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Document 31999Y1009(01)

Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen)(Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 288 vom 9.10.1999, p. 2–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/10/2004

31999Y1009(01)

Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen)(Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 288 vom 09/10/1999 S. 0002 - 0018


LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR RETTUNG UND UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

(Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen)

(1999/C 288/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINFÜHRUNG

(1) Die Kommission legte 1994 ihre ersten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(1) fest. Diese Leitlinien sind bis zum 31. Dezember 1999(2) verlängert worden. Im Jahr 1997 wurden Sonderregelungen für den Bereich Landwirtschaft erlassen(3).

(2) Mit den vorliegenden Leitlinien, deren Wortlaut sich an die früheren Leitlinien anlehnt, möchte die Kommission bestimmte Änderungen und Klarstellungen vornehmen, die ihr aus verschiedenen Gründen angezeigt erscheinen. Erstens verlangt die Vollendung des Binnenmarktes eine noch aufmerksamere Kontrolle staatlicher Beihilfen. Aus dem Sechsten und Siebten Bericht über staatliche Beihilfen in der Europäischen Union im verarbeitenden Gewerbe und in einigen weiteren Sektoren(4) geht hervor, daß - abgesehen von den Beihilfen, die von der Treuhandanstalt oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in den neuen Ländern gewährt wurden - der Umfang der Ad-hoc-Beihilfen, vor allem der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, zugenommen hat. Zweitens wird sich der innergemeinschaftliche Handel mit der Einführung der Einheitswährung noch rascher ausweiten. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden sich dann noch spürbarer auf die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Drittens hat sich die Kommission in ihrem Aktionsplan für den Binnenmarkt(5) verpflichtet, bei Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen strengere Regeln anzuwenden, gleichzeitig aber zu berücksichtigen, daß Beihilfen in ausreichender Höhe bei der Sozialen Abfederung der Umstrukturierungen helfen können. Daher beabsichtigt die Kommission, die für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Regeln zu klären und strengere Leitlinien für die Prüfung dieser Beihilfen festzulegen.

(3) Staatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor dem Konkurs und zur Erleichterung ihrer Umstrukturierung können nur unter bestimmten Umständen als gerechtfertigt betrachtet werden, z. B. aus sozial- oder regionalpolitischen Gründen oder weil die positive Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft zu berücksichtigen ist oder in Ausnahmefällen, weil eine wettbewerbsbestimmte Marktstruktur erhalten bleiben soll und das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopolsituation bzw. zu einem engen Oligopol führen könnte.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH DER LEITLINIEN - VERBINDUNG MIT ANDEREN VORSCHRIFTEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

2.1. BEGRIFF DES UNTERNEHMENS IN SCHWIERIGKEITEN

(4) Es gibt keine gemeinschaftliche Bestimmung des Begriffs "Unternehmen in Schwierigkeiten". Gleichwohl geht die Kommission davon aus, daß sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

(5) Als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien gilt, unabhängig von der Größe, insbesondere ein Unternehmen, wenn

a) bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist(6), mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist(7) und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging;

b) bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung(8) mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorenging;

c) unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfuellt sind.

(6) Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cash flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits insolvent oder befindet sich wegen Zahlungsunfähigkeit in einem Kollektivverfahren nach innerstaatlichem Recht. Die vorliegenden Leitlinien finden dann auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens gewährt werden, das den Fortbestand des Unternehmens sichert. Eine Umstrukturierungsbeihilfe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Gläubiger zu sanieren.

(7) Im Rahmen dieser Leitlinien kommen neugegründete Unternehmen(9) nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind(10).

(8) Eine Gesellschaft, die einem größeren Konzern angehört, kommt für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzern zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt werden zu können.

2.2. BESTIMMUNG DER BEGRIFFE RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN

(9) Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden in den gleichen Leitlinien behandelt, da der Staat in beiden Fällen Unternehmen in Schwierigkeiten gegenübersteht, und Rettung und Umstrukturierung häufig zwei, wenn auch klar voneinander unterscheidbare Phasen ein und desselben Vorgangs sind.

(10) Eine Rettungsbeihilfe hat von Natur aus vorübergehenden Charakter. Sie soll die Weiterführung eines Unternehmens in Schwierigkeiten entweder so lange, wie dies zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplans notwendig ist, und/oder für die Zeit ermöglichen, die die Kommission braucht, um über diesen Plan zu entscheiden.

(11) Eine Umstrukturierung stützt sich dagegen auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens. Dazu gehören normalerweise eines oder mehrere der folgenden Elemente: Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im allgemeinen den Rückzug aus defizitären Tätigkeitsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Tätigkeitsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, und in manchen Fällen Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. Die betriebliche Umstrukturierung muß in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) einhergehen. Umgekehrt darf sich eine Umstrukturierung im Sinne dieser Leitlinien nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne nach den Ursachen der Verlustquellen zu suchen.

2.3. ANWENDUNGSBEREICH

(12) Die Leitlinien gelten unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftszweig (mit Ausnahme der Wirtschaftssektoren, die unter den EGKS-Vertrag fallen); sektorale Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten bleiben davon unberührt(11). Kapitel 5 bezieht die spezifischen, 1997 erlassenen Vorschriften für die Landwirtschaft mit ein.

2.4. ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(13) Staatliche Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten haben von Natur aus die Tendenz, den Wettbewerb zu verfälschen. Soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, fallen sie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(14) Umstrukturierungsbeihilfen können in verschiedener Form gewährt werden, z. B. als Kapitalzuführung, Schuldenerlaß, Darlehen, Steuervergünstigung, Ermäßigung von Sozialbeiträgen oder Darlehensbürgschaft. Rettungsbeihilfen dagegen sollen sich - soweit spezifische Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen nichts anderes bestimmen - auf Darlehen oder Bürgschaften beschränken - (vergleiche Randnummern 23 bis 27).

(15) Die Beihilfen können vom Staat auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene(12) oder von "öffentlichen Unternehmen" im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen(13) gewährt werden. So können Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen z. B. auch von staatlichen Holdinggesellschaften oder öffentlichen Beteiligungsgesellschaften stammen(14).

(16) Damit festgestellt werden kann, ob staatliche Kapitalzuführungen an Unternehmen, die dem Staat bereits gehören, Beihilfeelemente enthalten, wird nach dem Grundsatz des "marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers"(15) verfahren. Demzufolge gelten Darlehen oder Bürgschaften zugunsten eines Unternehmens nicht als Beihilfe, wenn ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter den gleichen Umständen die entsprechenden Mittel ebenfalls bereitgestellt hätte.

(17) Gewährt der Staat dagegen einem Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten Darlehen oder Bürgschaften, so besteht die Wahrscheinlichkeit, daß die finanziellen Transfers Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. Daher müssen derartige finanzielle Transaktionen der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag(16) vorher mitgeteilt werden. Die Vermutung, daß in diesem Fall eine Beihilfe vorliegt, verstärkt sich, wenn auf Gemeinschaftsebene oder im EWR strukturelle Überkapazitäten bestehen oder der gesamte Wirtschaftszweig mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat.

(18) Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, sind für die Beurteilung von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen ohne Belang.

2.5. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(19) Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen die Möglichkeit einer Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vor, die unter Artikel 87 Absatz 1 fallen. Abgesehen von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b)) und die von den vorliegenden Leitlinien nicht erfaßt werden, bildet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) die einzige Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten. Danach kann die Kommission "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", genehmigen.

(20) Nach Auffassung der Kommission können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel in einer Weise zu verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind. Befinden sich die Unternehmen, die gerettet oder umstrukturiert werden sollen, in Fördergebieten, so wird die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) regionalen Erwägungen Rechnung tragen (siehe Einzelheiten unter Randnummern 53 und 54).

2.6. ANDERE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS

(21) Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten, deren Modalitäten anderen Bestimmungen des Vertrags (oder des abgeleiteten Rechts) als den Artikeln 87 und 88 zuwiderlaufen, können von der Kommission nicht genehmigt werden.

3. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN, DIE DER KOMMISSION EINZELN NOTIFIZIERT WERDEN

(22) Dieses Kapitel betrifft allein Beihilfen, die der Kommission einzeln notifiziert werden. Unter bestimmten Bedingungen kann die Kommission Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen genehmigen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Regelungen sind in Kapitel 4 aufgeführt.

3.1. RETTUNGSBEIHILFEN

(23) Rettungsbeihilfen im Sinne von Randnummer 12 können nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten handeln(17). In beiden Fällen muß für den Kredit ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen.

b) Sie müsen mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt(18).

c) Sie müssen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und dürfen keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("spillover") in anderen Mitgliedstaaten haben.

d) Bei der Anmeldung muß sich der Mitgliedstaat verpflichten, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, daß das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendet worden ist.

e) Ihre Höhe muß auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist (z. B. zur Deckung der Lohnkosten oder der laufenden Beschaffung).

(24) Die anfängliche Genehmigung der Rettungsbeihilfe gilt für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten oder, falls der Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist einen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, so lange, bis die Kommission über diesen Plan entscheidet. Nach der ersten Genehmigung kann die Kommission in hinreichend begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Mitgliedstaates eine Verlängerung der ursprünglichen Frist um sechs Monate genehmigen.

(25) Rettungsbeihilfen werden nur in Ausnahmefällen zur Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gewährt, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Wiederholte Rettungsmaßnahmen, die lediglich den Status quo aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Hersteller oder andere Mitgliedstaaten abwälzen, können dagegen nicht genehmigt werden.

(26) Hat der Mitgliedstaat die in Randnummer 23 Buchstabe d) vorgesehene Verpflichtung innerhalb der Frist von sechs Monaten nicht eingehalten und wurde kein hinreichend begründeter Antrag auf Verlängerung gestellt, so leitet die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein.

(27) Die Genehmigung einer Rettungsbeihilfe präjudiziert nicht die spätere Genehmigung einer im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gewährten Beihilfe, die als solche separat beurteilt werden muß.

3.2. UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN

3.2.1. Grundprinzip

(28) Umstrukturierungsbeihilfen sind wettbewerblich besonders problematisch, weil sie letzten Endes dazu führen können, daß ein unangemessener Anteil der Strukturanpassungslasten und der damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme auf andere Hersteller, die keine Beihilfe erhalten, und auf andere Mitgliedstaaten abgewälzt wird. Daher sollen Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann genehmigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, daß sie dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen. Dies ist nur möglich, wenn die Beihilfe strenge Kriterien erfuellt und die Kommission die Gewissheit hat, daß etwaige Wettbewerbsverfälschungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile (dies gilt vor allem, wenn der Nettoeffekt der durch den Konkurs verursachten Entlassungen und die Auswirkungen auf die Zulieferer die lokalen, regionalen oder nationalen Beschäftigungsprobleme nachweislich verschärfen oder in Ausnahmefällen, wenn das Verschwinden des Unternehmens zu einer Monopol- bzw. Oligpolsituation führen würde) und gegebenenfalls ausreichende Gegenleistungen zugunsten der Konkurrenten aufgewogen werden.

3.2.2. Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe

(29) Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Fördergebiete, kleine und mittlere Unternehmen und den Agrarsektor (vergleiche Randnummern 53, 54 und 55 sowie Kapitel 5) genehmigt die Kommission eine Beihilfe nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Förderungswürdigkeit des Unternehmens

(30) Das Unternehmen muß als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne dieser Leitlinien (vergleiche Randnummern 4 bis 8) betrachtet werden können.

b) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(31) Die Gewährung der Beihilfe wird von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt werden muß.

(32) Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit möglichst begrenzt sein muß, soll die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der Mitgliedstaat engagiert. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen(19). Die Verbesserung der langfristigen Rentabilität muß vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluß hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen auf breiter Grundlage anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muß die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären.

(33) Der Umstrukturierungsplan beschreibt die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er berücksichtigt die Situation und voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den Märkten der betreffenden Produkte mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie die spezifischen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Er ermöglicht dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitätsaussichten und die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet.

(34) In dem Umstrukturierungsplan muß eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorgeschlagen werden, daß es nach Abschluß der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die eskomptierte Eigenkapitalrentabilität des umstrukturierten Unternehmens soll ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können.

c) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(35) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Andernfalls müßte nämlich angenommen werden, daß die Beihilfe "dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(36) Meistens konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten nach Abschluß der Umstrukturierungsphase. Ist der relevante Markt(20) auf Gemeinschaftsebene einschließlich des EWR unbedeutend, ist davon auszugehen, daß sich keine übermäßige Wettbewerbsverzerrung ergibt. Somit findet diese Bedingung im Prinzip keine Anwendung auf KMU, es sei denn, sektorspezifische Vorschriften der Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen bestimmen etwas anderes.

(37) Die Begrenzung oder erzwungene Reduzierung der Präsenz auf dem Markt oder den Märkten, auf denen das Unternehmen tätig ist, stellt eine Gegenleistung für die Konkurrenten dar. Diese Gegenleistung muß im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Die Kommission bestimmt den Umfang dieser Reduzierung der Marktpräsenz anhand der dem Umstrukturierungsplan beizufügenden Marktstudie und, wenn das Verfahren eingeleitet worden ist, anhand der von den Beteiligten gelieferten Informationen. Die Marktpräsenz des Unternehmens wird durch den Umstrukturierungsplan und die damit gegebenenfalls verknüpften Bedingungen reduziert.

(38) Besteht die Gefahr, daß die Reduzierung oder Begrenzung der Marktpräsenz zu einer offenkundigen Verschlechterung der Marktstruktur führt, beispielsweise indirekt zur Schaffung eines Monopols oder einer engen Oligopol-Situation, so kann eine Lockerung der geforderten Gegenleistungen in Erwägung gezogen werden.

(39) Die Gegenleistungen können je nachdem, ob das Unternehmen auf einem Markt mit Überkapazitäten tätig ist oder nicht, in verschiedener Form erbracht werden. Bei der Ermittlung von Überkapazitäten auf dem relevanten Markt kann die Kommission alle zweckdienlichen Informationen berücksichtigen, von denen sie Kenntnis hat.

i) Bestehen auf der Ebene der Gemeinschaft oder des EWR strukturelle Überkapazitäten auf einem Markt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muß der Umstrukturierungsplan nach Maßgabe der erhaltenen Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf den betreffenden Markt durch einen endgültigen Kapazitätsabbau zu dessen Sanierung beitragen. Ein Kapazitätsabbau gilt als endgültig, wenn die betreffenden Anlagen für die Produktion im bisherigen Umfang endgültig unbrauchbar gemacht oder endgültig auf andere Zwecke umgestellt werden. Die Veräußerung von Produktionskapazitäten an Konkurrenten reicht in diesem Fall nicht aus, es sei denn, die Produktionsanlagen sollen in einem geographischen Markt verwendet werden, in dem von ihrem Weiterbetrieb keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbslage in der Gemeinschaft zu erwarten sind. Der verlangte Kapazitätsabbau muß zu einer Verringerung der Präsenz des begünstigten Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten beitragen.

ii) Bestehen dagegen in der Gemeinschaft keine strukturellen Überkapazitäten auf einem Markt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so prüft die Kommission dennoch, ob nicht Gegenleistungen verlangt werden sollten. Umfassen die Gegenleistungen einen Kapazitätsabbau des betreffenden Unternehmens, so kann dieser in Form einer Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochterunternehmen erfolgen. Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Gegenleistungen gleich welcher Form und stellt fest, ob ihr Umfang ausreicht, um die etwaigen wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen abzuschwächen. Bei der Prüfung der erforderlichen Gegenleistungen trägt die Kommission der Marktlage und insbesondere dem Marktwachstum und dem Grad der Nachfragedeckung Rechnung.

d) Auf das Minimum begrenzte Beihilfe

(40) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränken. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerläßlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozeß nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte. Daher prüft die Kommission das Niveau der Passiva der Unternehmen nach der Umstrukturierung, auch nach jeder Zurückstellung oder Reduzierung von Forderungen, vor allem wenn das Unternehmen nach einem im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Kollektivverfahren wegen Insolvenz weitergeführt wird(21). Die Beihilfe darf auch nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.

