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Document 31996Y0404(03)

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

ABl. C 102 vom 4.4.1996, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Ersetzt durch 31999Y0618(02)

31996Y0404(03)

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

Amtsblatt Nr. C 102 vom 04/04/1996 S. 0004 - 0004


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (96/C 102/03)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. Nr. C 293 vom 8. November 1995 veröffentlichten Text.)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE KOMMISSION -

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Gemeinsamen Erklärung vom 30. Juni 1982 (1) heißt es: "Um dem Haushaltsverfahren seine wirkliche Bedeutung zu geben, muß vermieden werden, daß Hoechstbeträge auf dem Verordnungswege festgelegt und Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt werden, die die tatsächlichen Ausführungsmöglichkeiten übersteigen".

Die das Haushaltsverfahren betreffenden Vorschriften müssen gemäß einer der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 (2) beigefügten Erklärung "auf der für 1996 geplanten Regierungskonferenz überprüft werden, damit eine interinstitutionelle Zusammenarbeit auf partnerschaftlicher Basis erreicht wird" -

ERKLÄREN:

1. Nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte über Mehrjahresprogramme

Diese Rechtsakte enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber den Finanzrahmen des Programms für dessen gesamte Laufzeit festsetzt.

Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag nicht abzuweichen, außer im Falle neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die ausdrücklich und genau darzulegen sind.

2. Nicht unter das Mitentscheidungsverfahren fallende Rechtsakte über Mehrjahresprogramme

In diesen Rechtsakten wird kein "für notwendig erachteter Betrag" angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und läßt die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Dies wird in jeden Rechtsakt aufgenommen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975 (3) Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, so gilt dieser als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1.

3. Der Finanzbogen gemäß Artikel 3 der Haushaltsordnung stellt die finanzielle Umsetzung der Ziele des vorgeschlagenen Programms dar und umfaßt einen Fälligkeitsplan für die Laufzeit des Programms. Er wird gegebenenfalls bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung des Durchführungsstands des Programms überprüft. Dieser revidierte Finanzbogen wird der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans übermittelt.

(1) ABl. Nr. C 194 vom 28. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 331 vom 7. 12. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 89 vom 22. 4. 1975, S. 1.

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