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Document 52001AE0522

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte"

ABl. C 193 vom 10.7.2001, p. 32–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AE0522

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte"

Amtsblatt Nr. C 193 vom 10/07/2001 S. 0032 - 0037


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte"

(2001/C 193/08)

Der Rat beschloss am 10. November 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 30. März 2001 an. Berichterstatter war Herr Leif E. Nielsen.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 381. Plenartagung am 25. und 26. April 2001 (Sitzung vom 26. April) mit 81 Stimmen bei 7 Gegenstimmen und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Hintergrund

1.1. Seit 1986 die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rindern festgestellt und ihr Zusammenhang mit der 1996 beschriebenen neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit entdeckt wurde, wurden verschiedene Maßnahmen durchgeführt, um die Ansteckung mit BSE zu verhindern und die Gefahr einer Übertragung auf den Menschen zu bannen. BSE hat sich aller Wahrscheinlichkeit nach über Futter verbreitet, das mit dem infektiösen Erreger verseucht war. Deshalb betreffen die strengeren Restriktionsmaßnahmen in erster Linie die Herstellung und Verwendung von Tiermehl, darunter besonders:

- das Mitte 1994 ausgesprochene und in bestimmten Mitgliedstaaten durch strengere Bestimmungen ergänzte Verbot, Säugerprotein an Wiederkäuer zu verfüttern(1),

- die Herstellung von Tiermehl nach Mindeststandards seit dem 1. April 1997, die für die Inaktivierung der Erreger der Traberkrankheit(2) und von BSE(3) als hinreichend gelten,

- die Einführung von Maßnahmen zur Feststellung, Überwachung und Ausrottung von BSE seit dem 1. Mai 1998,

- die Entfernung spezifizierten Risikomaterials(4) aus der Futtermittel- und Nahrungskette seit dem 1. Oktober 2000.

1.2. Der Rat verabschiedete im Dezember 2000 das vorläufige Verbot, im ersten Halbjahr 2001 Tiermehl für das Futter von Zuchttieren zu verwenden, sowie die Forderung, alle über 30 Monate alten Rinder bei der Schlachtung auf BSE zu testen, bevor sie zum Verzehr freigegeben werden. Zudem beschloss der Rat im Januar 2001, dass die gesamte Wirbelsäule von Wiederkäuern zu entfernen ist. Gleichzeitig wird damit gerechnet, dass der Kommissionsvorschlag zur Vorbeugung und Bekämpfung bestimmter übertragbarer spongiformer Enzephalopathien (TSE)(5) in absehbarer Zukunft verabschiedet wird. In diesem Fall wird u. a. die Forderung nach der Entfernung von Risikomaterial an den BSE/TSE-Status des betreffenden Mitgliedstaats angepasst.

2. Zusammenfassung der Kommissionsvorschläge

2.1. Der Verordnungsvorschlag(6) ist im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit genannt und enthält neue Rahmenbestimmungen für tierische Nebenprodukte. Verendete Tiere und Konfiskate werden aus der Futtermittelkette ausgeschlossen. Als einziges Rohmaterial für die Herstellung von Tiermehl wäre demnach Material von Tieren zulässig, das nach einer Gesundheitskontrolle für genusstauglich erklärt wird. Der Vorschlag enthält alternative Verfahren für die Nutzung oder Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Gleichzeitig wird eine Verbindung zu den umweltrechtlichen Vorschriften hergestellt.

2.2. Der Verordnungsvorschlag ersetzt damit die derzeitigen Bestimmungen zur Beseitigung und Verarbeitung tierischer Abfälle sowie zur Herstellung von Futtermitteln tierischen Ursprungs, mit denen das Auftreten etwaiger Krankheitserreger verhindert werden soll. Tierische Abfälle werden bisher definiert als Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht unmittelbar für den Verzehr bestimmt sind. Diese werden in gefährliche und weniger gefährliche Stoffe unterteilt, wobei letztere Kategorie aus Produkten besteht, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind. Durch den Vorschlag wird der Oberbegriff "tierische Nebenprodukte" eingeführt und anschließend in drei Kategorien unterteilt, für die unterschiedliche Anforderungen für die weitere Verwendung gelten.

2.3. Der wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat zum Thema tierische Nebenprodukte mehrere wissenschaftliche Stellungnahmen abgegeben. Demnach würde das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern und unannehmbar hoher Konzentrationen chemischer Rückstände in Futtermitteln durch den Ausschluss von verendeten Tieren und Konfiskaten aus der Futtermittelkette weiter reduziert. Andere Alternativen als die Verbrennung, Mitverbrennung und Entsorgung auf Deponien sind auf bestimmte tierische Nebenprodukte beschränkt.