(41) In jedem Fall muß der Kommission der Nachweis erbracht werden, daß die Beihilfe nur zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten zu erweitern, außer wenn dies zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht.

e) Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird

(42) Neben den in den Randnummern 35 bis 39 beschriebenen Gegenleistungen und falls der Mitgliedstaat keine derartigen Bestimmungen festgelegt hat, kann die Kommission die Bedingungen und Auflagen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird. So kann der betreffende Mitgliedstaat u. a. verpflichtet werden,

i) selbst Maßnahmen zu ergreifen (beispielsweise die Verpflichtung, bestimmte Märkte für andere Unternehmen der Gemeinschaft zu öffnen);

ii) den Beihilfeempfängern bestimmte Maßnahmen vorzuschreiben (beispielsweise auf bestimmten Märkten nicht als Preisführer aufzutreten);

iii) dem Beihilfeempfänger während der Umstrukturierungsphase keine Beihilfen mit anderen Zielsetzungen zu gewähren.

f) Vollständige Durchsetzung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Bedingungen

(43) Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission niedergelegten Auflagen erfuellen. Die Nichteinhaltung des Plans oder der Auflagen betrachtet die Kommission als mißbräuchliche Verwendung der Beihilfe.

(44) Bei Umstrukturierungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken und für die umfangreiche Beihilfen bereitgestellt werden, kann die Kommission verlangen, daß die Umstrukturierungsbeihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt wird. Sie kann die Auszahlung der einzelnen Tranchen abhängig machen von

i) einer Bestätigung vor jeder Zahlung, daß die einzelnen Etappen des Umstrukturierungsplans termingerecht durchgeführt worden sind,

oder

ii) ihrer Genehmigung vor jeder Zahlung nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.

g) Kontrolle und Jahresbericht

(45) Die Kommission muß sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplan anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden.

(46) Bei Beihilfen für Großunternehmen ist der Kommission der erste dieser Berichte in der Regel spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Beihilfe vorzulegen. Danach sind die Berichte der Kommission mindestens jährlich zu einem festen Termin zu übermitteln, solange die Ziele des Umstrukturierungsplans noch nicht als erreicht gelten. Die Berichte enthalten alle sachdienlichen Informationen, die die Kommission braucht, um die Durchführung des Umstrukturierungsplans, den Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen und dessen Finanzlage sowie die Einhaltung der in der Genehmigungsentscheidung niedergelegten Bedingungen und Auflagen kontrollieren zu können. Die Berichte enthalten u. a. alle sachdienlichen Angaben zu den Beihilfen gleich welcher Zielsetzung und gleichgültig, ob es sich dabei um Einzelbeihilfen oder Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung handelt, die das Unternehmen während der Umstrukturierungsphase erhalten hat (vergleiche Randnummern 90 bis 93 "zweckdienliche Maßnahmen"). Müssen der Kommission bestimmte wesentliche Informationen, z. B. über Betriebsstillegungen oder Kapazitätsverringerungen, rechtzeitig bestätigt werden, so kann sie häufigere Berichte verlangen.

(47) Bei Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen reicht die jährliche Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des begünstigten Unternehmens in der Regel aus, außer wenn in der Genehmigungsentscheidung zwingendere Vorschriften festgelegt worden sind.

3.2.3. Grundsatz der "einmaligen Beihilfe" ("one time, last time")

(48) Um jede mißbräuchliche Förderung zu vermeiden, dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Wird die Kommission mit einer geplanten Umstrukturierungsbeihilfe befaßt, muß der Mitgliedstaat angeben, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor Inkrafttreten der vorliegenden Leitlinien, eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht notifizierter Beihilfen erhalten hat(22). Ist dies der Fall und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen(23) oder die Durchführung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt worden, genehmigt die Kommission in der Regel(24) die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat(25). Unter unvorhersehbaren Umständen ist ein Ereignis zu verstehen, das zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans in keiner Weise vorhergesehen werden konnte.

(49) Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung einer Beihilfe sowie ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, das die Sanierung seiner Bilanz, die Reduzierung seiner Schulden oder die Begleichung seiner Altschulden zur Folge hat, berühren die Anwendung dieser Regel in keiner Weise, soweit es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht.

(50) Im Fall eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unternehmen übernimmt, gegen das insbesondere eines der in Randnummer 49 genannten Verfahren oder ein im innerstaatlichen Recht vorgesehenes Kollektivverfahren wegen Insolvenz eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungs- oder Umstrukturierungshilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe keine Anwendung auf das übernehmende Unternehmen, sofern drei Voraussetzungen erfuellt sind:

a) das übernehmende Unternehmen unterscheidet sich deutlich von dem früheren Unternehmen

b) die von dem früheren Unternehmen veräußerten Vermögenswerte wurden zum Marktpreis erworben (also jegliche "Flucht" der an das frühere Unternehmen gezahlten Beihilfen in das neue Unternehmen vermieden wird)

c) die Liquidation oder Sanierung und der Erwerb sind keine reine Formsache, nur um die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe zu umgehen (was die Kommission beispielsweise feststellen könnte, falls die Schwierigkeiten des übernehmenden Unternehmens beim Erwerb der Vermögenswerte des früheren Unternehmens deutlich vorhersehbar waren).

(51) Allerdings ist an dieser Stelle daran zu erinnern, daß Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten nach diesen Leitlinien vermutlich nicht genehmigt werden, da sie als Beihilfen für eine Erstinvestition gelten (vergleiche Randnummer 7).

3.2.4. Änderung des Umstrukturierungsplans

(52) Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so kann der betreffende Mitgliedstaat während der Umstrukturierungsphase bei der Kommission beantragen, daß sie Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags akzeptiert. Die Kommission kann solche Änderungen genehmigen, wenn dabei folgende Regeln beachtet werden:

a) Auch der geänderte Plan muß die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen.

b) Wird der Beihilfebetrag heraufgesetzt, so muß auch die verlangte Gegenleistung höher sein als ursprünglich festgelegt.

c) Sind die angebotenen Gegenleistungen geringer als die ursprünglich vorgesehenen, muß der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.

d) Der neue Zeitplan für die Gegenleistungen darf sich gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, die das Unternehmen oder der Mitgliedstaat nicht zu vertreten haben; andernfalls ist der Beihilfebetrag entsprechend zu verringern.

3.2.5. Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten

(53) Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ist gemäß Artikel 158 EG-Vertrag ein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft. In Artikel 159(26) heißt es, daß die übrigen Politiken zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen sollen. Die Kommission muß demnach bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen. Hat ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies allein jedoch kein Grund für die Tolerierung solcher Beihilfen. Mittel- oder langfristig gesehen ist einer Region nicht damit geholfen, daß Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden. Außerdem liegt es wegen der begrenzten Mittel, die zur Förderung der regionalen Entwicklung zur Verfügung stehen, im Interesse der Regionen, diese knappen Ressourcen für die möglichst baldige Entwicklung alternativer Tätigkeiten zu verwenden, die auf Dauer wirtschaftlich sind. Schließlich müssen auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die davon ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

(54) Die in den Randnummern 29 bis 52 erwähnten Kriterien gelten also auch für regionale Fördergebiete, selbst wenn man die Erfordernisse der regionalen Entwicklung berücksichtigt. Allerdings kann die Kommission in diesen Gebieten weniger strenge Maßstäbe an den auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten verlangten Kapazitätsabbau anlegen, wenn die Bedürfnisse der Regionalentwicklung dies rechtfertigen, und es wird dabei zwischen Gebieten unterschieden, die aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Regionalbeihilfen erhalten können, und Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, um den ernsteren regionalen Problemen der erstgenannten Gebiete Rechnung zu tragen.

