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Document 52001AE0519

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether)"

ABl. C 193 vom 10.7.2001, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AE0519

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether)"

Amtsblatt Nr. C 193 vom 10/07/2001 S. 0027 - 0028


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether)"

(2001/C 193/05)

Der Rat beschloss am 12. Februar 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 10. April 2001 an. Berichterstatter war Herr Colombo.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 381. Plenartagung am 25. und 26. April (Sitzung vom 25. April) mit 65 Ja-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

1. Ziel des Vorschlags

1.1. Mit dem jetzigen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG(1) sollen die Rechtsvorschriften zur Vermarktung und dem Einsatz von Pentabromdiphenylether (PentaBDE) harmonisiert werden.

1.2. Ziel des Vorschlags ist es, durch das Verbot der Verwendung und Vermarktung von Produkten, die PentaBDE enthalten, die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt zu schützen.

2. Einleitung

2.1. PentaBDE ist ein bromiertes Flammschutzmittel, das fast ausschließlich (zu etwa 95 %) zur Herstellung von Polyurethanweichschaum für den Einsatz in zahlreichen Bereichen der Konsumgüterproduktion verwendet wird. In geringerem Umfang wird der Stoff auch als Flammschutz-Additiv für Epoxyd- und Phenolharze, für ungesättigten Polyester und für Textilerzeugnisse eingesetzt.

2.2. Bei der Herstellung von Plyurethanweichschaum werden noch andere Flammschutzmittel verwendet - von denen das in der vierten Prioritätenliste zur Risikoabschätzung enthaltene Tris(2-Chlor-1-Methylethyl)Phosphat (TCEP) am gebräuchlichsten ist -, die infolge der restriktiven Gesetzgebung bezüglich der Verwendung von PentaBDE in der EU und in den Mitgliedstaaten eingeführt wurden.

2.3. Daten zu Umweltrisiken zeigen hohe Konzentrationen von PentaBDE bei Fischen und Regenwürmern in der Nähe von Produktionsanlagen für Polyurethanweichschaum.

2.4. Bei der Bestimmung der Risiken für den Menschen auf der Grundlage der Verordnung 793/93/EWG(2) fehlen ausreichende Angaben über gesundheitliche Auswirkungen, besonders in Bezug auf Personen, die PentaBDE ausgesetzt sind. Obschon für diesen Personenkreis gewisse Daten (Auftreten von Chlorakne) vorliegen, ist eine vertiefte Analyse der kutanen Aufnahme von PentaBDE vonnöten.

2.5. Bei Tierversuchen zur toxischen Wirkung von PentaBDE wurden erhebliche Stoffwechselstörungen der Leber nachgewiesen. Andere Tierversuche haben gezeigt, dass PentaBDE eine im Fettgewebe bioakkumulierende Substanz ist.

2.6. Außerdem wurden PentaBDE-Belastungen der Muttermilch festgestellt. Bis heute sind die Ursachen für diese Belastungen nicht bekannt, ebenso wenig weiß man über die Toxikokinetik bei diesem Expositionsumfang. Aus diesem Grund sind weitere Analysen zur Toxizität von PentaBDE unerlässlich.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Auf der Grundlage der in der Verordnung 793/93/EG empfohlenen Risikoabschätzung sowie aufgrund des von der Gemeinschaft angewandten Vorsorgeprinzips stimmt der Ausschuss dem Vorschlag der Kommission zu, die Vermarktung, den Einsatz und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die diesen Stoff enthalten, zu beschränken. Dieser Standpunkt wird in Kenntnis der Konsultation und der positiven Haltung der Industrie und anderer Interessengruppen sowie angesichts der Bedeutung der Risiken, die von PentaBDE für die Gesundheit der Menschen und für die Umwelt ausgehen, eingenommen.

3.2. Auf Grund der begrenzten Kenntnisse über die Auswirkungen des Stoffes auf die Gesundheit des Menschen fordert der Ausschuss die Kommission auf, epidemiologische Untersuchungen im Rahmen der gesundheitlichen Überwachung von Arbeitern durchzuführen, die mit PentaBDE in Berührung kommen. Insbesondere müssen dabei die Aspekte der biologischen Akkumulation im Fettgewebe im Laufe des Arbeitslebens analysiert werden.

3.3. In Anbetracht der vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) geäußerten Besorgnis über die PentaBDE-Exposition von gestillten Säuglingen fordert der WSA ein spezielles Programm zur wissenschaftlichen Vertiefung des bisherigen Kenntnisstandes und zur Identifizierung und Bewertung der notwendigen Schutzmaßnahmen.

3.4. Obwohl die Bewertung der von Octabromdiphenylether (OctaBDE) ausgehenden Risiken (siehe 5. Absatz des Vorschlags) noch nicht abgeschlossen ist, fordert der Ausschuss die Kommission auf, zu überprüfen, ob nicht auch für diese Substanz die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsorgeprinzips gegeben sind.

Brüssel, den 25. April 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201-203.

(2) ABl. L 224 vom 3.9.1993, S. 34.

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