Stellungnahme ist. In ihr soll untersucht werden, ob und inwieweit die Gemeinschaft auf die Bedenken und Schwierigkeiten, die der Ausschuß in früheren Stellungnahmen zu diesem Themenbereich zum Ausdruck brachte, eine zufriedenstellende Antwort gegeben hat. Schließlich gilt es noch, die wichtigsten noch ungelösten Probleme zu ermitteln, eine Bilanz der nach Einfügung von Artikel 129 a in den EG-Vertrag im Bereich des Verbraucherschutzes verzeichneten Fortschritte zu ziehen und zu prüfen, ob die Mechanismen zur Aufklärung und Konsultation der Verbraucher bedarfsgerecht sind und welche Verbesserungen im Hinblick auf die Revision der Verträge 1996 beim Verbraucherschutz vorgeschlagen werden können. 1.2. Kurze Zusammenfassung der Standpunkte des WSA zur Vollendung des Binnenmarktes und zum Schutz der Verbraucherinteressen bis zum Vertrag von Maastricht 1.2.1. Der Ausschuß wurde mehrfach mit spezifischen Aspekten der Vollendung des Binnenmarktes befaßt. In zwei Initiativstellungnahmen zum Thema "Die Vollendung des Binnenmarktes und der Verbraucherschutz" (September 1991) bzw. "Verbraucher und Binnenmarkt" [ergänzende Stellungnahme vom November 1992 ()] hatte der Ausschuß Gelegenheit, sich zu den Vor- und Nachteilen, die der Binnenmarkt für die Verbraucher mit sich bringen würde, zu äußern. 1.2.2. In der ersten Stellungnahme zog der Ausschuß eine Bilanz der Verbraucherpolitik bis zur Einheitlichen Europäischen Akte, untersuchte die durch diese Akte eingeführten Änderungen, insbesondere die Vor- und Nachteile von Artikel 100 a, und sprach sich für die Aufnahme eines neuen Kapitels "Verbraucher" in den EG-Vertrag aus. Die Hauptthemen jener Stellungnahme sind die Verbrauchervertretung in Europa, besonders in den Gemeinschaftsorganen, die Integration der Verbraucherpolitik in die anderen Gemeinschaftspolitiken und die Beschränkungen der Binnenmarktpolitik zum Zwecke des Verbraucherschutzes mit ihren Vor- und Nachteilen. Die Stellungnahme des Ausschusses schloß mit einer Reihe von Empfehlungen, von denen folgende aufgrund ihrer Aktualität hervorgehoben werden sollten: - in den Vertrag über die Europäische Union eine spezielle Vorschrift über die gemeinsame Verbraucherschutzpolitik aufzunehmen, die die grundlegenden Rechte der Verbraucher regelt; - im Haushaltsplan der Gemeinschaften ausreichende Mittel für eine wirksame Verbraucheraufklärungs- und -schutzpolitik auf EG-Ebene vorzusehen; - Mechanismen auszuarbeiten, die eine eindeutige Auslegung und eine direkte Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Rechte der Verbraucher zulassen; - den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Verbrauchervertretung im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen und der Unternehmen des öffentlichen Sektors besondere Aufmerksamkeit zu widmen; - die Maßnahmen zur Integration der Verbraucherpolitik in die anderen Gemeinschaftspolitiken voranzutreiben und zu allen Vorschlägen auch ein "Wirkungsprofil" über die Auswirkungen auf die Verbraucher vorzulegen; - die Verbraucher bei grenzüberschreitenden Streitfällen wirksamer zu schützen und die Vertretungsbefugnis der Verbraucherverbände bei Streitigkeiten über Verbraucherfragen anzuerkennen. 1.2.3. In der ergänzenden Stellungnahme zum Thema "Verbraucher und Binnenmarkt" begrüßte der Ausschuß die mit dem Vertrag von Maastricht erfolgten wichtigen Änderungen am EG-Vertrag, insbesondere Artikel 3 Buchstabe s) und Artikel 129 a. Der Ausschuß warnte jedoch davor, die Verbraucherschutzpolitik auf die Vollendung des Binnenmarktes zu beschränken. Der richtige Ansatz sei vielmehr, auf ein soziales Europa der Bürger hinzuarbeiten (); er stellte die Risiken einer allzu einseitigen Auslegung des Subsidiaritätsprinzips heraus und äußerte die Hoffnung, daß die Kommission nach der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht eine entschlossenere und dynamischere gemeinschaftliche Verbraucherpolitik verfolgen werde. 2. Von Maastricht zur Gegenwart 2.1. Die Neuausrichtung der gemeinsamen Verbraucherschutzpolitik nach Maastricht 2.1.1. Artikel 129 a 2.1.1.1. Einige der durch den Vertrag von Maastricht am EG-Vertrag vorgenommenen Änderungen wurden zu Recht als mögliche Verbesserungen im Hinblick auf eine integrierte Verbraucherpolitik auf Gemeinschaftsebene angesehen. So wurde den in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaft ein Buchstabe s) hinzugefügt, der als allgemeines Ziel der Gemeinschaftspolitik "einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes" vorsieht. Zudem wurde ein neues Mitentscheidungsverfahren eingeführt, von dem eine beträchtliche Erleichterung bei der Annahme neuer Vorschläge zu erwarten ist (Artikel 189 b). Die Neufassung von Artikel 75 (Verkehrspolitik) und der neue Artikel 129 über das Gesundheitswesen sind zwei weitere Beispiele für Änderungen, die zugunsten der Verbraucher angewandt werden könnten. Artikel K und besonders die Artikel K.1 und K.9 des Unionsvertrags, die erstmals die Möglichkeit eines "Brückenschlags" eröffnen, berechtigen zu der Hoffnung auf eine breitere Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten im Hinblick auf mehr Effizienz in den Bereichen Justiz und Verbraucherschutz. 2.1.1.2. Als entscheidender Schritt zur Festschreibung der Bedeutung einer eigenständigen Verbraucherpolitik ist aus Verbrauchersicht allerdings die Einführung eines neuen Titels XI "Verbraucherschutz" (der nur den Artikel 129 a umfaßt) zu bewerten. In der erwähnten Stellungnahme CES 878/92 wurde in bezug auf den neugeschaffenen Artikel 129 a festgestellt: "Danach kann die Gemeinschaft speziell auf dem Gebiet der Verbraucherpolitik tätig werden, und dadurch wird der gemeinschaftlichen Verbraucherpolitik derselbe Rang wie den übrigen Gemeinschaftspolitiken - darunter insbesondere der Binnenmarktpolitik - zuerkannt" (Ziffer 1.3). In der Tat eröffnet Absatz 1 Buchstabe b) einen neuen Weg zu "spezifischen Aktionen" der Gemeinschaft, die die Politik der Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unterstützen und ergänzen und eine angemessene Information der Verbraucher sicherstellen. Außerdem besagt Artikel 129 a Absatz 2, daß diese "spezifischen Aktionen" nach dem in Artikel 189 b festgelegten Mitentscheidungsverfahren auszuarbeiten sind. 2.1.2. Die Subsidiarität 2.1.2.1. Gleichzeitig wurde mit dem Vertrag von Maastricht ein neuer bedeutsamer Grundsatz in die allgemeine Politik der Europäischen Union eingeführt: das Subsidiaritätsprinzip. Das Prinzip ist im Grunde eigentlich nicht neu und zudem ein normaler Bestandteil der Verfassungen von Bundesstaaten. Allerdings kann sich - unabhängig von seiner umstrittenen theoretischen Formulierung - eine allzu restriktive Auslegung dieses Prinzips bei dessen praktischer Anwendung auf die Verbraucherpolitik nachteilig auf die Harmonisierung der gemeinschaftsweit bindenden Rechtsvorschriften auswirken, was sich beispielsweise auch aus einigen der im Bericht der Molitor-Gruppe für die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften () gezogenen Schlußfolgerungen ableiten läßt. Wie das Präsidium des Ausschusses kürzlich beschlossen hat, kann das Subsidiaritätsprinzip "nicht einfach ein Instrument zur Vorbereitung der Beschlüsse oder eine Einschränkung der Autonomie der Akteure" darstellen (). 2.1.2.2. Tatsächlich wurden infolge der Einführung des Systems der obligatorischen Prüfung der Vorschlagsentwürfe nach der Tagung des Europäischen Rats in Edinburgh (11. und 12. Dezember 1992) mehrere Vorschläge zum Verbraucherschutz abgewiesen. Danach wurde 1994 auch der Vorschlag über die Haftung bei der Erbringung von Dienstleistungen () abgelehnt, und dem 1994 vorgelegten Bericht der Kommission an den Europäischen Rat über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips () zufolge wurden u.a. die folgenden Richtlinienvorschläge inhaltlich abgeändert: - Schutz personenbezogener Daten in digitalen Telekommunikationsnetzen (Dok. KOM (94) 128 endg.); - vergleichende Werbung (Dok. KOM (91) 147 endg. und KOM (94) 151 endg.); - Kennzeichnung von Schuherzeugnissen (Richtlinie 94/11/EG) (); - Nutzung von Immobilien als Teilzeiteigentum (Dok. KOM (92) 220 endg. und KOM (94) 363 endg.); - Binnenmarkt für Elektrizität und Gas (Dok. KOM (91) 548 endg. und KOM (93) 643 endg.); Darüber hinaus erstellte die Kommission eine Liste von über 25 Maßnahmen zur Anpassung bestehender Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre Umformulierung bzw. Vereinfachung im Licht der Subsidiarität, darunter viele Richtlinien über Lebensmittel, Druckgeräte und Preisangaben. 