3.2.6. Umstrukturierungsbeihilfen für KMU

(55) Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen(27) beeinträchtigen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Maße als Beihilfen für große Unternehmen. Dies gilt auch für Umstrukturierungsbeihilfen, so daß an die in den Randnummern 29 bis 47 aufgeführten Bedingungen weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können. Die Gewährung von Beihilfen wird nicht generell von Gegenleistungen abhängig gemacht (vergleiche Randnummern 35 bis 39), sofern sektorspezifische Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, und an den Inhalt der Berichte werden geringere Anforderungen gestellt (vergleiche Randnummern 45, 46 und 47). Dagegen gilt der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummern 48 bis 51) in vollem Umfang auch gegenüber KMU.

3.2.7. Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen

(56) Umstrukturierungen gehen gewöhnlich mit einer Einschränkung oder Aufgabe der in Schwierigkeiten geratenen Tätigkeitsbereiche einher. Ganz abgesehen von den Kapazitätsverringerungen, von denen die Gewährung der Beihilfe abhängig gemacht werden kann, insbesondere wenn auf Gemeinschaftsebene oder im EWR strukturelle Überkapazitäten bestehen (vergleiche Randnummern 35 bis 39), ist eine Einschränkung der Tätigkeiten des Unternehmens häufig schon aus Rationalisierungs- und Effizienzgründen notwendig. Unabhängig von den Gründen werden diese Maßnahmen im allgemeinen zu einem Personalabbau in dem Unternehmen führen.

(57) Das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten umfaßt in manchen Fällen allgemeine Systeme der sozialen Sicherheit, die die direkte Zahlung von Abfindungen und Vorruhestandsgeld an die entlassenen Arbeitnehmer vorsehen. Diese Regelungen sind insofern nicht als staatliche Beihilfen anzusehen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 fallen, als es sich hierbei um unmittelbare Beziehungen zwischen Staat und Arbeitnehmern handelt und das Unternehmen selbst keinerlei Zuwendungen erhält.

(58) Abgesehen von den direkten Abfindungs- und Vorruhestandszahlungen an das Personal kommt der Staat im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherungssysteme vielfach für Leistungen auf, die das Unternehmen über seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen hinaus an seine entlassenen Mitarbeiter zahlt. Gelten diese Regelungen generell ohne sektorale Beschränkung für alle Arbeitnehmer, die vorher festgelegte, automatisch anwendbare Voraussetzungen erfuellen, so liegen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 an Unternehmen vor, die eine Umstrukturierung durchführen. Werden die betreffenden Regelungen aber zur Unterstützung der Umstrukturierung in bestimmten Industriezweigen verwendet, so können sie wegen dieser selektiven Verwendung durchaus Beihilfen enthalten(28).

(59) Die Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften bei Entlassungen obliegen, verursachen Kosten, die zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens gehören. Daher ist jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten unabhängig davon, ob er direkt an das Unternehmen oder über eine andere staatliche Stelle an die Arbeitnehmer gezahlt wird, als Beihilfe anzusehen.

(60) Die Kommission steht derartigen Beihilfen positiv gegenüber, weil sie über das Interesse des Unternehmens hinausgehende wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, den Strukturwandel erleichtern, die sozialen Probleme abfedern und in vielen Fällen lediglich die Unterschiede zwischen den durch nationales Recht auferlegten Verpflichtungen der Unternehmen ausgleichen.

(61) Außer für Abfindungs- und Vorruhestandszahlungen werden Umstrukturierungsbeihilfen vielfach auch für Schulung, Beratung und praktische Hilfe bei der Stellensuche, für Beihilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes und berufliche Bildung sowie zur Unterstützung künftiger Existenzgründer gewährt. Derartige Beihilfen werden von der Kommission stets befürwortet.

(62) Die unter diese Ziffer fallenden Beihilfen müssen in dem Umstrukturierungsplan klar ausgewiesen werden. Beihilfen für Sozialmaßnahmen, die ausschließlich den entlassenen Arbeitnehmern zugute kommen, bleiben bei der Bestimmung des Umfangs der Gegenleistungen gemäß den Randnummern 35 bis 39 außer Betracht.

(63) Im gemeinsamen Interesse trägt die Kommission nach Möglichkeit dafür Sorge, daß die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung in anderen Mitgliedstaaten als dem, der die Beihilfe gewährt, im Rahmen des Umstrukturierungsplans begrenzt werden.

4. BEIHILFEREGELUNGEN ZUGUNSTEN VON KMU

4.1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

(64) Die Kommission wird künftig Beihilferegelungen zur Rettung und/oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nur zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Gemeinschaftsdefinition genehmigen. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden die Kapitel 2 und 3 auf die Beurteilung der Vereinbarkeit solcher Regelungen Anwendung. Jede im Rahmen einer Regelung gewährte Beihilfe, die eine dieser Bedingungen nicht erfuellt, muß einzeln notifiziert und von der Kommission im voraus genehmigt werden.

4.2. FÖRDERUNGSWÜRDIGKEIT

(65) Im Rahmen der künftig zulässigen Beihilferegelungen können - soweit sektorale Bestimmungen nichts anderes vorsehen - von der Einzelnotifizierung nur Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen freigestellt werden, die mindestens eines der drei in Randnummer 5 genannten Kriterien erfuellen. Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind bei der Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

4.3. BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON RETTUNGSBEIHILFEREGELUNGEN

(66) Regelungen, die die Gewährung von Rettungsbeihilfen vorsehen, können von der Kommission nur genehmigt werden, wenn sie die in Randnummer 23 Buchstaben a), b), c) und e) genannten Voraussetzungen erfuellen. Die in Buchstabe d) genannte Voraussetzung wird für Zwecke der in diesem Abschnitt behandelten Regelung wie folgt ersetzt:

d) Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden, während dessen die Lage des Unternehmens zu prüfen ist. Vor Ablauf dieses Zeitraums muß der Mitgliedstaat entweder einen Umstrukturierungs- oder einen Liquidationsplan gebilligt oder von dem Begünstigten die Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe gefordert haben.

Jede Rettungsbeihilfe, die diesem Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, ist bei der Kommission einzeln anzumelden.

4.4. BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEREGELUNGEN

(67) Die Kommission wird künftig nur noch Umstrukturierungsbeihilferegelungen genehmigen können, wenn die Gewährung der Beihilfen von der vollständigen Durchführung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der folgende Bedingungen erfuellt:

a) Wiederherstellung der Rentabilität: Dabei gelten die in den Randnummern 31 bis 34 festgelegten Kriterien.

b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen: Da die Beihilfen zugunsten von KMU in geringerem Maße Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, findet der in den Randnummern 35 bis 39 beschriebene Grundsatz der Verringerung der Präsenz des Begünstigten auf dem relevanten Markt keine Anwendung, es sei denn, daß sektorspezifische Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen dies vorschreiben. Dagegen müssen die Regelungen vorsehen, daß die begünstigten Unternehmen während der Dauer des Umstrukturierungsplans keine Kapazitätsaufstockung vornehmen können.

c) Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß: Es gelten die in den Randnummern 40 und 41 beschriebenen Grundsätze.

d) Grundsatz einer einmaligen Beihilfe: Der in den Randnummern 48 bis 51 beschriebene Grundsatz einer einmaligen Beihilfe findet Anwendung. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch eine Einzelnotifizierung vornehmen, wenn von diesem Grundsatz abgewichen wird:

i) wegen "außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer und nicht dem Unternehmen anzulastender Umstände";

ii) im Fall der Übernahme von Vermögenswerten eines anderen Unternehmens, das bereits selbst eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.

e) Änderung des Umstrukturierungsplans: Bei jeder Änderung des Umstrukturierungsplans müssen die in Randnummer 52 festgelegten Regeln eingehalten werden.

4.5. GEMEINSAME BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON RETTUNGS- UND/ODER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEREGELUNGEN

(68) In den Regelungen muß der Hoechstbetrag der Beihilfe angegeben sein, der ein und demselben Unternehmen für eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsmaßnahme, einschließlich im Falle einer Änderung des Plans, gewährt werden kann. Alle Beihilfen, die diesen Betrag überschreiten, sind der Kommission einzeln zu notifizieren. Dieser Betrag darf jedoch 10 Mio. EUR, auch bei der Kumulierung mit anderen Finanzierungsquellen oder Regelungen nicht überschreiten.

