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Document 51995AC1313

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, in den Belten und dem Øresund

ABl. C 39 vom 12.2.1996, p. 92–93 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995AC1313

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, in den Belten und dem Øresund

Amtsblatt Nr. C 039 vom 12/02/1996 S. 0092


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, in den Belten und dem Øresund (96/C 39/16)

Der Rat beschloß am 20. Oktober 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Mit der Vorbereitung der Arbeiten wurde Herr Kallio als Hauptberichterstatter beauftragt.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 330. Plenartagung am 22. und 23. November 1995 (Sitzung vom 22. November) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Gemäß Beschluß des Rates Nr. 83/414/EWG ist die Gemeinschaft Vertragspartei der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee.

1.2. Gemäß dieser Konvention legt die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee ("Ostsee-Kommission") die Regeln für die Fischereitätigkeit in der Ostsee fest.

1.3. Die Ostsee-Kommission gab auf ihrer 20. Tagung vom 12. bis 16. September 1994 in Gdynia eine Reihe von Empfehlungen ab, nach denen die Europäische Kommission gehalten ist, bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen in der Ostsee zu bestätigen.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

1.3.1. Übermittlung der Liste aller am Dorschfang beteiligten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an die Kommission;

1.3.2. monatliche Meldung aller Anlandungen, die von den einzelnen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder der Flagge einer anderen Vertragspartei der Ostseekonvention getätigt werden;

1.3.3. Umladen von Dorschfängen aus der Ostsee nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden;

1.3.4. Anlande- und Umladeverbot für Fänge, die durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei getätigt werden, nachdem die ihr zugeteilte Quote ausgeschöpft ist.

1.4. Die Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ist Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates. Die Gemeinschaft muß nun die neuen, von der Ostsee-Kommission vorgelegten und für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden Kontrollmaßnahmen in Form einer Verordnung des Rates rechtlich verankern.

1.5. Die Gemeinschaft spielt bei der Regelung der Fischerei in der Ostsee insofern eine zentrale Rolle, als 70 % der Fanggebiete in der Ostsee der Hoheit ihrer Mitgliedstaaten unterstehen. Die dargelegten Regelungen sind für die Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber der Ostsee-Kommission notwendig.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß unterstützt den Vorschlag für eine Verordnung in seinen wesentlichen Zügen.

2.2. Der Ausschuß stellt fest, daß die Empfehlungen der Ostsee-Kommission im Laufe des Jahres 1995 de facto bereits umgesetzt wurden. Die Beschlüsse der Europäischen Union hinken also den Tatsachen hinterher. Diese Verspätung ist darauf zurückzuführen, daß die Kommission nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

2.3. Der Ausschuß legt großen Wert darauf, daß die Empfehlungen der OstseeKommission sowohl von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, als auch von den anderen Vertragsparteien der Ostseekonvention strikt eingehalten werden.

2.4. Zum Anwendungsbereich von Artikel 1 des Vorschlags für eine Verordnung hat der Ausschuß keine Bemerkungen zu machen.

2.5. Durch die systematische Erfassung der Dorsch-Fischereifahrzeuge (Artikel 2 und 3) und die laufende Aktualisierung ist es den Vertragsparteien tatsächlich möglich, die Fischerei zu kontrollieren und zu regeln. Mit diesem System verfügen die Ostsee-Kommission und die Vertragsstaaten jetzt über ein Kontrollinstrument. Die Verwirklichung dieses Zieles setzt voraus, daß die Behörden der Vertragsstaaten auch über ausreichende Mittel verfügen.

2.6. Nach Ansicht des Ausschusses ist das in Artikel 4 und 5 vorgesehene System für die Mitteilung der angelandeten Fangmengen gerechtfertigt. Er räumt jedoch ein, daß es einigen Staaten schwerfallen könnte, die Anlandungen vorschriftsmäßig nach Fischereifahrzeugen aufgeschlüsselt mitzuteilen. Dies sollte die Kommission berücksichtigen.

2.7. Bezüglich der in Artikel 5 vorgesehenen Angaben zu den Schiffen drängt der Ausschuß darauf, daß im Hinblick auf die rasche Verfügbarkeit zuverlässiger Angaben zu den Anlandungen der Schiffe eines anderen Landes an der derzeitigen Verfahrensweise festgehalten wird.

2.8. Der Ausschuß hält die Verpflichtung für vernünftig, den Behörden die Umladungen mitzuteilen (Artikel 6). Damit kann "betrügerische Fischerei" seitens der Vertragsparteien durch Umladung der Fänge auf die Schiffe eines Nachbarlandes unterbunden werden.

2.9. Der Ausschuß akzeptiert das Verbot der Anlandung und Umladung der Fänge nach Ausschöpfung der Quoten und hält es für gerechtfertigt.

2.10. Der Ausschuß mißt der Tatsache große Bedeutung bei, daß die Verordnung grundsätzlich Befugnisse überträgt. Er hält es für äußerst wichtig, daß die der Kommission und der Ostsee-Kommission auferlegten Pflichten streng und in angemessener Weise erfuellt werden. Gleichzeitig betont der Ausschuß, daß es Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten ist, für die ordnungsgemäße Ausführung der Kontrolltätigkeiten zu sorgen.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Der Ausschuß schlägt vor, den ersten Satz von Artikel 5 wie folgt zu ändern:

"... melden die Mitgliedstaaten der Ostsee-Kommission, der Kommission und der betreffenden Vertragspartei der Ostseekonvention bis zum 15. eines jeden Monats die Fangmengen des vorangegangenen Monats und ...".

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1995.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

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