2.1.2.3. Falls, wie anzunehmen ist (), die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Vertrag erhalten bleiben, wird es erforderlich sein, ihren Inhalt und ihre Auslegung eindeutig festzulegen, insbesondere durch die Aufnahme des interinstitutionellen Übereinkommens über die Subsidiarität in den Vertrag. Auch muß klargestellt werden, daß immer die Möglichkeit besteht, den Gerichtshof anzurufen und ihn über Auslegungsstreitigkeiten endgültig befinden zu lassen, möglicherweise sogar durch Einführung eines neuen, speziellen Rechtsmittels, aufgrund dessen Einzelpersonen unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt wären, jeden Rechtsakt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Subsidiaritätsprinzips überprüfen zu lassen. 2.1.3. Der Bürgerbeauftragte 2.1.3.1. Durch den Vertrag von Maastricht wurde eine neue Anlaufstelle beim Europäischen Parlament geschaffen: der Bürgerbeauftragte. Er ist befugt, Beschwerden der europäischen Bürger über Verwaltungspraktiken der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft entgegenzunehmen und von sich aus Untersuchungen durchzuführen. Der erste Europäische Bürgerbeauftragte wurde vom Europäischen Parlament auf seiner Tagung im Juli 1995 gewählt. Nach Auffassung des Ausschusses ist diese neue Gemeinschaftsinstanz äußerst wichtig, damit gewährleistet ist, daß die Bürger die Verbraucherrechte tatsächlich ausüben können. 2.2. Fortschritte nach der Verwirklichung des Binnenmarktes 2.2.1. Annahme, Umsetzung und tatsächliche Anwendung der Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes 2.2.1.1. Zwei wichtige Arbeitshilfen geben regelmäßig Auskunft über den Stand der Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts: die Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts () und die Berichte der Kommission über den Binnenmarkt in der Gemeinschaft (der Binnenmarktbericht für 1994 () wurde im Juni 1995 veröffentlicht). Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament verweist ausdrücklich auf die Verbraucherpolitik und die Produktsicherheit. Bei seiner Lektüre wird deutlich, daß sich viele der nicht korrekt angewandten bzw. nicht einmal umgesetzten Maßnahmen auf die Verbraucherinteressen beziehen (). 2.2.1.2. Andererseits bekräftigt die Kommission in ihrem Bericht über den Binnenmarkt für 1994, dieser könne "ohne die aktive und effektive Mitwirkung der Verbraucher nicht richtig funktionieren" (Ziffer 319). In der Einleitung des Bericht wird jedoch eingeräumt, "daß der Binnenmarkt als solcher funktioniert, es aber in verschiedenen Bereichen noch Probleme gibt"; folglich muß er verbessert werden, um den Erwartungen gerecht zu werden. 2.2.1.3. Im Kern ist das auch die Schlußfolgerung, zu der der Ausschuß in einer Stellungnahme () gelangte, die er nach einer am 30. Juni 1994 veranstalteten öffentlichen Anhörung ausarbeitete. Der Ausschuß hob jedoch einige der verbraucherpolitisch wichtigsten Aspekte hervor, die im Binnenmarkt noch nicht angemessen gelöst wurden, beispielsweise: - ungleiche Anwendung der Mehrwertsteuer; - mangelnde Information über die Grundrechte und ihre Wahrnehmung; - ungerechtfertigte Unterschiede und mangelnde Transparenz bei grenzüberschreitenden Überweisungen (Zahlungen); - das Fehlen eines einheitlichen Systems für Hypothekenkredite; - verschiedene Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen. 2.2.2. Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung 2.2.2.1. Daß die meisten Verbraucherschutzmaßnahmen nach wie vor auf den durch die Einheitliche Europäische Akte eingefügten Artikel 100 a als Rechtsgrundlage gestützt werden, bestätigt und verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Anerkennung und die Grenzen des Harmonisierungsprozesses. Zudem traten bei der Untersuchung der praktischen Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Staaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich Auslegung und Durchführung zutage, die sich daraus ergeben, daß es an verständlichen und eindeutigen Definitionen der grundlegenden Begriffe und der ihnen zugrundeliegenden Rechtsgrundsätze fehlt. Die Mitgliedstaaten müssen sich der Tatsache bewußt sein, daß der Grundsatz der Mindestharmonisierung gilt, nach dem sie unter bestimmten Bedingungen ein höheres Schutzniveau als das in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Niveau vorsehen können. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzip dürften einige Mitgliedstaaten das Niveau also höher ansetzen und damit Möglichkeiten für eine dynamischere Entwicklung der Verbraucherpolitik schaffen. 2.2.2.2. Auch die vom Ausschuß mehrfach vorgebrachte Forderung blieb unberücksichtigt, die Gemeinschaftsorgane sollten generell die unmittelbare horizontale Wirkung gemeinschaftlicher Verbraucherschutzrichtlinien anerkennen, sofern darin Rechte und Pflichten unzweideutig und detailliert festgelegt sind. 2.2.2.3. Andererseits nehmen in der Praxis die nachteiligen Folgen einer weniger eindeutigen Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung für die Verbraucher tendenziell zu, insbesondere in Bereichen wie den Finanzdienstleistungen, wo die Überwachung verschiedenen Behörden obliegt, die stark voneinander abweichende Arbeitsregelungen und -parameter und unterschiedliche Möglichkeiten für gerichtliche Maßnahmen haben. 2.2.2.4. Außerdem bedeuten die in den Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen nationalen Bestimmungen, trotz des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, eine erhebliche faktische Behinderung im Binnenmarkt für Hersteller von Waren und Erbringer von Dienstleistungen. Besonders betroffen sind KMU, doch können auch die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. 2.2.3. Die Verwendung nicht verbindlicher Instrumente 2.2.3.1. Seit Anfang 1993 sind keine entscheidenden Veränderungen in der Politik der Kommission hinsichtlich des Einsatzes nicht verbindlicher Instrumente - Entschließungen oder Empfehlungen - in Bereichen festzustellen, in denen die Verwendung bindender Rechtsinstrumente zweckmäßiger wäre. Der einzige bekannte Fall, in dem die Umwandlung einer Empfehlung in eine Richtlinie angekündigt wurde, ist der der Empfehlung 90/109/EWG zur Transparenz der Bankkonditionen (). 2.2.4. Die Verhaltenskodizes und der Dialog zwischen Berufsgruppen und Verbrauchern 2.2.4.1. Fortschritte waren bei der Aufstellung von "Verhaltenskodizes" in mehreren Bereichen festzustellen, die von Berufsgruppen und Verbrauchern in mehreren Mitgliedstaaten respektiert und befolgt werden. Allerdings haben sich auch die theoretischen und praktischen Grenzen solcher Regeln und Absprachen gezeigt. Dazu hatte der Ausschuß bereits 1991 und 1992 in dem Sinne Stellung genommen, daß die Aufstellung und Anwendung von Verhaltenskodizes, so wichtig sie auch nach wie vor sicherlich sind, verbindliche Rechtsinstrumente dort nicht ersetzen können, wo diese als geeignete Mittel zur Harmonisierung unabdingbar sind. 2.2.4.2. Darüber hinaus hält der Ausschuß einen gemeinschaftsweiten institutionellen Bezugsrahmen, in dem dieser Dialog systematisch stattfinden kann und in dem auch allgemeine "Verhaltenskodizes" für die gesamte Union erörtert und formuliert werden können, weiterhin für erforderlich, wie er es mehrfach, insbesondere in der Stellungnahme zum "Zugang der Verbraucher zum Recht" (), gefordert hat. 2.2.4.3. Besondere Erwähnung verdient die Empfehlung der Kommission vom 7. April 1992 über die "Verhaltenskodizes zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" als gutes Beispiel dafür, wie die Kommission Parameter für die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes festlegen kann (). 