4.6. KONTROLLE UND JAHRESBERICHTE

(69) Die Randnummern 45, 46 und 47 finden keine Anwendung. Die Genehmigung einer Regelung wird jedoch mit der Auflage verbunden, normalerweise jährlich einen Bericht über die Durchführung der betreffenden Regelung mit Angaben vorzulegen, die den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten(29) entsprechen. Die Berichte müssen ebenfalls ein Verzeichnis aller begünstigten Unternehmen sowie folgende Angaben zu den einzelnen Unternehmen enthalten:

a) Name

b) Code des betreffenden Wirtschaftszweigs entsprechend dem zweistelligen NACE(30)

c) Beschäftigtenzahl

d) Jahresumsatz und Bilanzsumme

e) Betrag der gewährten Beihilfe

f) gegebenenfalls Angaben zu den Umstrukturierungsbeihilfen oder gleichgestellten Beihilfen, die in der Vergangenheit gewährt worden sind

g) Angabe, ob das beihilfebegünstigte Unternehmen liquidiert oder einem Kollektivverfahren wegen Insolvenz unterworfen worden ist, solange die Umstrukturierungsphase noch nicht abgeschlossen ist.

5. GELTENDE VORSCHRIFTEN FÜR UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN IM AGRARSEKTOR(31)

5.1. KAPAZITÄTSABBAU

(70) In den Randnummern 37 bis 39, 55 und 67 Buchstabe b) wird ausgeführt, daß das Erfordernis einer Gegenleistung im Prinzip nicht für kleine und mittlere Unternehmen gilt, sofern sektorspezifische Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Agrarsektor verlangt die Kommission in der Regel von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe, ungeachtet der Betriebsgröße, eine Gegenleistung nach den in den Randnummern 35 bis 39 genannten Grundsätzen. Als Alternative können die Mitgliedstaaten jedoch die Sonderbestimmungen für die Landwirtschaft anwenden, die in den Randnummern 73 bis 82 erläutert werden.

5.2. DEFINITION DER ÜBERKAPAZITÄT

(71) Für den Agrarsektor und zum Zweck dieser Leitlinien wird die strukturelle Überkapazität von der Kommission im Einzelfall und unter Berücksichtigung folgender Faktoren definiert:

a) Umfang und Tendenz der Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes in den letzten drei Jahren für die betreffende Erzeugnisgruppe wie Erstattungen, Rücknahme vom Markt, Preisentwicklung auf dem Weltmarkt und sektorale Beschränkungen im Sinne der Gemeinschaftsregelung. Es wird davon ausgegangen, daß bei Grunderzeugnissen, für die Produktionsquoten gelten, keine Überkapazitäten bestehen;

b) Besonderheiten des Fischerei- und Aquakultursektors und diesbezügliche Bestimmungen, insbesondere die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor(32) und die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates(33).

5.3. FÖRDERUNGSWÜRDIGKEIT VON RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEREGELUNGEN

(72) Randnummer 65 betreffend die Förderungswürdigkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen für KMU und insbesondere die Freistellung solcher Beihilfen von der Einzelnotifizierung findet keine Anwendung auf den Agrarsektor (Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung). Dennoch können in diesem Sektor und im Rahmen der künftig zugelassenen Regelungen die Beihilfen zugunsten von KMU, die nicht die in Randnummer 65 genannten Voraussetzungen erfuellen, von einer Einzelnotifizierung freigestellt werden.

5.4. KAPAZITÄTSABBAU

(73) Anstelle der in diesen Leitlinien enthaltenen allgemeinen Vorschriften über den Kapazitätsabbau wendet die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bei Wirtschaftsbeteiligten des Agrarsektors folgende Vorschriften an:

a) Regelfall

(74) Bestehen strukturelle Überkapazitäten, so findet die in den Randnummern 35 bis 39 vorgesehene Bestimmung über die durchzuführende endgültige Reduzierung oder Schließung von Produktionskapazitäten Anwendung. Im Fall der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tritt an die Stelle dieser Bestimmung jedoch das Erfordernis, daß die Kapazitätsreduzierung oder -schließung eine mindestens fünfjährige Dauer hat.

i) Für Beihilfemaßnahmen, die auf bestimmte Erzeugnisse oder Wirtschaftsbeteiligte abzielen, muß die Kapazitätsverringerung in der Regel 16 %(34) der Produktionskapazitäten erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird.

ii) Für andere, nicht in dieser Weise zielgerichtete Beihilfemaßnahmen muß die vorgenannte Kapazitätsverringerung in der Regel 8 %(35) des Produktionswertes der strukturelle Überschüsse aufweisenden Erzeugnisse erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird.

(75) Bei der Feststellung der Beihilfefähigkeit und der Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe werden die Belastungen nicht berücksichtigt, die sich auf der Ebene des einzelnen Wirtschaftsbeteiligten aus der Einhaltung von Gemeinschaftsquoten und den damit zusammenhängenden Bestimmungen ergeben.

b) Sonderfall landwirtschaftlicher Kleinunternehmen

(76) Im Sinne dieser Mitteilung sind als landwirtschaftliche Kleinunternehmen Wirtschaftsbeteiligte des Agrarsektors mit höchstens zehn Jahresarbeitseinheiten anzusehen.

(77) Für landwirtschaftliche Kleinunternehmen kann die Voraussetzung der endgültigen Reduzierung oder Schließung von Kapazitäten auch auf der Ebene des jeweiligen Marktes als erreicht betrachtet werden (ohne daß notwendigerweise ausschließlich die Begünstigten der Umstrukturierungsbeihilfen oder überhaupt solche Begünstigten betroffen sind). Unter der Voraussetzung, daß die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden, können die Mitgliedstaaten dasjenige System zur Kapazitätsreduzierung wählen, das sie bei landwirtschaftlichen Kleinunternehmen anwenden wollen. In diesen Fällen haben die Mitgliedstaaten grundsätzlich folgendes nachzuweisen:

i) Für Beihilfemaßnahmen, die auf bestimmte Erzeugnisse oder Wirtschaftsbeteiligte abzielen, muß das System in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Kapazitätsverringerung bei dem bzw. dem Erzeugnissen mit strukturellen Überschüssen um 10 %(36) der Produktionskapazitäten bewirken, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird.

ii) Für andere, nicht in dieser Weise zielgerichtete Beihilfemaßnahmen muß die Kapazitätsverringerung 5 %(37) des Produktionswertes der strukturelle Überschüsse aufweisenden Erzeugnisse erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird. Diese Verringerung kann entweder Erzeugnisse betreffen, die tatsächlich in den Genuß der Umstrukturierungsbeihilfe gelangen, oder aber jedes andere unter Anhang I EG-Vertrag fallende Erzeugnis mit strukturellen Überschüssen.

Die Mitgliedstaaten haben ferner nachzuweisen, daß die Kapazitätsreduzierung zu jeglichem Abbau von Kapazitäten hinzukommt, der ohne die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erfolgen würde.

(78) Wird die Kapazitätsverringerung nicht auf der Ebene des Beihilfebegünstigten angestrebt, so müssen die Maßnahmen zur Kapazitätsreduzierung spätestens zwei Jahre nach Erreichen der unter Randnummer 79 genannten Schwelle durchgeführt werden.

c) Besondere Umstände für alle Wirtschaftsbeteiligten des Agrarsektors

(79) Im vorliegenden Sektor können selbst bei äußerst geringen Beihilfebeträgen die Bedingungen für ein Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bereits erfuellt sein. Da jedoch die praktischen Probleme anzuerkennen sind, die mit einer Kapazitätsreduzierung auf der Stufe der landwirtschaftlichen Primärerzeugung (und indirekt der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen nach Anhang I EG-Vertrag) einhergehen, andererseits das gemeinsame Interesse beachtet werden muß, um für eine Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht zu kommen, wird die Kommission, sofern alle anderen Voraussetzung erfuellt werden, auf eine vorzunehmende Kapazitätsverringerung in folgenden Fällen verzichten:

i) bei Beihilfemaßnahmen, die auf bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Wirtschaftsbeteiligten abzielen: sofern sich die Gesamtheit der Beihilfeentscheidungen zugunsten aller Begünstigten innerhalb eines zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraums auf eine Erzeugnismenge erstreckt, die 3 % der jährlichen Gesamtproduktion derartiger Erzeugnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigt;

ii) bei anderen, nicht in dieser Weise zielgerichteten Beihilfemaßnahmen: sofern sich die Gesamtheit der Beihilfeentscheidungen zugunsten aller Begünstigten innerhalb eines zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraums auf einen Erzeugniswert erstreckt, der 1,5 % des jährlichen Gesamtwerts der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigt.