2.4. Kategorie 1 entspricht der höchsten Risikokategorie und umfasst Material aus tierischen Nebenprodukten, von denen ein TSE-Risiko, ein unbekanntes Risiko oder ein Risiko infolge von Rückständen verbotener Stoffe (Hormone, Beta-Agonisten(7) usw.) oder von Rückständen von Umweltschadstoffen (Dioxine, PCB usw.) ausgeht. Tierische Nebenprodukte dieser Kategorie müssen ausschließlich als Abfall durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Abladen auf einer Deponie entsorgt werden.

2.5. Kategorie 2 umfasst Material aus tierischen Nebenprodukten, von denen ein Risiko aufgrund anderer Tierseuchen als TSE oder ein Risiko aufgrund von Tierarzneimittelrückständen ausgeht. Gülle, Magen- und Darminhalt und Schlachthofschlämme fallen ebenfalls in diese Kategorie. Die betreffenden tierischen Nebenprodukte können nach geeigneter Hitzebehandlung für bestimmte andere Verwendungszwecke als die Futtermittelherstellung (namentlich zur Erzeugung von Biogas, zur Kompostierung, zur Herstellung von Düngemitteln oder Erzeugnissen der Fettverarbeitungsindustrie) aufbereitet werden.

2.6. Kategorie 3 umfasst Material aus Nebenprodukten von gesunden Tieren, d. h. im Schlachthof geschlachteten Tieren, die für genusstauglich erklärt wurden. Nur tierische Nebenprodukte dieser Kategorie dürfen als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden. Diese Kategorie ist demnach die "Positivliste" der Materialien für die Aufbereitung von Zutaten tierischen Ursprungs, die in Futtermittel eingehen dürfen. Unter diese Kategorie fallen auch Erzeugnisse wie Wolle, Häute, Pelze und Federn, die weder zum Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind (d. h. für technische Erzeugnisse).

2.7. Der Vorschlag enthält detaillierte Kontrollvorschriften, die eine deutliche Trennung während der Sammlung/Abholung und Beförderung sowie die Herkunftssicherung der verschiedenen Kategorien mit Hilfe von Büchern, Begleitpapieren und Veterinärbescheinigungen sicherstellen sollen. Zudem wird ein System zur Kennzeichnung und Registrierung der Enderzeugnisse (z. B. Anfärbung - mit geeigneten Mitteln - von ausgeschmolzenen Fetten und Proteinmehl) eingeführt.

2.8. Bei der Tierkörperbeseitigung anfallende Erzeugnisse (Tiermehl und ausgeschmolzene Fette) unterliegen laut Kommissionsvorschlag nicht den bisherigen Bestimmungen der Richtlinie 90/667/EWG. Wenn sie als Abfall entsorgt oder rückgewonnen werden sollen, fallen diese Produkte jedoch unter die Rahmenrichtlinie für Abfälle(8), die die Bestimmungen für Behandlung, Entsorgung und Wiederverwertung von Abfall festlegt.

2.9. Der Vorschlag zielt deshalb darauf ab, das Verhältnis zwischen der Richtlinie über tierische Abfälle und der Rahmenrichtlinie über Abfälle zu klären und eine logische Verbindung zwischen den beiden Rechtsakten zu schaffen. Sowohl unbehandelte als auch behandelte tierische Nebenprodukte können nur den bereits genannten drei Verwendungszwecken zugeführt werden:

- der Abfallentsorgung (z. B. Abladen auf einer Deponie, Vergraben, Verbrennen),

- der Abfallrückgewinnung (z. B. Mitverbrennen),

- dem "Inverkehrbringen" (z. B. Herstellung von behandeltem tierischem Eiweiß und ausgeschmolzenen Fetten zur Verwendung als Futter- oder Düngemittel, in kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln u. a.).

2.10. Tierische Nebenprodukte, die der Entsorgung oder Rückgewinnung zugeführt werden sollen, sind als Abfall anzusehen. Die Kontrollen der Entsorgung und Rückgewinnung müssen daher sicherstellen, dass die in Artikel 4 der Rahmenrichtlinie über Abfälle enthaltenen Ziele erreicht sowie die Gesundheit des Menschen und die Umwelt geschützt werden.