2.3. Bilanz und Perspektiven aus Verbrauchersicht 2.3.1. Der zweite Dreijahresplan der Kommission (1993-1995) 2.3.1.1. Von 1993 bis heute war die Tätigkeit der Kommission in diesem Bereich durch den zweiten Dreijahresplan (1993-1995) bestimmt, der nun ausläuft (). Es wäre also verfrüht, eine detaillierte Bilanz der Durchführung des zweiten Dreijahresplans zu ziehen; dies wird die Kommission ohnehin tun, wenn sie den nächsten Dreijahresplan vorlegt. Es ist jedoch durchaus angebracht zu prüfen, ob die von der Kommission vorgeschlagenen Ziele erreicht wurden, und in dieser Hinsicht kann die Bilanz nur negativ ausfallen. 2.3.1.2. Im Bereich der Sicherheit der Verbraucher sind die konkreten Ergebnisse der Anwendung der Richtlinie 92/59/EWG noch nicht bekannt. Allerdings haben bislang erst ein paar Mitgliedstaaten ihre Umsetzung mitgeteilt (). Die vor kurzem erstellte Bilanz des Zentrums für Verbraucherrecht der Katholischen Universität Louvain-la-Neuve in bezug auf die Anwendung der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte fiel ebenfalls sehr negativ aus. Auch in bezug auf die Sicherheit von Kinderpflegeartikeln wurde keinerlei Fortschritt erzielt. 2.3.1.3. Hinsichtlich der diesbezüglichen Prioritäten, die die Kommission für diesen Zeitraum festgelegt hatte, ist die Bilanz ebenfalls nicht gerade positiv. 2.3.1.3.1. Zwar wurden grenzübergreifende Informationsstellen gegründet, von denen einige akzeptabel funktionieren, aber in diesem Bereich besteht nach wie vor ein erhebliches Informationsdefizit; darin liegt eines der Hindernisse für die Verwirklichung eines verbraucherfreundlichen Binnenmarktes. Es bedarf weiterhin eines systematischen und integrierten Einsatzes der Medien, um die Verbraucher über ihre Rechte und deren Durchsetzung aufzuklären. 2.3.1.3.2. Andererseits wurden auch keine nennenswerten Fortschritte im Hinblick auf eine deutliche Stärkung der nationalen und regionalen Verbraucherorganisationen erzielt, die ihnen institutionelle Vertretungsformen auf Gemeinschaftsebene und die Mittel für eine effektive Ausübung ihrer Zuständigkeiten garantieren würde. 2.3.1.3.3. Der Zugang zum Recht und die Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten über Verbraucherfragen ist der Kommission ein besonderes Anliegen; zu diesem Thema erarbeitete sie ein wichtiges Grünbuch (). Die Schwächen und Lücken dieses Grünbuches wurden in der diesbezüglichen Stellungnahme des Ausschusses, auf die hiermit mitverwiesen wird (), herausgestellt. Ausgehend von diesem Grünbuch prüft die Kommission z.Z. einen Richtlinienvorschlag, der sich auf Artikel 129 a stützt. 2.3.1.3.4. Im Bereich der Finanzdienstleistungen wurde keine der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen verabschiedet. 2.3.1.3.5. Die Kommission legte des weiteren ein sehr fundiertes "Grünbuch über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst" () vor, das in dem Informationsbericht CES 743/94 vom 1. Juni 1994 kommentiert wurde, auf den hiermit verwiesen wird (). Der Ausschuß hat vom Entwurf eines Richtlinienvorschlags erfahren, den die Kommission zu dieser Thematik ausgearbeitet hat, und erwartet mit Interesse weitere Einzelheiten. Insbesondere würde er gern sehen, inwieweit seine Empfehlungen auf diesem Gebiet Berücksichtigung gefunden haben. 2.3.1.4. Im Vorfeld der Erstellung des dritten Aktionsplans zu diesem Themenbereich ist festzustellen, daß die im Programm des zweiten Aktionsplans angestrebten Ziele noch nicht verwirklicht sind. Es geht jedoch nicht um die Aufzählung punktueller Maßnahmen, sondern um die Festlegung einer integrierten und konzertierten Verbraucherpolitik, die diesen Namen verdient. Dafür müssen in den gemeinsamen Verhandlungsrunden der Regierungen im Jahr 1996 alle Möglichkeiten der neuen Rechtsgrundlage unter Titel XI des Vertrages ausgeschöpft und zugleich alle für zweckmäßig erachteten Änderungen in den Grundverträgen der Union vorgeschlagen werden, damit diese Politik in der gesamten Union einheitlich entwickelt und angewandt wird. 2.3.1.4.1. Besonders hinweisen möchte der Ausschuß auf die Auswirkungen der Informationsgesellschaft auf die Verbraucherpolitik. Er hofft, daß im dritten Aktionsplan hierzu konkrete Maßnahmenvorschläge entwickelt werden. 2.3.2. Der Mangel an Transparenz 2.3.2.1. Eine der Fragen, die die Verbraucherorganisationen mehrfach aufgeworfen haben und die auf der Ebene interinstitutioneller Beziehungen eines ihrer wichtigsten Anliegen darstellt, ist die Forderung nach größerer Transparenz der Entscheidungsprozesse auf Gemeinschaftsebene. Der Ausschuß macht sich dieses Anliegen zu eigen und vertritt die Auffassung, daß eine größtmögliche Transparenz des Rechtsetzungsprozesses und eine Vereinfachung der Beschlußfassungsverfahren angestrebt werden sollten. Der Ausschuß unterstrich bereits in seiner Initiativstellungnahme zum "Europa der Bürger" vom 23. September 1992 die Notwendigkeit, den Entscheidungsprozeß auf Ebene des Rates transparent zu gestalten (). 2.3.2.2. Andererseits ist das Gemeinschaftsrecht selbst wenig eindeutig und transparent, sei es wegen übermäßiger fachlicher Kompliziertheit, sei es wegen der gestückelten und unsystematischen Form, in der es erstellt wird. Der Ausschuß hat mehrfach gefordert, daß das Gemeinschaftsrecht nicht nur einer klaren und einfachen Ausdruckweise bedarf, sondern auch auf einheitlichen und kohärenten Rechtsbegriffen und -konzepten beruhen muß. Beispielsweise ist es problemlos möglich, die Verbraucherrechte in einem einzigen Text festzuschreiben, in dem die wichtigsten bestehenden einschlägigen Richtlinien umfassend, kohärent und systematisch zusammengefaßt sind. 2.3.3. Ein Gemeinschaftshaushalt für den Verbraucherschutz 2.3.3.1. Der Ausschuß hat den Rat bereits vor einiger Zeit aufgefordert, "für Verbraucherpolitik Mittel im Haushaltsplan der Gemeinschaft bereitzustellen, die den budgetären Erfordernissen einer soliden Verbraucherschutzpolitik auf EG-Ebene wirksam Rechnung tragen" (). Die Aufstockung der für 1994 vorgesehenen Haushaltsmittel auf 20,75 Millionen ECU wurde vom Europäischen Parlament entgegen der Absicht des Rates, die vorherige Mittelausstattung von 16 Millionen ECU zu senken, durchgesetzt. 2.3.3.2. Über die Schaffung der neuen GD XXIV hinaus muß der Verbraucherschutz im Gemeinschaftshaushalt unbedingt den ihm gebührenden Platz einnehmen und mit Mitteln ausgestattet werden, die zur Verwirklichung einer effektiven, umfassenden und integrierten gemeinschaftsweiten Verbraucherschutzpolitik geeignet sind. Vor allem sollte aufgrund seiner Bedeutung ein spezifischer Haushaltsposten zur Unterstützung rechtlicher Schritte der Verbraucherverbände in Musterfällen, beispielsweise für die Streichung sittenwidriger Vertragsklauseln, vorgesehen werden. Die Verbraucherverbände haben Schwierigkeiten, die komplizierten Abrechnungsvorschriften zu befolgen und den Regelanteil einer Mitfinanzierung von 50 % einzuhalten. Es wird immer dringender notwendig, die Grundlagen für die Gemeinschaftsfinanzierung von Aktivitäten der Verbraucherverbände neu festzulegen und die Verfahren zu vereinfachen. 2.3.4. Die neue GD XXIV 2.3.4.1. Auch die Forderung des Ausschusses, "eine eigens für Verbraucherfragen zuständige Generaldirektion einzurichten" (), besteht schon seit langem. Daher begrüßt der Ausschuß die jüngst erfolgte Schaffung der neuen GD XXIV sehr; von dieser Initiative erhofft er sich sehr positive Impulse im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Verbraucherpolitik. Gleichzeitig weist er jedoch auf die Notwendigkeit hin, diese neue GD mit dem Personal und den Mitteln auszustatten, die für eine vollständige Ausübung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten, namentlich die Begleitung der verschiedenen Gemeinschaftspolitiken wie der Agrar-, Umwelt-, Gesundheits-, Wettbewerbspolitik usw., erforderlich sind. 2.3.5. Die Grünbücher 2.3.5.1. Die Kommission hielt ihr Versprechen, zwei wichtige Grünbücher über den Zugang zum Recht () bzw. über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst () vorzulegen. Der Ausschuß nahm seinerzeit zu beiden Grünbüchern Stellung () und will sich daher hier nicht wiederholen. 