(80) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können für eine Beihilfemaßnahme die geographischen Bezugsgrundlagen gemäß Randnummer 79 auf regionaler Ebene ermittelt werden. In jedem Fall muß sich die Messung der Erzeugung eines Mitgliedstaats oder einer Region auf das normale Produktionsniveau (in der Regel den Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre) stützen und hinsichtlich Erzeugungsmenge oder -wert der Begünstigten vor der Beihilfeentscheidung repräsentativ für ihre Unternehmen sein.

(81) Der Verzicht darauf, einen Kapazitätsabbau zu verlangen, bedeutet keinesfalls, daß entsprechende Investitionsbeihilfen für Wirtschaftstätigkeiten, die sektoralen Beschränkungen unterliegen, toleriert werden.

(82) Bei Überschreitung der in Randnummer 79 genannten Obergrenzen für die Freistellung von der Kapazitätsverringerung

i) wird die vorzunehmende Kapazitätsreduzierung auf der Basis der gesamten beihilfebegünstigten Kapazitäten bestimmt und nicht allein aufgrund des über die Schwellen hinausgehenden Anteils;

ii) kann bei anderen Begünstigten als landwirtschaftlichen Kleinunternehmen, denen bereits vor Erreichen der Schwellen einer Beihilfe bewilligt worden ist, der Kapazitätsabbau analog zu den in den Randnummern 76, 77 und 78 beschriebenen Maßnahmen für landwirtschaftliche Kleinunternehmen erfolgen.

5.5. GRUNDSATZ DER "EINMALIGEN BEIHILFE" ("ONE TIME, LAST TIME")

(83) Der Grundsatz, daß Umstrukturierungsbeihilfen nur ein einziges Mal gewährt werden dürfen, gilt auch im Bereich der Landwirtschaft. In Abweichung von den Randnummern 48 bis 51 und 67 ist indessen der Zeitraum, während dessen - außer im Fall außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Umstände, die dem Unternehmen nicht zur Last gelegt werden können - keine zusätzlichen Beihilfen gewährt werden dürfen, für Einzelbeihilfen und Regelungen zur Rettung und Umstrukturierung in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung auf fünf Jahre herabgesetzt. Abweichungen vom Grundsatz der "einmaligen Beihilfe" brauchen der Kommission nicht einzeln notifiziert zu werden, solange sie im Einklang mit den Bestimmungen der von der Kommission genehmigten Regelung gewährt werden. Änderungen der Regelungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission nicht vorhersehbar waren, werden von Fall zu Fall geprüft.

5.6. KONTROLLE UND JAHRESBERICHT

(84) Für Kontrolle und Jahresbericht im Agrarsektor gelten die Vorschriften der Kapitel 3 und 4 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Auflistung aller Begünstigten der Beihilferegelungen sowie bestimmter Angaben (Randnummer 69 Buchstaben a) bis g)) über die einzelnen Beihilfeempfänger. Die letztgenannte Verpflichtung gilt nicht für Beihilferegelungen zugunsten landwirtschaftlicher Kleinunternehmen.

(85) Finden die Vorschriften in den Randnummern 73 bis 82 Anwendung, so muß der Bericht ferner enthalten:

a) entweder Angaben über die Produktionsmenge (bzw. den Produktionswert), die (bzw. der) tatsächlich in den Genuß der Umstrukturierungsbeihilfe gelangt ist, sowie über den gemäß dem genannten Absatz vorgenommenen Kapazitätsabbau

b) oder Angaben, aus denen ersichtlich ist, daß die unter den Randnummern 79, 80 und 81 aufgeführten Voraussetzungen für die Freistellung vom Kapazitätsabbau erfuellt sind.

5.7. DEFINITION DER FÖRDERGEBIETE

(86) Im Sinne dieser Leitlinien gehören zu den Fördergebieten (vergleiche Randnummern 33 und 54) hinsichtlich der Wirtschaftsbeteiligten des Agrarsektors auch die benachteiligten Gebiete im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(38).

6. ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 88 ABSATZ 1

(87) Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag folgende zweckdienliche Maßnahmen für ihre bestehenden Beihilferegelungen vor. Jede künftige Regelung soll nur genehmigt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt sind.

6.1. EINZELNOTIFIZIERUNG ALLER BEIHILFEN FÜR MATERIELLE INVESTITIONEN WÄHREND DER UMSTRUKTURIERUNGSPHASE

(88) Erhält ein Großunternehmen eine nach den vorliegenden Leitlinien zu prüfende Umstrukturierungsbeihilfe, kann die Gewährung jeder weiteren Investitionsbeihilfe während der Umstrukturierungsphase, selbst wenn sie mit einer bereits genehmigten Regelung übereinstimmt, den Umfang der von der Kommission zu bestimmenden Gegenleistung beeinflussen.

(89) Während der Umstrukturierungsphase eines solchen Unternehmens sind alle Beihilfen zur Förderung materieller Investitionen (ungeachtet dessen, ob sie der Regionalentwicklung, dem Umweltschutz oder einem anderen Zweck dienen), die nach 30. Juni 2000 gewährt werden, einzeln zu notifizieren, außer wenn sie unter die geltende "de-minimis"-Regeln(39) fallen.

6.2. INFORMATION DER KOMMISSION ÜBER ALLE BEIHILFEN, DIE DEM UNTERNEHMEN GEWÄHRT WERDEN

(90) Erhält ein Großunternehmen eine nach den vorliegenden Leitlinien zu prüfende Umstrukturierungsbeihilfe, erfordert die Kontrolle einer ordungsgemäßen Durchführung der Entscheidungen der Kommission über solche Beihilfen eine weitreichende Transparenz in bezug auf spätere Beihilfen, die dem Unternehmen gewährt werden könnten, selbst sie nach einer bereits genehmigten Regelung zulässig sind und gemäß den Randnummern 88 und 89 nicht einzeln notifiziert werden müssen.

(91) Ab dem 30. Juni 2000 müssen bei der Notifizierung einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein Großunternehmen alle Beihilfen gleich welcher Art angegeben werden, die für das begünstigte Unternehmen während der Umstrukturierungsphase vorgesehen sind, außer wenn die Beihilfe unter die geltende "de-minimis"-Regel fällt.

(92) Auch in den Bereichen, die in Anwendung der Randnummern 45, 46 und 47 dieser Leitlinien vorzulegen sind, müssen alle anderen Beihilfen angegeben werden, die den begünstigten Unternehmen während des erfaßten Zeitraums gewährt werden sowie die während der Umstrukturierungsphase vorgesehenen Beihilfen, außer wenn sie unter die geltende "de-minimis"-Regel fallen.

(93) Die Kommission behält sich das Recht vor, gegen alle diese Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, wenn die Anforderungen dieser Leitlinien durch die Gewährung von Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen umgangen werden können.

6.3. ANPASSUNG DER BESTEHENDEN RETTUNGS- ODER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEREGELUNGEN AN DIE VORLIEGENDEN LEITLINIEN

(94) Die Mitgliedstaaten müssen ihre bestehenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft sein werden, an die vorliegenden Leitlinien und insbesondere die Bestimmungen von Kapitel 4 anpassen.

