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Document 51995AC1316

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 1107/70 des Rates über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr

ABl. C 39 vom 12.2.1996, p. 100–101 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995AC1316

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 1107/70 des Rates über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr

Amtsblatt Nr. C 039 vom 12/02/1996 S. 0100


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 1107/70 des Rates über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr () (96/C 39/19)

Der Rat beschloß am 15. September 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 8. November 1995 an. Berichterstatter war Herr Kielman.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 330. Plenartagung am 22. und 23. November 1995 (Sitzung vom 23. November) bei 1 Gegenstimme und 2 Stimmenthaltungen mehrheitlich folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Subventionen stellen zwar grundsätzlich ein potentielles Hemmnis für die Liberalisierung des Europäischen Verkehrsmarktes dar, aber unter bestimmten Gegebenheiten und Voraussetzungen kann es sich als erforderlich erweisen, von diesem Grundsatz abzuweichen.

1.2. Bereits in der Verordnung (EWG) 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehr wurde darauf hingewiesen, daß die Beseitigung von Ungleichheiten, die die Wettbewerbsbedingungen auf dem Transportmarkt verfälschen können, Hauptziel der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik ist.

Laut Artikel 77 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind indes nur solche Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

1.3. In diesem spezifischen Fall betreffen die Beihilfemaßnahmen Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1107/70, demzufolge mit den Beihilfen folgendes erreicht werden soll:

- eine Erleichterung der Suche nach Verkehrsformen und -mitteln, die für die Allgemeinheit wirtschaftlicher sind,

- oder eine Erleichterung der Entwicklung von Verkehrsformen und -mitteln, die für die Allgemeinheit wirtschaftlicher sind.

1.4. Die vorgenannte Verordnung wurde durch die Ratsverordnungen Nr. 1658/82 vom 10. Juni 1982, 1100/89 vom 27. April 1989 und 3578/92 vom 7. Dezember 1992 geändert und ergänzt. Die Geltungsdauer der letztgenannten Verordnung läuft zum 31. Dezember 1995 ab.

1.5. Mit dem jetzigen Vorschlag zur Änderung der Basisverordnung Nr. 1107/70 soll diese Geltungsdauer bis 31. Dezember 1997 verlängert werden, und außerdem sollen einige Verfahrensaspekte der Basisverordnung näher geregelt werden.

1.6. Der Ausschuß hat in seinen Stellungnahmen stets deutlich gemacht, welche Bedeutung er dem intermodalen Verkehr beimißt, und für eine Verbesserung und Ausdehnung dieser Transportform plädiert. Seine letzten beiden Stellungnahmen zu dieser Thematik verabschiedete der Ausschuß am 28. September 1988 (Berichterstatter: Herr Haas) bzw. am 24. November 1992 (Berichterstatter: Herr Tukker).

1.7. In seinem Informationsbericht vom Juli 1986 zum Thema "Bilanz und Perspektiven einer gemeinsamen Eisenbahnpolitik" (Berichterstatter: Herr Querleux) wies der Ausschuß aufgrund der großen Bedeutung, die er dem intermodalen Verkehr beimißt, u.a. darauf hin, daß die Einrichtung von Terminals, die als Teil der Infrastruktur von den regionalen Gebietskörperschaften finanziell getragen werden muß, enorme Summen verschlingt.

1.8. In seiner Initiativstellungnahme vom 23. März 1988 zum Thema "Transitverkehr der Gemeinschaft durch die Drittländer Schweiz, Österreich und Jugoslawien" wies der Ausschuß auf die beträchtlichen Möglichkeiten für eine stärkere intermodale Auslegung des Transitverkehrs hin.

1.9. In seiner Stellungnahme vom 24. November 1992 machte der Ausschuß auf nachstehende Aspekte aufmerksam, die einen Ausbau des intermodalen Verkehrs geboten erscheinen lassen:

- die Straßenverkehrswege in der EG haben die Grenze ihres Fassungsvermögens erreicht oder sind kurz davor;

- der zu erwartende Zuwachs des Verkehrsvolumens kann vom Kraftverkehr allein nicht aufgefangen werden;

- bei einer besseren internationalen Zusammenarbeit der Eisenbahnen kann der Schienenverkehr einen größeren Anteil des Verkehrsbedarfs übernehmen;

- die Binnenwasserstraßen haben noch genügend Kapazitätsspielraum für eine Ausdehnung des Transportgeschehens;

- auch die Seeschiffahrt (und dabei vor allem die Küstenschiffahrt) könnte im kombinierten Verkehr eine wichtige Rolle spielen;

- der Transport auf der Schiene oder zu Wasser ist umweltfreundlicher als der Straßentransport.