2.3.5.2. Es sei allerdings daran erinnert, daß er zwar die Vorlage der beiden Grünbücher begrüßte und deren Qualität anerkannte, aber die Auffassung vertrat, diese Initiativen könnten und müßten durch konkrete Vorschläge und praktische Gemeinschaftsmaßnahmen ergänzt werden. 2.3.6. Die Erweiterung der Europäischen Union 2.3.6.1. Mit dem 1995 erfolgten Beitritt dreier neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union - die bekanntermaßen ein sehr hohes Verbraucherschutzniveau aufweisen - verbindet sich natürlich die Hoffnung auf verstärkte Impulse für die Entwicklung einer weitreichenden Verbraucherschutzpolitik der Gemeinschaft. 2.3.6.2. Mit der Zukunftsperspektive einer um die osteuropäischen Staaten erweiterten Union würde die Rolle, die die Union schon jetzt bei der Umsetzung einer Verbraucherschutzpolitik - auch in der Vorphase des Beitritts - spielen kann, einen schrittweisen Abbau der gegenwärtigen Unterschiede begünstigen, was eine Voraussetzung für den Aufbau einer Marktwirtschaft in diesen Ländern ist (). 2.3.6.3. Um die Bürgerbeteiligung und die Verbraucherpolitik in Mittel- und Osteuropa zu fördern, muß die Rolle unabhängiger Verbraucherorganisationen ausgebaut werden. Die Regeln, die gegenwärtig für die Zuweisung von PHARE-Mitteln für die verbraucherpolitische Arbeit gelten, machen die Unterstützung dieser Organisationen oder ihre stärkere Einbeziehung in die Arbeitsprogramme der europäischen und der internationalen Verbraucherbewegung jedoch schwierig. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Änderung dieser Regeln zu prüfen und den Ausschuß in Zukunft frühzeitig in der Frage der zweckmäßigsten Verwendung dieser wichtigen Mittel zu konsultieren. 2.3.7. Die einheitliche Währung 2.3.7.1. Die Einführung von ECU-Münzen und ECU-Banknoten werde für die Verbraucher das sichtbarste Symbol für die Existenz der Europäischen Union sein, heißt es sinngemäß in einem Dokument der GD XXIV, das einen Beitrag zur Vorbereitung des Grünbuchs über die Einführung der ECU darstellt (). In diesem Dokument werden die symbolische und kulturelle Bedeutung der einheitlichen Währung und die weitreichenden Auswirkungen ihrer Einführung auf die Finanzdienstleistungen im allgemeinen und insbesondere auf die Verwendung von Kreditkarten als Zahlungsmittel sowie auf die Kreditzinsen untersucht. Die GD XXIV warnt darin vor verschiedenen möglichen Gefahren und rät von einer allzu langen Übergangszeit, in der altes und neues Geld gleichzeitig im Umlauf sind, ab. 2.3.7.2. Unbeschadet der offenkundigen Vorteile, die den Verbrauchern generell aus der Einführung der einheitlichen Währung erwachsen können, muß nach Auffassung des Ausschusses im Vorfeld eine breite Informationskampagne stattfinden, damit die Bevölkerung die einheitliche Währung unterstützt und die Verbraucher und insbesondere die benachteiligten Gruppen (ältere Menschen, Behinderte, Menschen mit niedrigem Bildungsniveau, Bewohner abgelegener Gegenden usw.) die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen bis hin zu den psychologischen Auswirkungen des Übergangs zum neuen System ganz verstehen. Die Verbraucherorganisationen müssen auf einzelstaatlicher, regionaler und gemeinschaftlicher Ebene zu den Auswirkungen und Kosten der Einführung der einheitlichen Währung gehört werden. Mit ihrer Beteiligung müssen auf Unionsebene und in den einzelnen Mitgliedstaaten Arbeitsgruppen aus Fachleuten gebildet werden, insbesondere für die Prüfung der Frage der Preisauszeichnung in beiden Währungen und die beidseitige Gestaltung der ECUs, ganz abgesehen von der Aufstellung des Zeitplans für seine Einführung und deren Durchführungsplanung. 3. Horizontaler Charakter der Verbraucherpolitik 3.1. Ansatz und Mechanismen 3.1.1. Begriff 3.1.1.1. Die Auffassung ist nicht neu, daß die Verbraucherpolitik ihrem Wesen nach insofern horizontal sei, als bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Entscheidungen, die Verbraucherinteressen berühren können, den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und ihren Ansichten unabhängig davon Rechnung zu tragen ist, in welchem Politikbereich die Entscheidung getroffen wird (). Allerdings wurden erst in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 24. Oktober 1989 () über die "Einbeziehung der Verbraucherpolitik in die anderen gemeinsamen Politiken" erstmals die zwei verschiedenen Elemente definiert, aus denen sich dieser Ansatz zusammensetzt: - einerseits die Berücksichtigung der Auswirkungen von Entscheidungen, die zur Umsetzung bestimmter gemeinsamer Politiken getroffen werden, auf die Verbraucherinteressen, - und andererseits die Möglichkeit, daß die Verbraucher bei der Ausarbeitung und Beschlußfassung über verbraucherpolitische Themen im rechten Moment ihren Standpunkt zum Ausdruck bringen können. 3.1.1.2. Die in der genannten Mitteilung umrissenen Formeln für die Umsetzung und Konkretisierung dieses Ansatzes wurden zwar von den Gemeinschaftsinstitutionen begrüßt (), aber nicht angemessen weiterverfolgt, so daß sie im "Zweiten dreijährigen Aktionsplan der Kommission 1993-1995" () praktisch keinen Niederschlag finden. Bis heute war die einzige von der Kommission beschlossene und auf dem horizontalen Ansatz basierende Maßnahme die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (). 3.1.2. Institutionelle Aufgabenverteilung 3.1.2.1. Aufgabenverteilung zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen 3.1.2.1.1. Damit die Verbraucherpolitik in die anderen Gemeinschaftspolitiken mit einbezogen werden kann, bedarf es zwangsläufig zunächst einer besseren Aufteilung der Funktionen unter den einzelnen Gemeinschaftsinstitutionen, angefangen bei der Kommission und der neuen GD XXIV, von der viele Impulse für eine dynamischere Gestaltung und Umsetzung der institutionellen Beziehungen innerhalb und außerhalb der Kommission erwartet werden. 3.1.2.1.2. Die Struktur und Arbeitsweise des Beratenden Verbraucherausschusses wurden vor kurzem durch den Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1995 () umformuliert, so daß es für eine Bewertung der Ergebnisse dieser Reform - insbesondere hinsichtlich einer wirksamen Vertretung der Verbraucherinteressen und des Funktionierens dieses Ausschusses als vorrangiges, wenn auch nicht ausschließliches Beratungsorgan der Kommission - noch zu früh ist. 3.1.2.1.3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß will seinerseits dort, wo er dies für nötig hält, alles tun, damit in allen Stellungnahmen zu den in seine Zuständigkeit fallenden Fragen die Verbraucherinteressen Berücksichtigung finden. Gleichzeitig bekräftigt er seine Absicht, bei Bedarf öffentliche Anhörungen von allen betroffenen Organisationen, insbesondere Verbraucherorganisationen, zu veranstalten. Wann immer die im ersten Absatz von Ziffer 3.1.1.1 genannten Bedingungen eintreten, ist es zwingend notwendig, daß Kommission und Rat die Stellungnahme des Ausschusses einholen. 3.1.2.1.4. Schließlich müssen auf Ebene des Rates angesichts der relativ geringen Bedeutung, die "Verbraucherthemen" im Vergleich zu anderen Politiken beigemessen wird, die Beschlußfassungsverfahren im Zusammenhang mit verbraucherpolitischen Fragen grundlegend geändert werden. Daß Ratstagungen immer noch hinter verschlossenen Türen stattfinden, erschwert den Zugang der Verbraucher zur Information und schmälert den Kenntnisstand derer, die eigentlich Mitwirkungsmöglichkeiten haben sollten. Dies wirkt sich auch nachteilig auf die interinstitutionellen Beziehungen im allgemeinen aus, die auf einer breiteren Öffnung und Transparenz als Gewähr für die Einbeziehung der Verbraucherpolitik in die anderen Gemeinschaftspolitiken aufbauen sollten. 3.1.2.2. Aufgabenverteilung zwischen Verbraucherverbänden, anderen Vereinigungen und Gemeinschaftsinstitutionen 3.1.2.2.1. Verbraucher- und Nutzerorganisationen sind die geeignetsten Vertreter der Verbraucher und am besten in der Lage, die Interessen der Verbraucher und anderer Verbände zu artikulieren und in Einklang zu bringen. Nach wie vor ist es daher wichtig, daß die Gemeinschaftsinstitutionen im allgemeinen und die betroffenen einzelstaatlichen Behörden im besonderen die Rolle der Verbraucher- und Nutzerorganisationen als wichtige Gesprächspartner bei der Festlegung und Konkretisierung der sie betreffenden Politiken anerkennen (). 