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Document 51999AC0938

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit» (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

ABl. C 368 vom 20.12.1999, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AC0938

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit» (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Amtsblatt Nr. C 368 vom 20/12/1999 S. 0018 - 0019


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit" (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(1999/C 368/07)

Der Rat beschloß am 17. Mai 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 30. September 1999 an. Berichterstatter war Herr Etty.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 367. Plenartagung (Sitzung vom 20. Oktober 1999) mit 97 gegen 1 Stimme bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß pflichtet der Kommission grundsätzlich darin bei, daß Maßnahmen zur Vereinfachung und besseren Verständlichkeit des Gemeinschaftsrechts ohne Beeinträchtigung des Schutzniveaus von großer Bedeutung sind. Dieses Bemühen ist besonders in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen, in denen der Aufbau der bestehenden Rechtsakte bisweilen schwer durchschaubar geworden ist.

2. Der Ausschuß stellt fest, daß der Zweck einer Konsolidierung nicht darin besteht, inhaltliche Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften vorzunehmen.

3. Die Kommission hat mit Beschluß vom 1. April 1987 ihre Dienststellen angewiesen, spätestens nach der zehnten Änderung eines Rechtsaktes eine Konsolidierung vorzunehmen; dabei handelt es sich um eine Mindestregel. Die Karzinogen-Richtlinie von 1990(1) war nur einmal geändert worden, als die Kommission am 8. April 1999 ihren Kodifizierungsvorschlag vorlegte. Danach ist diese Richtlinie des Rates allerdings am 29. April 1999 zum zweiten Mal geändert worden.

Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Kodifizierungsbemühungen dort ansetzen sollten, wo die größte Notwendigkeit besteht, Klarheit zu schaffen. Die Kommission sollte es nach Möglichkeit vermeiden, fast unmittelbar nach einem Vorschlag zur Kodifizierung einen neuen Vorschlag zur Änderung vorzulegen.

In diesem Fall sind Aspekte im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Grund für die frühzeitige Vorlage des Kommissionsvorschlages: In der Richtlinie war der Schutz der Arbeitnehmer ursprünglich auf Stoffe beschränkt, die auf Gemeinschaftsebene als gefährlich eingestuft werden; nach der ersten Änderung wurde der Anwendungsbereich um Stoffe ergänzt, die von anderen maßgebenden Stellen als krebserzeugend anerkannt werden.

Nach dem Kenntnisstand des Ausschusses sind die Vorbereitungen für die Aufnahme einer zweiten Änderung in den Kodifizierungsprozeß bereits weit fortgeschritten. Er geht daher von der baldigen Annahme des neuen Vorschlags aus.

4. Der Ausschuß stimmt dem vorliegenden Vorschlag voll und ganz zu.

5. Da es sich hierbei um den ersten Vorschlag dieser Art in diesem Politikbereich handelt, der ihm vorgelegt wird, möchte der Ausschuß die Gelegenheit nutzen, sich zu den allgemeineren Aspekten der Kodifizierung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu äußern:

- Wenn die zur Kodifizierung vorgesehenen Rechtsakte graduelle Unterschiede im Schutzniveau aufweisen, müssen unter Berücksichtigung des unter Ziffer 2 Gesagten die Bestimmungen gelten, durch die die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz am besten gewährleistet werden kann.

- Wenn die Rechtsakte Ausnahmeregelungen enthalten, z. B. ausgeklammerte Sektoren, sollte die Kodifizierung bei den zuständigen Dienststellen und Einrichtungen der EU unverzüglich eine Diskussion darüber auslösen, ob solche Ausnahmen (und falls ja, welche) noch gerechtfertigt sind; daraus sind Schlußfolgerungen zu ziehen und in zweckmäßiger Weise umzusetzen.

- Die Kodifizierung ist nicht nur wichtig, um das Gemeinschaftsrecht für den EU-Normalbürger klarer verständlich und leichter zugänglich zu machen, sondern nützt ebenso den Regierungen, Parlamenten und wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen in den beitrittswilligen Staaten, insbesondere den mittel- und osteuropäischen Ländern. Der Ausschuß setzt sich in diesem Zusammenhang erneut für eine engere Zusammenarbeit mit den Organisationen ein, die in diesen Ländern für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständig sind.

- Der Ausschuß ist sich bewußt, daß die Kodifizierung nicht nur Sache der GD V ist, sondern in hohem Maße auch die juristischen Dienste der Kommission betrifft. Gleichwohl möchte er seine früheren Vorschläge wiederholen und die Kommission auffordern, dafür Sorge zu tragen, daß alle sachdienlichen Ressourcen der GD V auf einer Höhe gehalten werden, die ihr die wirksame Erfuellung ihrer Aufgabe ermöglicht.

- Wenn die Kodifizierung, wie zu hoffen steht, das Gemeinschaftsrecht klarer und besser verständlich macht, könnte die GD V die Frage prüfen, ob zusätzliche Instrumente und Maßnahmen denkbar wären, mit denen die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften verbessert wird.

Brüssel, den 20. Oktober 1999.

Die Präsidentin

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

(1) Richtlinie 90/394/EWG, ABl. L 196 vom 26.7.1990.

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