2.11. Die Kommission macht keinen Hehl daraus, dass die Entsorgung von Tiermehl durch Verbrennung oder auf Deponien zusätzliche Kosten, erhebliche ökologische Nachteile sowie Probleme aufgrund unzureichender Kapazitäten vor Ort zur Folge hat. Dagegen ist die Mitverbrennung von Fetten begrenzt rentabel. Das Kompostieren und die Verwendung von Tiermehl als Düngemittel bringen zwar bestimmte ökologische Vorteile mit sich, sind aber ebenfalls nur begrenzt kostendeckend. Die Biogaserzeugung, eine nach Ansicht der Kommission aufstrebende Technologie, bietet neben zahlreichen Vorteilen für die Umwelt auch die Aussicht auf teilweise Kostendeckung durch Erzeugung "grüner" Energie.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Die Unsicherheit im Zusammenhang mit der BSE-Krise spiegelt sich in hohem Maße in den Entscheidungen des Rates und den Rechtsvorschriften wider, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten seit 1986 umgesetzt wurden. Es liegt auf der Hand, dass das Ausmaß der Krise auf die späte Verabschiedung und Umsetzung sowie die mangelnde Einhaltung der Bestimmungen zurückzuführen ist. Vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission durchgeführte Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten zeigten, dass die Bestimmungen in mehreren Fällen nicht eingehalten wurden. Eine wesentlich strengere Kontrolle der Einhaltung der geltenden Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten wäre nach Ansicht des Wirtschafts- und Sozialausschusses entscheidend gewesen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu stoppen und eine weitere Übertragung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit auf Menschen zu vermeiden. Gleichzeitig sind dringend Maßnahmen zur Schulung aller betroffenen Personengruppen erforderlich.

3.2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss schlug bereits früher ein Verbot der Verwendung von Tiermehl für Zuchttiere mit Blick auf eine grundlegende Risikoanalyse und eine Bewertung des Risikomanagements in den Mitgliedstaaten vor, bevor zur weiteren Verwendung Stellung genommen wird. Bereits in seiner Initiativstellungnahme von 1996 zu den Folgen von BSE(9) schlug der Ausschuss vor, zu prüfen, ob das Verbot der Verwendung von Futter auf der Grundlage von Tiermehl für Wiederkäuer auf Nichtwiederkäuer ausgedehnt werden sollte. Der Vorschlag wurde später in der Stellungnahme des Ausschusses von 1999 zum "TSE-Vorschlag"(10) erneut unterbreitet. Im gleichen Zusammenhang betonte der Ausschuss die Notwendigkeit einer langfristigen Strategie in diesem Bereich und die enge Verbindung zwischen dem "TSE-Vorschlag" und dem Umgang mit tierischen Nebenprodukten.

3.3. Die wesentliche Frage in der derzeitigen Situation ist, ob das vorläufige Verbot der Verwendung von Tiermehl für Zuchttiere verlängert werden oder endgültig sein soll, wodurch bestimmten Vorschriften in dem vorliegenden Vorschlag die Grundlage entzogen würde. Hingegen würden die Bestimmungen des Vorschlags zur Abfallentsorgung und Abfallrückgewinnung weit größere Mengen tierischer Nebenprodukte umfassen(11). Solange nicht jede Gefahr für die tierische Gesundheit und jede Gefahr der Krankheitsübertragung auf den Menschen ausgeschlossen werden kann und insbesondere solange die Gefahren einer Erkrankung an BSE und an der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bestehen, muss nach Ansicht des Ausschusses das Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Nichtpflanzenfresser mit einhöhligem Magen rigoros aufrechterhalten und durchgesetzt werden. Dieses Verbot muss auf jeden Fall für sich normalerweise pflanzlich ernährende Tiere in ein ständiges Verbot umgewandelt werden, was die Ergreifung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Massenproduktion von pflanzlichem Ersatz-Eiweiß erforderlich macht.

3.4. Grundsätzlich vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass die Verwendung gesunder Teile von gesunden, für den menschlichen Verzehr geeigneten Tieren als völlig vertretbar anzusehen ist, vorausgesetzt, die geltenden Vorschriften werden eingehalten; dadurch wird gleichzeitig die Wiederverwendung der Ressourcen gewährleistet. Bezüglich des Risikomanagements sollte das bisherige Verbot der Verwendung von Tiermehl für Wiederkäuer jedoch beibehalten und alles Wiederkäuermaterial aus der Nahrungskette entfernt werden, so dass nur Materialien von und für Tiere mit einhöhligem Magen verwandt werden. Darüber hinaus kann ein Verbot der Wiederverwertung innerhalb einer Art ("Kannibalismus") eingeführt werden. Das vorläufige Verbot sollte jedoch unter allen Umständen beibehalten werden, bis hinreichend Sicherheit bezüglich der Herstellung und Verwendung von Tiermehl besteht.

3.5. Das Risiko einer Umgehung der Vorschriften ist unbedingt auszuschließen. Das kann durch HACCP-Programme, die Zertifizierung oder die Anerkennung der einzelnen Unternehmen (Schlachthöfe, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Futtermittelbetriebe usw.) sowie die Forderung nach getrennten Produktionsstraßen geschehen, um so eine sachgemäße Herstellung von Tiermehl zu gewährleisten. Vollständige Rückverfolgbarkeit über alle Glieder der Produktionskette und eine offene Deklaration von Tiermehl enthaltenden Futtermitteln sind hier unabdingbare Konsequenzen. Dies liegt nicht nur im Interesse des Rindfleischmarktes, sondern ist auch für die Verbraucher sehr wichtig, die darauf vertrauen können müssen, dass sie Fleisch kaufen, das für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist.