3.1.2.2.2. Allerdings beschränkt sich die Bedeutung dieser Organisationen nicht auf die Vertretung der Verbraucher gegenüber den Gemeinschaftsinstitutionen. Vielmehr spielen sie eine fundamentale Rolle beim Dialog, bei der Verhandlung und bei der Interessenabstimmung mit anderen berufsständischen Interessenvereinigungen und Organisationen. Den Gemeinschaftsinstitutionen kommt insbesondere die Aufgabe zu, diesen Dialog zu fördern und anzuregen, indem sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen. 3.1.2.2.3. Andererseits wird es immer wichtiger, daß die Verbraucherinteressen von den internationalen Organisationen, die über die Grundzüge der weltweiten politischen Orientierung zu befinden haben, beispielsweise dem GATT, der WTO, der OECD, dem Europarat usw. berücksichtigt werden. 3.2. Integration der Verbraucherpolitik in die anderen Gemeinschaftspolitiken 3.2.1. Die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen in den anderen Gemeinschaftspolitiken ist nicht allein eine Frage der institutionellen Aufgabenverteilung. Die Verbraucher sind weiterhin direkt oder indirekt von Entscheidungen betroffen, die in den Bereichen Agrar-, Handels-, Wettbewerbs-, Gesundheits- und Sicherheits-, Umwelt-, Energie-, Telekommunikations-, Sozial-, Außenpolitik u.a. getroffen werden. 3.2.2. In diesem Zusammenhang muß betont werden, welche Bedeutung den Verbraucherinteressen bei der Festlegung aller Gemeinschaftspolitiken beigemessen wurde, und zwar sowohl im Sutherland-Bericht "Der Binnenmarkt nach 1992: Die Herausforderung annehmen" () und in der Mitteilung der Kommission zu diesem Dokument als auch in dem Arbeitsdokument der Kommission "Für ein strategisches Programm zur Verwaltung und Weiterentwicklung des Binnenmarktes" (). Der Ausschuß hatte in den Stellungnahmen zu den genannten Dokumenten Gelegenheit, seinen Standpunkt zu diesem Thema zu bekräftigen (). 3.2.3. Der vom Ausschuß in seiner Stellungnahme vom 26. September 1991 () an die Kommission gerichtete Vorschlag, bei allen Initiativen stets "ein Wirkungsprofil für die Verbraucher vorzulegen", wurde im Anhang zu der Entschließung des Rates vom 13. Juli 1992 über "künftige Prioritäten für den Ausbau der Verbraucherschutzpolitik" aufgegriffen, aber bis zum heutigen Tag leider nicht als allgemeine und übliche Praxis der Kommission übernommen. 3.2.4. Der Ausschuß: - weist darauf hin, daß die Höhe der Ausfuhrerstattungen und die Mengen der auf Drittmärkte exportierbaren Agrarprodukte infolge der GATT-Vereinbarungen innerhalb von fünf Jahren (ab dem 1. Juli 1995) erheblich gekürzt werden müssen; - spricht sich für eine weitergehende Liberalisierung des Agrarwelthandels im Hinblick auf den geplanten stärkeren Abbau der Exportbeihilfen aus. Er ist ferner der Ansicht, daß: - bei allen handelspolitischen Entscheidungen der Europäischen Union den Verbraucherinteressen nach objektiven und öffentlichen Kriterien Rechnung getragen werden sollte; - in Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags die Anhörung der Verbraucherorganisationen bei Ausnahmeregelungen und bei der Genehmigung von Vereinbarungen zwischen Unternehmen und hier vor allem bei Unternehmenszusammenschlüssen vorgeschrieben werden sollte, da beide Praktiken dem reibungslosen Funktionieren des Marktes entgegenwirken; - Richtlinien über unlauteren Wettbewerb und unlautere Werbung sowie vorbeugende Maßnahmen gegen soziales Dumping und Umweltdumping auch im Interesse der Verbraucher beschlossen werden sollten; - die Rechtsvorschriften für Versicherungen harmonisieret werden müssen, um die Verbraucher vor diskriminierenden bzw. aggressiven Verkaufspraktiken in diesem Sektor zu schützen; - die Politik der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überwachung von Sicherheitsnormen und der Bestrafung von Geschäften mit Produkten oder Dienstleistungen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellen, zu verstärken ist. 4. Verbraucheraufklärung und -erziehung 4.1. Die gesellschaftliche Kommunikation und die Werbung 4.1.1. Die Aufklärung über alle Mechanismen des Binnenmarktes und deren Anwendungsweise ist eine der wichtigsten und wirksamsten Methoden, den Binnenmarkt in den Dienst der Verbraucher zu stellen. Dazu ist vor allem eine konzertierte Aktion der Gemeinschaftsinstitutionen, der Regierungen der Mitgliedstaaten und auch der regierungsunabhängigen Organisationen erforderlich, die alle Mittel gesellschaftlicher Kommunikation einsetzen müssen, um die Öffentlichkeit zu informieren. 4.1.2. Es bedarf aber auch einer effektiven, systematischen Anwendung bestehender Rechtsinstrumente, um nicht wahrheitsgetreue Werbung für Güter und Dienstleistungen auszuschließen; dies gilt besonders für Warenanbieter bzw. Dienstleistungserbringer im grenzüberschreitenden Verkehr (). Nur ein korrekt und vollständig informierter Verbraucher kann alle Vorteile, die ihm durch die Vollendung des Binnenmarktes entstehen, nutzen. 4.1.3. Die Verbraucher berücksichtigen bei ihren Kaufentscheidungen mehr und mehr auch die Bedingungen, unter denen die gekauften Produkte hergestellt werden, z. B. die Einhaltung der Menschenrechte und die Arbeitsbedingungen in der Dritten Welt, die Umweltverträglichkeit und den Tierschutz. Der Ausschuß spricht sich für eine Kennzeichnung der Produkte und andere Maßnahmen aus, anhand derer die Verbraucher sich ein Bild von den ethischen/sozialen Hintergründen machen können. 4.2. Die Mittel der Gemeinschaft 4.2.1. G renzübergreifende Informationsstellen 4.2.1.1. Die Verbraucher besitzen spezifische Rechte in bezug auf Aufklärung und Ausbildung; sie haben "Anspruch auf Information über ihre Rechte und müssen Gelegenheit erhalten, sich mit dem Gemeinschaftsrecht vertraut zu machen" (). Somit kommt der Schaffung grenzübergreifender Informationsstellen große Bedeutung zu; bisher gibt es jedoch nur hier und da einige wenige Stellen, und sie gehen dem Vernehmen nach weder koordiniert noch einheitlich vor. Folglich muß die Art ihrer Einsetzung und ihre Funktionsweise überdacht werden, damit sie zu einem nützlichen und wirksamen Informationsinstrument werden. 4.2.2. Das Internet 4.2.2.1. In einer Welt, in der die Informatik die Kommunikation dominiert, nimmt der Ausschuß mit zunehmendem Interesse die Möglichkeit zur Kenntnis, zur Unterrichtung der Verbraucher im Gebiet der Gemeinschaft auf das Internet zurückzugreifen und seit kurzem auch den von der Kommission erstellten Leitfaden für den Europäischen Verbraucher im Binnenmarkt über das Internet abzurufen. Nach Auffassung des Ausschusses muß durch Einführung neuer Anwendungen auf eine inhaltliche Erweiterung dieses Informationsmediums hingearbeitet werden; zu nennen ist hier insbesondere der Zugriff auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Bereich Verbrauch sowie auf Gerichtsurteile über Verbraucherfragen. Der Ausschuß sieht erwartungsvoll dem eingehenden Bericht entgegen, den die Kommission über diese Anwendung der Informationstechnologie, über das Anwendungsspektrum und die Nutzungsmöglichkeiten für die Verbraucher allgemein sowie über finanzielle Anreize für ihre großflächige Verbreitung ausarbeiten will. 4.2.3. Das Programm EHLASS 4.2.3.1. Der Ausschuß begrüßt die Umwandlung des "Gemeinschaftssystems zur Überwachung von Unfällen im Haus und bei der Freizeitbeschäftigung" (EHLASS) in ein ständiges Programm. Dessen Anwendungsbereich (Haus- und Freizeitunfälle, die auf Verbrauchsgüter zurückzuführen sind) ist zwar begrenzt, nichtsdestotrotz aber von großer Bedeutung für die Verbraucher. Der Ausschuß bekundet seine Zufriedenheit darüber, daß hier erstmals Artikel 129 a und nicht Artikel 235 des Vertrags als Rechtsgrundlage dient (). 