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Document 51999AC1122

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung»

ABl. C 51 vom 23.2.2000, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AC1122

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung»

Amtsblatt Nr. C 051 vom 23/02/2000 S. 0028 - 0028


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung"

(2000/C 51/07)

Der Rat beschloß am 10. September 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 15. November 1999 an. Berichterstatter war Herr Donnelly.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 368. Plenartagung am 8. und 9. Dezember 1999 (Sitzung vom 8. Dezember) mit 111 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

1. Allgemeine Bemerkungen

1.1. Mit der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 96/51/EG wurde für bestimmte Zusatzstoffe (Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel sowie Wachstumsförderer) eine Regelung festgelegt, bei der die Kommission die bestehenden Zulassungen unter bestimmten Bedingungen ersetzen kann.

1.2. Es fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage für die Ersetzung der vor dem 1. Januar 1988 gewährten Zulassungen (ausgenommen die Fußnote in Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/51/EG).

1.3. Falls dieser Vorschlag keine Gesetzeskraft erlangt, würden alle Zusatzstoffe, die vor dem 1. Januar 1988 zugelassen und nach weniger strengen Normen als den seit Januar 1988 geltenden bewertet wurden, weiterhin zugelassen bleiben; das gleiche gilt, wie bereits bisher, für die Nachahmungsprodukte. Bei den neueren (nach Januar 1988 zugelassenen) Zusatzstoffen dagegen, für die das strengere Kriterium der Bindung an den "Verantwortlichen für das Inverkehrbringen" gilt, werden die Nachahmungsprodukte verboten.

1.4. Die dadurch entstandene uneinheitliche Rechtslage entspricht sicher nicht der Absicht des Gesetzgebers. Zweck der hier vorgeschlagenen Änderung ist es, eine kohärente Rechtslage wiederherzustellen, durch die sichergestellt wird, daß diese Ersetzungen gleichzeitig für alle betroffenen Zusatzstoffe unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zulassung vorgenommen werden können.

2. Besondere Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß stimmt dem Vorschlag der Kommission zu, weil dadurch die rechtliche Inkohärenz beseitigt und sichergestellt wird, daß- insbesondere im Hinblick auf die Produktsicherheit - die gleichen strengen Bewertungsmaßstäbe für technisch hochentwickelte Zusatzstoffe gelten. Darüber hinaus ermöglicht der Vorschlag die Gleichbehandlung aller betroffenen Produkte.

Brüssel, den 8. Dezember 1999.

Die Präsidentin

Des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

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