(95) Damit die Kommission kontrollieren kann, ob diese Anpassungen vorgenommen wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten ihr vor dem 31. Dezember 1999 ein Verzeichnis aller dieser Regelungen. Anschließend und in jedem Fall vor dem 30. Juni 2000 müssen sie der Kommission hinreichende Angaben machen, damit diese nachprüfen kann, ob die Regelungen entsprechend den vorliegenden Leitlinien geändert wurden.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN, GELTUNGSDAUER UND ÜBERPRÜFUNG DER LEITLINIEN

7.1. ÄNDERUNG DER LEITLINIEN ÜBER REGIONALBEIHILFEN

(96) Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(40) wird durch Streichung des Textes "sofern die Betriebsstätte ..." bis zum Ende von Ziffer 4.4 geändert. Dieser Text schloß die Übernahme einer Betriebsstätte eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens von der Definition einer Erstinvestition und damit der Förderungswürdigkeit im Rahmen der Regionalbeihilfen aus. Diese Übernahme entfällt künftig. Allerdings wird präzisiert, daß bei der Übernahme einer Betriebsstätte eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens die Bedingung von Ziffer 4.5, daß nämlich der Vorgang unter Marktbedingungen erfolgen muß, besonders nachzuweisen ist.

7.2. INKRAFTTRETEN UND GELTUNGSDAUER

(97) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen treten diese Leitlinien mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sofern keine neue Entscheidung ergeht, bleiben sie fünf Jahre in Kraft.

7.3. BEIHILFEN FÜR KMU

(98) Vor dem 30. April 2000 einzeln notifizierte Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU werden noch nach den Leitlinien beurteilt, die vor Annahme der vorliegenden Leitlinien galten. Die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Leitlinien, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1999 bekanntgegeben wurde (vergleiche Fußnote 2), wird für derartige Beihilfen somit erneuert.

(99) Zu beachten ist, daß jede Regelung den zweckdienlichen Maßnahmen gemäß den Randnummern 94 und 95 unterliegt, soweit vorgesehen ist, daß die betreffende Regelung auch nach dem 30. Juni 2000 gilt.

7.4. BEIHILFEN FÜR GROSSE UNTERNEHMEN

(100) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen wird die Kommission die Vereinbarkeit aller Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Großunternehmen sowie aller derartigen Beihilferegelungen für KMU mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien prüfen, sobald diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

Notifizierungen, die vor diesem Zeitpunkt bei der Kommission eingegangen sind, werden noch nach den Kriterien geprüft, die zum Zeitpunkt der Notifizierung galten.

7.5. NICHT NOTIFIZIERTE BEIHILFEN

(101) Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen:

a) auf Grundlage der vorliegenden Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist

b) in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten.

(1) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(2) ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 11.

(3) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2, siehe auch Fußnote zur Überschrift von Kapitel 5.

(4) KOM(1998) 417 endg. und KOM(1999) 148 endg.

(5) CSE(97) 1 endg.

(6) Dabei geht es vor allem um Gesellschaften der Rechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), insbesondere geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 60), genannt werden.

(7) Analog zu den Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG des Rates (ABl. L 26 vom 30.1.1977, S. 1).

(8) Dabei geht es vor allem um Gesellschaften der in Artikel 1 der Richtlinie 90/605/EWG genannten Rechtsformen.

(9) Die Gründung eines Tochterunternehmens, das lediglich die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Passiva übernimmt, wird nicht als Unternehmensneugründung betrachtet.

(10) Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern.

(11) Solche spezifische Regelungen sind die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1) für den Schiffbau, ferner der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1) und die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5).

(12) Einschließlich der von Gemeinschaftsfonds kofinanzierten Beihilfen.

(13) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35; geändert durch die Richtlinie 93/84/EG, ABl. L 254 vom 12.10.1993, S. 16.

(14) Vergleiche Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, S. 595; Crédit Lyonnais/Usinor-Sacilor, Pressemitteilung der Kommission IP(91) 1045.

(15) Mitteilung über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(16) Vergleiche insbesondere Ziffer 27 der Mitteilung über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(17) Bei Rettungsbeihilfen im Banksektor kann eine Ausnahme gemacht werden, damit das betreffende Kreditinstitut seine Banktätigkeit vorübergehend in Übereinstimmung mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften (Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 14)) weiterführen kann. Gegebenenfalls wird jede Beihilfe in einer anderen als in Buchstabe b) vorgesehenen Form, insbesondere eine Kapitalzuführung oder ein nachgeordnetes Darlehen bei der Prüfung etwaiger Gegenleistungen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gemäß Randnummern 35 bis 39 berücksichtigt.

(18) Gegebenenfalls kann die Rückzahlung des Darlehens, das im Rahmen der Rettungsbeihilfe gewährt wurde, durch eine Umstrukturierungsbeihilfe sichergestellt werden, die von der Kommission später genehmigt würde.

(19) Die Angaben, die die Kommission unbedingt benötigt, um die Beihilfe zufriedenstellend prüfen zu können, sind in Anhang I aufgeführt.

(20) Der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7, Ziffer 7.6) enthält hierfür folgende Definition: "Der für die Ermittlung des Marktanteils relevante Produktmarkt umfaßt die Produkte des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden. Der relevante geographische Markt umfaßt grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. Gegebenenfalls kann auch der Weltmarkt als relevanter geographischer Markt zugrundegelegt werden." In einer Fußnote wird darauf hingewiesen, daß bei Vorprodukten der relevante Markt derjenige für das Endprodukt sein kann, sofern die Produkte größtenteils auf dem freien Markt abgesetzt werden.

(21) Vergleiche Randnummer 6.

(22) Bei nicht angemeldeten Beihilfen trägt die Kommission der Möglichkeit Rechnung, daß die Beihilfe vielleicht nicht als Umstrukturierungsbeihilfe, sondern auf andere Weise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist.

(23) Wenn nichts anderes angegeben ist, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Umstrukturierung normalerweise auch der Endtermin für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen des Umstrukturierungsplans (vergleiche Anhang I, Teil IV, sechster Gedankenstrich).

(24) In Anbetracht des Liberalisierungsgrads und der Besonderheiten der einzelnen Sektoren sind zwei Punkte zu beachten:

- Was den Luftverkehr angeht, der seit 1997 vollkommen liberalisiert ist, wendet die Kommission das Prinzip "one time, last time" in den Grenzen und unter den Bedingungen der Leitlinien betreffend die Gewährung von staatlichen Beihilfen im Luftverkehr an,

- in anderen Sektoren können, wenn die Liberalisierung bisher vom freien Wettbewerb abgeschotteter Gemeinschaftsmärkte zu neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten geführt hat, Ausnahmeregelungen in Betracht gezogen werden.

(25) Nicht berücksichtigt werden Beihilfen, die vor dem 1. Januar 1996 Unternehmen der früheren Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden und die die Kommission als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erachtet hat. Außerdem findet dieser Absatz keine Anwendung auf Beihilfen an solche Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2000 notifiziert wurden. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, daß Umstrukturierungsbeihilfen in der Regel nur einmal erforderlich sein sollten, und sie wird die genannten Fälle unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes prüfen.

(26) Artikel 159 EG-Vertrag sieht folgendes vor: "Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei."

(27) Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(28) In seinem Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission (Kimberly Clark Sopalin), Slg. 1996, S. I-4551) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß die Finanzierung aus dem nationalen Beschäftigungsfonds durch den französischen Staat auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen geeignet ist, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere und somit die Voraussetzungen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt. (Durch das Urteil sind allerdings die Schlußfolgerungen der Kommission nicht in Frage gestellt worden, die diese Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erachtet hatte.)

(29) Vergleiche Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 22. Februar 1994.

(30) Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(31) Im Sinne dieser Mitteilung erfaßt der Agrarsektor alle Wirtschaftsteilnehmer, die an der Produktion und/oder Vermarktung der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse beteiligt sind und bezieht auch den Fischerei- und Aquakultursektor mit ein, wobei allerdings die Besonderheiten dieses Sektors und diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften berücksichtigt werden.

(32) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

(33) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

(34) Bei Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten, einschließlich benachteiligter Gebiete, vermindert sich die vorzunehmende Kapazitätsreduzierung um 2 %.

(35) Bei Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten, einschließlich benachteiligter Gebiete, vermindert sich die vorzunehmende Kapazitätsreduzierung um 2 %.