4.2.4. Das Projekt REIS 4.2.4.1. Die Erprobungsphase des neuen "Systems zum Austausch von Informationen über bestimmte Erzeugnisse, die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden können" (RAPEX) (), endete am 29. Juni 1994 mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 92/59/EWG und des in Artikel 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilungssystems (). Nach Auffassung des Ausschusses sollten sämtliche Möglichkeiten, die dieses System bietet, genutzt und der Inhalt der Mitteilungen möglichst weit verbreitet werden; dies könnte beispielsweise durch Bereitstellung der Texte im Internet geschehen. 4.2.5. Das COLINE-Netz 4.2.5.1. Am 19. Mai 1994 begann die erste Phase des Projekts "COLINE" zur Unterrichtung über Verbraucherrechte mit der Eröffnung von zunächst nur fünf Informationsstellen in Barcelona, Lissabon, Düsseldorf, Lille und Luxemburg; das Netz soll auf Wien, Dublin, Brüssel, Athen und Rom ausgedehnt werden. Der Ausschuß betrachtet dies als einen für die rechtliche Aufklärung der Verbraucher wichtigen Schritt, hält das System jedoch für zu begrenzt in seinen Nutzungsmöglichkeiten und empfiehlt zu prüfen, ob es an das Internet angeschlossen werden kann, damit mehr Verbraucher darauf zugreifen können. 4.3. Transparenz bei der Preisbildung für Güter und Dienstleistungen 4.3.1. Einer der wichtigsten Aspekte der Verbraucheraufklärung ist die Unterrichtung darüber, wie sich die Preise für Güter und Dienstleistungen zusammensetzen. Schon seit langem sind die Klagen der Verbraucher über mangelnde Preistransparenz bekannt, die zu Recht zu ihren wichtigsten Forderungen gehört. Daher wird die Vorlage des Kommissionsvorschlags für eine Richtlinie über das vereinfachte System der Preisangabe für Konsumgüter (), der sich auf Artikel 129 a stützt, mit großem Interesse aufgenommen. Der Ausschuß erarbeitet derzeit eine Stellungnahme zu diesem Thema. 4.3.2. Keine nennenswerten Fortschritte wurden indes im Hinblick auf größere Transparenz bei der Preiszusammensetzung für bestimmte Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Finanzen (Banken, Versicherungen, Börse usw.) und der freien Berufe erzielt. Diese Lücke im Gemeinschaftsrecht wiegt um so schwerer, als es für die Verwirklichung des Binnenmarktes grundlegend ist, grenzübergreifende Güter- und Dienstleistungsgeschäfte zu ermöglichen bzw. zu erleichtern; dafür ist jedoch eine vollständige Kenntnis der Preise und der Art, wie sie sich zusammensetzen, erforderlich. 4.3.3. Der Sektor des öffentlichen Dienstes bedarf generell besonderer Beachtung, da er in den meisten Bereichen (z. B. bei der Wasser- und Gasversorgung, bei Verkehr und Telekommunikation) unter Monopol- bzw. Quasi-Monopol-Bedingungen funktioniert. Wünschenswert wären Fortschritte bei der Erhaltung eines hochwertigen, universellen Diensteangebots, das allen Verbrauchern in der gesamten Union offensteht. 4.4. Spezifische Ausbildungsprogramme 4.4.1. Der Schutz der Verbraucher hängt in einem offenen und großen Markt wie dem Binnenmarkt immer stärker von einer guten Grundausbildung ab. Die Vermittlung dieser Kenntnisse muß im Vorschul- und Primarstufenbereich beginnen und die Bürger danach während ihrer gesamten schulischen und universitären Ausbildung begleiten. 4.4.2. Die Kommission sollte sich vorrangig auf die Schaffung von Anreizen und Maßnahmen zur Ausarbeitung spezifischer Unterrichtsprogramme über Verbraucherrechte und -verhalten konzentrieren. Seit 1978 in Dänemark ein im zweiten Programm der Kommission erwähntes "Modellvorhaben Verbraucheraufklärung an den Schulen" gestartet wurde, das 1984 auslief, wurde allerdings kein weiteres integriertes schulisches Bildungsprogramm auf Gemeinschaftsebene mehr durchgeführt, obwohl der Abschlußbericht zu diesem Vorhaben die Empfehlung enthielt, die Möglichkeit und die Zweckmäßigkeit einer Wiederholung solcher Programme zu prüfen (). 4.4.3. Besondere Erwähnung verdienen die an Juristen (Richter, Anwälte, Hochschulprofessoren usw.) bzw. Verantwortliche von Verbraucherorganisationen, Informationsstellen, Sozialbetreuungszentren usw. gerichteten spezifischen Programme über Verbraucherrechte, die die Kommission noch nicht gebührend zur Geltung gebracht hat. Diese Programme sollten Lehrzyklen für permanente Weiterbildung, spezielle Kurse über Verbraucherrecht in den Hochschullehrplänen, Fachveröffentlichungen, Datenbanken usw. umfassen. 5. Beteiligung und Vertretung der Verbraucher 5.1. Festlegung der Grundrechte der Verbraucher 5.1.1. Zunächst müssen in die allgemeine Festlegung der Rechte der Bürger der Europäischen Union, die auf den Grundsätzen einer Verfassung für Europa basieren muß, die Verbraucherrechte als Untergruppe der sozialen Grundrechte aufgenommen werden. Darunter muß als höheres Recht das Recht auf Beteiligung und Vertretung besonders hervorgehoben werden. 5.1.2. So wichtig der Schutz der Verbraucherrechte wirtschaftlicher Art sowie in den Bereichen Gesundheit, Information und Justiz auch ist, kommt es doch entscheidend darauf an, daß die Verbraucher ein verankertes Mitspracherecht im Dialog mit den Fachorganisationen und den gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen Institutionen haben. Einer der schwerwiegendsten Mängel des zweiten Aktionsplans bestand gerade darin, daß die Bedeutung dieses Grundelements der Verbraucherpolitik nicht hervorgehoben wurde; es ist zu hoffen, daß der nächste Aktionsplan ihm gebührend Rechnung trägt. 5.2. Institutionelle Aspekte 5.2.1. Der Ausschuß hält eine stärkere Vertretung der Verbraucher in den Gemeinschaftsinstitutionen für nötig und fordert daher: - daß der neugeschaffene Verbraucherausschuß eine wirksamere Vertretung der Verbraucherinteressen sicherstellen und die Kommission verpflichtet werden muß, auf seine Anregungen hin Berichte zu erstellen; - die interfraktionelle Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments für Verbraucherfragen weiter zu unterstützen; - die beratenden Ausschüsse im Agrarbereich so umzustrukturieren, daß eine aktivere Beteiligung der Verbraucher gewährleistet ist; - dem Beratenden Lebensmittelausschuß angemessene Haushaltsmittel zuzuweisen, damit er wirklich Einfluß auf die GAP ausüben kann; - den Verbrauchern in der Zahlungsmittelbenutzer-Verbindungsgruppe eine gerechtere Vertretung zu gewähren. 6. Die Revision des Vertrags von Maastricht 6.1. Die Verbraucherpolitik im Binnenmarkt und darüber hinaus 6.1.1. Beitrag der Binnenmarktpolitik zum Schutz der Verbraucherinteressen 6.1.1.1. Der Ausschuß ist sicher und hat dies bereits mehrfach in früheren Stellungnahmen bekräftigt, daß der Binnenmarkt den Verbrauchern viele Vorteile bringt, auch wenn sie bei seiner Ausgestaltung noch nicht berücksichtigt wurden. Allgemein dürften die Verbraucher vom Binnenmarkt durch größere Auswahlmöglichkeiten, ein breiteres Angebot an Gütern und Dienstleistungen, den Wegfall steuerlicher und anderer Beschränkungen und günstigere Preise profitieren. 6.1.1.2. Der 1. Januar 1993 bedeutete jedoch nicht die Verwirklichung der Rechte, die sich die Verbraucher zu Recht erhofften. Es trifft nicht zu, daß die Verbraucher im Binnenmarkt mit einer angemessenen Gewähr für Sicherheit, Qualität, Information und Standardisierung frei einkaufen und sich auf Schutz- und Garantiemechanismen verlassen können. 6.1.2. Schwächen der Verbraucherpolitik nach Maastricht 6.1.2.1. Mit den durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Änderungen verband sich die Hoffnung, daß die Verbraucherpolitik insbesondere aufgrund des neuen Artikels 129 a neuen Schwung erhalten würde. Diese Rechtsgrundlage wurde jedoch in der Praxis bis heute nicht angewandt, was einen erheblichen Mangel im Gefüge des Gemeinschaftsrechts darstellt. 6.1.2.2. Die Anwendung dieses Artikels hätte es jedoch möglich gemacht, eine Verbraucherpolitik zu konzipieren, die über die Vollendung des Binnenmarktes hinausreicht, und dabei die verbraucherpolitischen Grenzen des Binnenmarkts zu berücksichtigen. Die unionsweit anwendbaren Verbraucherschutzvorschriften hätten eigentlich, so hoffte man, für ein optimales Schutz- und Sicherheitsniveau konzipiert sein sollen und nicht für ein "höchstmögliches Niveau", denn dieser Begriff ist zu relativ und ungenau. Darüber hinaus wurden eine positive Entwicklung im Bereich der Schadenshaftung und der Garantien sowie entscheidende Schritte in den Bereichen des Zugangs zum Recht erwartet (spezielle Rechtsberatungsdienste für Verbraucher, Verbraucherbeauftragter, vereinfachte Verfahren zur Lösung von Verbrauchsstreitigkeiten, gegenseitite Anerkennung der Verbraucherorganisationen, Verbandsklagen usw.). Diese Hoffnungen haben sich in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht nicht erfuellt. 