1.10. In der besagten Stellungnahme plädierte der Ausschuß seinerseits dafür, den Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf die Verkehrskonzepte Schiene/Straße und Straße/Binnenschiffahrt zu beschränken, sondern auch auf die Seeschiffahrt (Küstenschiffahrt) zu erweitern.

1.11. Der Verlader/Auftraggeber muß die freie Wahlmöglichkeit der Verkehrsart haben.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Die wachsende Verkehrsdichte und das zunehmende Umweltbewußtsein haben den Zielsetzungen der Verordnung noch mehr Aktualität verliehen als es bisher der Fall war. Deswegen ist der Ausschuß denn auch für eine Weiterentwicklung des intermodalen Verkehrs, und er plädiert für eine Ausweitung der Verordnung auf die Seeschiffahrt (Küstenschiffahrt).

2.2. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 ist festgelegt, daß Beihilfen gewährt werden können, solange dem Straßentransport die Wegekosten nicht voll angelastet werden.

In der Begründung der Kommission zu ihrem Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung wird als Rechtfertigung für diese Unterstützungsmaßnahme zugunsten des intermodalen Verkehrs angeführt: "Die ungleiche Verteilung der Infrastrukturen zwischen Verkehrsträgern und Nutzungsart sowie die ungenügende Berücksichtigung der sozialen Kosten beim Transportpreis wirken sich nachteilig auf die übrigen Verkehrsträger (außer der Straße) und damit auf den kombinierten Verkehr aus." Die Bezugnahme auf die sozialen Kosten und damit auf die sogenannten externen Kosten ist neu. In der Initiativstellungnahme zum Thema "Wegekosten in bezug auf den Straßengütertransport - ein Ansatz für einen Vergleich mit anderen Verkehrsträgern" hat sich der Ausschuß zur Anlastung der Wegekosten geäußert.

2.3. Zur Vermeidung einer Verfälschung des Wettbewerbs müssen allen Verkehrsträgern neben den Infrastrukturkosten auch die externen Kosten angelastet werden.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Der Ausschuß befürwortet die vereinfachte nachträgliche Kontrolle bei den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen von Beihilfen, nachdem sich herausgestellt hat, daß diese Beihilfearten zur Zufriedenheit funktionieren. Er billigt des weiteren die Streichung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1107/70, da er zum 1. Januar 1993 gegenstandslos geworden ist.

3.2. Angesichts der bislang nur geringen Zunahme des intermodalen Verkehrs und der unter Ziffer 1.4 aufgeführten Aspekte hält auch der Ausschuß eine Verlängerung der Beihilferegelung für angezeigt.

3.3. In ihrem Verordnungsvorschlag sieht die Kommission vor, die Möglichkeit von Beihilfen für die Betriebskosten auf den Transitstrecken beizubehalten, allerdings in Zukunft nur für den Verkehr durch die Schweiz und die Nachfolgestaaten Jugoslawiens.

Der Ausschuß fragt sich, ob in Anbetracht der starken Beschädigung der Schienenstrecken und des eisenbahntechnischen Materials die Subventionierung der Betriebskosten von Transitstrecken durch Ex-Jugoslawien bis einschließlich 1997 Sinn macht.

Für den Transitverkehr durch die Schweiz wäre es sehr wichtig, daß der (bislang lediglich einspurig angelegte) Lötschbergtunnel für den intermodalen Verkehr von Sattelaufliegern umgebaut wird. Außerdem muß unbedingt der Gotthardbasistunnel verwirklicht werden. Der Ausschuß ersucht die Kommission, bei den schweizerischen Behörden auf eine Durchführung der beiden Pläne zu drängen.

3.4. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte anstelle der Begriffe "gemischter Verkehr" und "kombinierter Verkehr" der Terminus "intermodaler Verkehr" verwendet werden.

4. Schlußbemerkung

Der Ausschuß befürwortet den Vorschlag der Kommission (Dok. KOM (95) 377 endg.) zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 1107/70 bis einschließlich 31. Dezember 1997 und ist auch mit der vor-gesehenen verfahrensmäßigen Vereinfachung einverstanden.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1995.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 253 vom 29. 9. 1995, S. 22.

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