(36) Bei Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten, einschließlich benachteiligter Gebiete, vermindert sich die vorzunehmende Kapazitätsreduzierung um 2 %.

(37) Bei Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten, einschließlich benachteiligter Gebiete, vermindert sich die vorzunehmende Kapazitätsreduzierung um 2 %.

(38) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(39) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(40) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

ANHANG I

FORMBLATT FÜR DIE ANMELDUNG VON UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN

I. Angaben über das Unternehmen

- Firma;

- Rechtsform des Unternehmens;

- Wirtschaftszweig mit genauer Angabe des entsprechenden NACE-Codes;

- Name der wichtigsten Anteilseigner unter Angabe ihres jeweiligen Anteils;

- Angabe sämtlicher Vereinbarungen zwischen Anteilseignern (Bildung eines "harten Kerns", Vorkaufsrecht usw.);

- bei Konzernunternehmen Kopie des vollständigen und aktuellen Konzernaufbaus mit Kapital- und Stimmrechtsverflechtungen;

- wenn das Unternehmen aus einer Übernahme von Vermögenswerten nach einem Liquidations- oder gerichtlichen Vergleichsverfahren hervorgegangen ist, die oben aufgeführten Angaben zu dem oder den betroffenen Unternehmen;

- alle wichtigen Produktionsstandorte in der Welt mit Angabe der Beschäftigtenzahlen;

- wird das Unternehmen einem KMU gleichgestellt, so hat der Mitgliedstaat den Nachweis zu erbringen, daß das Unternehmen sämtliche Kriterien der Gemeinschaftsdefinition von KMU erfuellt. Ist dies der Fall, so muß der Mitgliedstaat darlegen, weshalb das betreffende KMU nicht in den Genuß einer Umstrukturierungsbeihilferegelung zugunsten von KMU gelangen kann (weil es keine derartige Regelung gibt oder die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit nicht erfuellt sind);

- soweit möglich Kopie der drei letzten Gewinn- und Verlustrechnungen, mindestens aber der letzten Gewinn- und Verlustrechnung;

- gegebenenfalls Kopie des Gerichtsbeschlusses über die Bestellung eines Verwalters oder die Eröffnung eines Überwachungsverfahrens.

II. Marktstudien

Der Mitgliedstaat muß für den Markt oder die Märkte, auf denen das in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen tätig ist, die Kopie einer Marktstudie unter Angabe des Organs, das die Marktstudie durchgeführt hat, liefern. In der Marktstudie sind insbesondere anzugeben:

- genaue Abgrenzung des Marktes, der Gegenstand der Studie ist,

- Name der wichtigsten Konkurrenten mit Angabe ihrer jeweiligen Marktanteile auf weltweiter, gemeinschaftsweiter oder nationaler Ebene,

- Entwicklung der Marktanteile des in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in den letzten Jahren,

- Beurteilung der kumulierten Produktionskapazitäten auf Gemeinschaftsebene im Vergleich zur Nachfrage mit der abschließenden Feststellung, ob auf dem betreffenden Markt Überkapazitäten bestehen oder nicht,

- Entwicklungsaussichten von Nachfrage, kumulierten Produktionskapazitäten und Marktpreisen während der nächsten fünf Jahre auf Gemeinschaftsebene.

III. Beschreibung der Beihilfe

- Nachweis, daß es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen sind;

- Angabe, ob das Unternehmen bereits eine Rettungsbeihilfe erhalten hat. Wenn ja, Angabe des Zeitpunkts der Genehmigung und Beifügung der Zusage des Mitgliedstaats, einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorzulegen;

- Angabe, ob das Unternehmen oder seine Tochtergesellschaften, an denen es mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist, bereits in der Vergangenheit Umstrukturierungsbeihilfen oder gleichartige Beihilfen erhalten haben. Wenn ja, Angabe der früheren Kommissionsentscheidungen;

- Form der Beihilfe und Umfang des gesamten, mit der Beihilfe verknüpften finanziellen Vorteils;

- von dem Mitgliedstaat angebotene Gegenleistungen zum Ausgleich der Verzerrungseffekte, die sich für die Wettbewerber auf Gemeinschaftsebene ergeben;

- sämtliche Beihilfen gleich welcher Art, die das Unternehmen bis zum Abschluß seiner Umstrukturierung erhalten könnte, es sei denn, sie fallen unter die geltende "de-minimis"-Regel.

IV. Umstrukturierungsplan

Der Mitgliedstaat muß gemäß den Bestimmungen in den Randnummern 29 bis 47 einen Umstrukturierungsplan liefern, der mindestens folgende Angaben enthält:

- Darstellung der verschiedenen, aus der Marktstudie ersichtlichen Marktentwicklungshypothesen;

- Analyse der verschiedenen Faktoren, die die Schwierigkeiten des Unternehmens verursacht haben;

- Darstellung der für die nächsten Jahre vorgeschlagenen Unternehmensstrategie;

- Beschreibung der einzelnen geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen mit Angabe ihrer jeweiligen Kosten;

- vergleichende Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf regionaler und/oder nationaler Ebene, die sich aus dem Verschwinden des begünstigten Unternehmens bzw. der Durchführung des Umstrukturierungsplans ergeben;

- Terminplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und Frist für die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans;

- genaue Beschreibung des für die Umstrukturierung vorgesehenen Finanzierungskonzepts:

- Verwendung noch vorhandener Eigenmittel,

- Veräußerung von Aktiva oder Tochterunternehmen als Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung,

- Finanzielle Verpflichtung der verschiedenen privaten Anteilseigner und wichtigsten Bankgläubiger,

- Höhe des staatlichen Beitrags und Nachweis seiner Notwendigkeit,

- etwaige Verwendung rückzahlbarer Vorschüsse oder einer Besserungsklausel für die Rückzahlung der Beihilfe;

- voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnungen für die nächsten fünf Jahre mit Schätzung der Eigenkapitalrendite und Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage mehrerer Szenarien;

- Bericht über die Konzertierung mit den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften über die geplante Umstrukturierung;

- Name des oder der Verfasser(s) des Umstrukturierungsplans und Zeitpunkt seiner Aufstellung.

V. Verpflichtung des Mitgliedstaats

Der Mitgliedstaat muß sich verpflichten, in den Berichten über die genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen alle zweckdienlichen Angaben über die Beihilfen gleich welcher Art zu machen, die dem Unternehmen gewährt werden, das die Umstrukturierungsbeihilfe erhält, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer Beihilferegelung geschieht oder nicht, bis die Umstrukturierungsphase abgeschlossen ist.

ANHANG II

FORMBLATT FÜR DIE ANMELDUNG VON RETTUNGSBEIHILFEN

Unbedingt erforderliche Angaben über das Unternehmen:

Firma;

Rechtsform des Unternehmens;

Wirtschaftszweig;

Zahl der Beschäftigten (gegebenenfalls konsolidiert);

Umfang des Betriebs- und Finanzaufwands während der letzten zwölf Monate;

Hoechstbetrag des geplanten Darlehens;

Name des Darlehensgebers.

Unbedingt zu übersendende Unterlagen:

- letzte Gewinn- und Verlustrechnung mit Tätigkeitsbericht oder Gerichtsbeschluß über die Eröffnung einer Überwachungsperiode nach dem nationalen Gesellschaftsrecht;

- Verpflichtung des Mitgliedstaats, der Kommission innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungs- oder [Liquidationsplan] vorzulegen bzw. den Nachweis zu übermitteln, daß das Darlehen und die Beihilfe vollständig zurückgezahlt worden sind;

- Liquiditätsplan für die nächsten sechs Monate mit Angabe der kurzfristig aufzunehmenden Fremdmittel;

- Kopie des Darlehensangebots an das in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen für das mit der Rettungsbeihilfe verknüpfte Darlehen; in dem Angebot sind die Bedingungen für die Auszahlung der Darlehensbeträge und die Rückzahlungsmodalitäten anzugeben;

- Kopie des Entwurfs der Bürgschaft für das betreffende Darlehen, falls eine solche Bürgschaft vorgesehen ist.

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