6.2. Vorschläge und Anregungen: Beitrag zur Revision des Vertrages 6.2.1. Der Ausschuß wird auf institutionellem Wege Gelegenheit erhalten, sich zu gegebener Zeit zur anstehenden Revision des Vertrags von Maastricht zu äußern. Vorläufig hält er es für zweckmäßig, sich auf kurze Überlegungen zu einigen Änderungen und Verbesserungen zu beschränken, die in bezug auf die Verbraucherrechte und insbesondere Artikel 129 a am Vertrag vorgenommen werden sollten. 6.2.2. Die wichtige Funktion der Verbraucher als Partner im sozialen Dialog muß in Artikel 3 Buchstabe s) des Vertrags zum Ausdruck kommen, indem statt auf "Verbraucherschutz" auf die "Förderung der Verbraucherinteressen" Bezug genommen wird. Im gleichen Sinne sollte die Formulierung von Artikel 129 a Absatz 1 geändert werden. 6.2.3. Im übrigen sollte der gesamte Artikel 129 a so umgestaltet werden, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Politik und die Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Bereich durchzuführen hat, ihrer eigenen Zuständigkeit und nicht subsidiär der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen. Zudem muß durch einen Hinweis auf die Einbeziehung der Verbraucherpolitik in die anderen Gemeinschaftspolitiken, wie er bereits in Artikel 129 "Gesundheitswesen" enthalten ist, ausdrücklich ihr "horizontaler Charakter" bekräftigt werden. Nach Auffassung des Ausschusses sollten in Artikel 129 a die Arten von Maßnahmen aufgeführt werden, die unbedingt zu den Bestandteilen einer Verbraucherpolitik zählen müssen. 6.2.4. Schließlich sollte nach Ansicht des Ausschusses auch Artikel 193 so geändert werden, daß er ausdrücklich die Vertretung der Verbraucher vorschreibt. Außerdem sollte im künftigen Wortlaut des Unionsvertrags, der auf der bevorstehenden Regierungskonferenz erarbeitet werden wird, explizit auf die Erhaltung eines hochwertigen, universellen Diensteangebots, das allen Verbrauchern in der gesamten Union offensteht, Bezug genommen werden (). 7. Schlußfolgerungen 7.1. Der WSA hat wiederholt Gelegenheit gehabt, sich zu den Folgen einer Binnenmarktpolitik zu äußern, die die Interessen der Verbraucher nicht ausreichend berücksichtigt. 7.2. Die Bilanz, die heute aus der Vollendung des gemeinsamen Marktes zu ziehen ist, fällt aus Verbrauchersicht nicht sehr positiv aus, denn es sind zwar einige Fortschritte erzielt worden, doch haben verbraucherschutzpolitisch wichtige Aspekte noch keinen konkreten Niederschlag gefunden. 7.3. Unter den verbraucherrelevanten Fortschritten, die im Rahmen des Binnenmarktes erzielt wurden, sind folgende hervorzuheben: - die Schaffung einiger grenzüberschreitender Informationsstellen; - die Schaffung der neuen GD XXIV; - die Einsetzung eines neuen Verbraucherausschusses; - die Verabschiedung einiger wichtiger Richtlinien, z. B. über mißbräuchliche Klauseln in Verträgen; - die Ausarbeitung zweier "Grünbücher" über den Zugang zum Recht und die Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten bzw. über Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst; - die ersten Schritte zu einer Unterrichtung über elektronische Medien (Internet) und in begrenzten Themenbereichen (Programm EHLASS, Projekt REIS und COLINE-Netz); - das Interesse, das die Kommission im Rahmen des PHARE-Programms dem Verbraucherschutz in den Ländern Mittel- und Osteuropas entgegengebracht hat. 7.4. Allerdings sind u.a. folgende, für die Verbraucher entscheidenden Aspekte noch nicht umgesetzt worden: - die Verzögerungen, Fehler und Mängel bei der Umsetzung der Richtlinien und die Unterschiede in der Auslegung des abgeleiteten Rechts und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen und die Nichtdurchführung der Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes; - der Mangel an effektiver Unterrichtung über die Grundrechte der Verbraucher und über die Möglichkeiten, sie im Rahmen des gemeinsamen Marktes geltend zu machen; - die fehlende allgemeine Festschreibung der unmittelbaren horizontalen Wirkung der Richtlinien über Verbraucherfragen; - das Fehlen integrierter Programme zur Unterweisung der Verbraucher im allgemeinen und der für die Auslegung und Anwendung des Verbraucherrechts Verantwortlichen im besonderen; - das Fehlen eines echten Binnenmarktes für Versicherungen und Finanzdienstleistungen im allgemeinen; - das Fehlen eines einheitlichen Systems für Hypothekenkredite; - die ungleiche Erhebung der Mehrwertsteuer; - die Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen; - fehlende konkrete Ergebnisse im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit der Verbraucher und Dienstleistungen sowie auf die Haftung bei fehlerhaften Produkten; - das Fehlen bindender Vorschriften über unlautere Werbung; - das Fehlen zwingender Vorschriften für die Gesamtheit der öffentlichen Dienstleistungen (Postdienste, Telekommunikation, Energie- und Wasserversorgung usw.). 7.5. Außerdem wurden nach Maastricht u.a. folgende in den Vertrag aufgenommene Möglichkeiten für eine optimale Anwendung der Gemeinschaftspolitik zugunsten der Verbraucher nicht genutzt: - eine häufigere Heranziehung der in Artikel 129 a Absatz 1 Buchstabe b) enthaltenen neuen Rechtsgrundlage; - eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dergestalt, daß nicht bestimmte Richtlinienvorschläge unter Vorspiegelung einer durchaus wünschenswerten Vereinfachung von Rechtsvorschriften ausgehöhlt werden, daß aber auch der Verfolgung unterschiedlicher oder gar entgegengesetzter Politiken in den Mitgliedstaaten kein Vorschub geleistet wird; - eine größere Transparenz bei der Festlegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf der Ebene des Rates und der Begleitausschüsse sowie eine verständlichere Ausdrucksweise; - eine offenere Auslegung und Anwendung der Artikel K 1 und K 9 des Vertrages von Maastricht bezüglich des Zugangs der Verbraucher zum Recht und ihrer Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen; dies würde einen besseren Schutz ihrer Interessen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten erlauben; - die Anerkennung des allgemeinen Vertretungsrechts der Verbraucherorganisationen bei Verbraucherrechtsstreitigkeiten (Gruppen- oder Verbandsklagen) sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene beim Gerichtshof; - einen rascheren Amtsantritt des Bürgerbeauftragen. 7.6. Die bevorstehende Revision des Vertrags von Maastricht muß genutzt werden, um darin einige wesentliche Bestimmungen über einen wirkungsvolleren Schutz der Verbraucher aufzunehmen und ihre Beteiligung und Vertretung auf allen Entscheidungsebenen zu verbessern. So wird es insbesondere notwendig sein: - die Formulierung von Artikel 129 a dahingehend zu ändern, daß darin eine integrierte und konzertierte Verbraucherpolitik und die Wahrung aller Verbraucherinteressen festgeschrieben werden; - eine eindeutige Liste der Verbrauchergrundrechte als wirtschaftliche und soziale Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft zu erstellen; - die Verbraucherpolitik allgemein als horizontale Politik festzulegen; - die gegenseitige Anerkennung von Verbraucherorganisationen als Parteien bei Verbandsklagen in Verbraucherrechtsstreitigkeiten festzuschreiben; - für die endgültige Entscheidung über die korrekte praktische Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ein neues spezifisches Rechtsmittel einzuführen. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1995. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Carlos FERRER () ABl. Nr. L 331 vom 21. 12. 1994. () ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, Ziffer 3.6. () Dok. KOM (94) 533 endg. vom 25.11.1994. () ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991; ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993. () ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992. () Dok. KOM (95) 288 endg. () Bericht des WSA-Präsidiums vom 26. 4. 1995 (Dok. CES 273/95 fin) zum Thema "Regierungskonferenz 1996 - Die Rolle des Wirtschafts- und Sozialausschusses". () ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1991: ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991. () ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994. () Dok. KOM (94) 533 endg. vom 25. 11. 1994. () Vgl. die im Mai 1995 angenommene Entschließung des EP über die "Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996", Ziffer 12 Absatz (I) (Bericht Boulanges und Martin, Dok. PE 190.449). () ABl. Nr. C 154 vom 6. 7. 1994. () Dok. KOM (95) 238 endg. vom 15. 6. 1995. () Anzuführen sind beispielsweise: - Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreisen); - zweite Richtlinie über den Verbraucherkredit (90/88/EWG) und - ebenfalls noch aktuell - die erste (87/102/EWG, Spanien und Irland); - Richtlinie 85/577/EWG (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge); - Richtlinie 84/450/EWG (irreführende Werbung); - Richtlinie 76/768/EWG (kosmetische Mittel) (vgl. Dok. KOM (94)500 endg., Ziffer 2.5). () ABl. Nr. C 393 vom 31. 12. 1994. () Vgl. "Der Binnenmarkt in der Gemeinschaft - Bericht für das Jahr 1993", Dok. KOM (94) 55 endg. vom 14. 3. 1994. () ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994. Das von Kommissionsmitglied Schrivener am 5. 10. 1994 veranstaltete Erste Europäische Verbraucherforum stieß zwar auf starkes Interesse und rege Beteiligung und ist als Erfolg zu werten, doch stellt es keine angemessene Plattform dar, um den im Text genannten Notwendigkeiten gerecht zu werden. () ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992. () Dok. KOM (93) 378 endg. vom 28. 7. 1993. () Dok. KOM (94) 55 endg., Anhang 2, S. 187. () Dok. KOM (93) 576 endg. vom 11. 11. 1993. () ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994. () Dok. KOM (93) 509 endg. () ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992. () ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991. () Dok. KOM (93) 576 endg. () Dok. KOM (93) 509 endg. () ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994. () Besondere Erwähnung verdient hier das 1994 aufgelegte und vor kurzem um zwei Jahre verlängerte Programm der Kommission über die Verbraucherinstitutionen und -politik im Rahmen des PHARE-Programms, das bereits 11 mittel- und osteuropäischen Ländern zugute kommt. () Dok. KOM (95) 333 endg. vom 31. 5. 1995. () ABl. Nr. C 92 vom 24. 4. 1975, S. 2; ABl. Nr. C 33 vom 3. 6. 1981, S. 1. () Dok. KOM (86) 540 endg. () ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, Ziffer 3.1. () Dok. KOM (93) 378 endg. vom 28. 7. 1993. () ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 283; ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992. () ABl. Nr. L 162 vom 13. 7. 1995. () Zur Vertretung und Beteiligung der Verbraucher siehe Kapitel 5 dieser Stellungnahme. () Dok. SEK (92) 2277 endg. vom 2. 12. 1992. () Dok. KOM (93) 256 endg. vom 2. 6. 1993. () ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993; ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993. () ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, Ziffer 4.5. () Hierfür ist neben der Bekämpfung der irreführenden Werbung eine Richtlinie über unlautere Werbung wichtig. () Vgl. Sutherland-Bericht "Der Binnenmarkt nach 1992 - Die Herausforderung annehmen". () ABl. Nr. L 331 vom 21. 12. 1994; Dok. KOM (95) 5 endg. vom 13. 1. 1995. () Entscheidung 93/580/EWG des Rates vom 25. 10. 1993; ABl. Nr. L 278 vom 11. 11. 1993. () ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992. () Dok. KOM (95) 276 endg. () Vgl. Hans Rask Jensen: "Verbraucheraufklärung an den Schulen. Im Auftrag des Dienstes 'Umweltschutz und Verbraucherpolitik' der EG-Kommission ausgearbeiteter Bericht über die Ergebnisse eines Modellvorhabens". Institut for Markedsøkonomi, Hochschule für Wirtschaft, Aarhus, 1983. () In diesem Zusammenhang scheint es sinnvoll, daß die GD XXIV im Jahr 1998 eine Studie über das Funktionieren des Binnenmarktes und seine Auswirkungen für die Verbraucher erstellt. ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses Abgelehnte Änderungsanträge Folgende Änderungsanträge, die mehr als 25 % der Stimmen auf sich vereinigt haben, wurden im Verlauf der Beratungen abgelehnt: Ziffer 2.3.1.3.2 Der ganze Absatz sollte gestrichen werden. Begründung Diese Kritik ist offensichtlich nicht gerechtfertigt. Verbraucherorganisationen haben schon jetzt ein eigenes Vertretungsforum: den Beratenden Verbraucherausschuß, dazu eine angemessene Vertretung im WSA und ein spezielles Forum in der Interfraktionellen Arbeitsgruppe für Verbraucherfragen des EP - eine Präsenz, wie sie keine andere Interessengruppe vorweisen kann. Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 32, Nein-Stimmen: 61, Stimmenthaltungen: 10. Ziffer 3.1.2.2.2 Der zweite Satz sollte wie folgt lauten: " ... eine fundamentale Rolle innerhalb des Beratenden Verbraucherausschusses und beim Dialog, bei der Verhandlung und bei der Interessenabstimmung innerhalb des Wirtschafts- und Sozialausschusses, der berufsständische Interessen vertritt." Begründung Es sollte genau angegeben werden, wo die Verbraucher - abgesehen von den normalen und vollkommen legitimen Lobby-Tätigkeiten - Einfluß nehmen können. Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 36, Nein-Stimmen: 47, Stimmenthaltungen: 23. Ziffer 3.2.4 Der zweite Spiegelstrich sollte gestrichen werden. Begründung Die Ausgaben der Europäischen Union zur Förderung der Ausfuhren in Drittländer werden zum einen auf Nahrungsmittelhilfen und zum anderen auf Ausfuhrerstattungen verwendet. Nahrungsmittelhilfen stellen ein Instrument der internationalen Solidarität dar, haben allerdings keinen oder höchstens einen verschwindend geringen Einfluß auf die Produktionspolitiken. Dagegen unterliegen die Ausfuhrerstattungen nunmehr einer Regelung und sowohl qualitativen als auch quantitativen Beschränkungen im Rahmen des GATT-Abkommens; die Ausgaben für Lebensmittelausfuhren sind seit der Verwirklichung der GAP-Reform deutlich rückläufig. Außerdem dürfen wir nicht vergessen, daß dieses Instrument ein Pfeiler der GAP ist, dem es zu verdanken ist, daß die Lebensmittelpreise seit dem letzten Krieg einigermaßen stabil geblieben sind. Andererseits darf nicht verschwiegen werden, daß die Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt werden, denen es zur Durchführung sorgfältiger Kontrollen oft an den entsprechenden Mitteln fehlt, für die europäischen Verbraucher mit höheren Risiken verbunden sind. Die GAP trägt bereits dem Gesundheitsschutz Rechnung. Hierfür gibt es spezifische horizontale Vorschriften, weshalb es unnötig und falsch erscheint, sie als strukturelles Element in die GAP aufzunehmen. Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 35, Nein-Stimmen: 85, Stimmenthaltungen: 12. Ziffer 3.2.4 Vor dem dritten Spiegelstrich sollte folgender Wortlaut eingefügt werden: "- die Europäische Union zu den Gesundheitsschutzfragen, die sich ihres Erachtens zum Nachteil der Verbraucher in Europa auswirken könnten, im Rahmen des GATT rechtzeitig und eindeutig Stellung bezieht. (Hormone) Für die Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlbefindens der europäischen Verbraucher ist es ferner wichtig, daß die Gesundheitsschutzbestimmungen in den multilateralen Welthandelsübereinkommen rasch präzisiert und die Umweltschutzaspekte darin aufgenommen werden." Begründung Siehe vorhergehender Antrag. Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 41, Nein-Stimmen: 58, Stimmenthaltungen: 19. Ziffer 7.4 Der dritte Spiegelstrich sollte wie folgt ergänzt werden: "und die Notwendigkeit, den Grundsatz der Mindestharmonisierung anzuwenden." Begründung Es muß verstärkt auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, wie sie z. B. in der Richtlinie des Rates 84/450/EWG enthalten sind: "Diese Richtlinie soll die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, um für einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit zu sorgen." Abstimmungsergebnis Ja-Stimmen: 42, Nein-Stimmen: 61, Stimmenthaltungen: 10.