3.5.1. Die Kommission sollte umgehend für den sofortigen dringenden Rückruf aller potenziell kontaminierten oder unter Kontaminierungsverdacht stehenden Produkte sorgen. Außerdem vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass Allesfresser oder Fleischfresser aus Gründen der Ethik und der artgerechten Tierhaltung nicht mit Nebenprodukten ihrer eigenen Tierart gefüttert werden sollten; durch diesen Verzicht kann außerdem die Gefahr der Übertragung einer Krankheit innerhalb ein und derselben Tierart verringert werden, die unmittelbarer und häufiger als die der Kontaminierung zwischen verschiedenen Tierarten ist.

3.6. Was die konkrete Bewertung des Verordnungsvorschlags angeht, so besteht für den Ausschuss - sowohl in ethischer Hinsicht als auch mit Blick auf die wissenschaftlich dokumentierten krankheitsrelevanten Erkenntnisse - kein Zweifel daran, dass verendete Tiere und Konfiskate tierischer Nebenprodukte nicht mehr für die Futtermittelproduktion verwendet und die bisherigen Unklarheiten bezüglich der Vorschriften über Abfall ausgeräumt werden sollten. Deshalb ist der Ausschuss der Ansicht, dass der Vorschlag rasch umgesetzt werden sollte. Als Grundvoraussetzung sollte jedoch gelten, dass die Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten bei ihrem Inkrafttreten eingehalten werden können, ohne dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

3.7. Es ist jedoch erforderlich, die technischen, ökologischen, wirtschaftlichen und handelsspezifischen Probleme zu berücksichtigen, die die Umsetzung des Vorschlags unweigerlich zur Folge haben wird. Diese Probleme wären allerdings wesentlich geringer als bei einer Verlängerung des totalen Verbots der Verwendung von Tiermehl(12).

3.8. Die alternative Entsorgung hat erhebliche ökologische Auswirkungen, und zwar nicht zuletzt in Form von Stickstoffoxid, Dioxin und weiteren bei der Verbrennung entstehenden Schadstoffen. In diesem Zusammenhang ist es daher sehr wichtig, die Forschung voranzutreiben, so dass die Folgen für die Umwelt so gering wie möglich sind. Der Gefahr für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier, u. a. bei einem unkontrollierten Umgang mit verendeten Tieren, sollte dabei hohe Priorität eingeräumt werden.

3.9. Nach dem Vorschlag unterliegt die Einführung tierischer Nebenprodukte den Vorschriften der Europäischen Union. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Einführung von Fleisch und Fleischprodukten, die für den Verzehr bestimmt sind, der Verbrauchersicherheit in demselben Maße gerecht wird wie unionseigene Produkte, ob die Erfuellung solcher Anforderungen in der Praxis kontrolliert werden kann und inwieweit sie in Einklang mit den WTO-Bestimmungen stehen.

3.10. Die vorgeschlagene Vereinfachung wird zu größerer Transparenz der besonderen Gesundheitsvorschriften für nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte führen. Die Vereinfachung sollte jedoch nach Ansicht des Ausschusses unter keinen Umständen eine Deregulierung mit sich bringen. Wo der Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit geboten ist, müssen die entsprechenden Gesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte unbedingt aufrechterhalten und verschärft werden.

3.11. Der Widerstand gegen den Bau von Verbrennungsanlagen für Tiermehl macht die Errichtung neuer Anlagen schwierig und auch die Verbrennung von Tiermehl in Kraftwerken und Zementöfen ist aus diesem Grund keineswegs unproblematisch. In einigen Mitgliedstaaten gibt es Anreize für die Verwendung von Abfall zur Energieproduktion und zur Wiederverwertung, was so weit wie möglich durch Erfahrungsaustausch und einschlägige Initiativen auf EU-Ebene gefördert werden sollte. Die Forschungsergebnisse und die beschlossenen Normen betreffend die Verbrennungsanlagen sind zu veröffentlichen.

3.12. Der Bedarf an alternativen Methoden für die Verwendung bzw. Entsorgung tierischer Nebenprodukte hängt von der BSE-Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat ab und variiert damit von Staat zu Staat; zudem ist die Lage in Bezug auf die Steuern und Abgaben, darunter die Energie- und Umweltsteuern, komplex. Auch hier fordert der Ausschuss zur Umsetzung hinlänglich zukunftsweisender Lösungen auf EU-Ebene auf.

3.13. Laut Artikel 36 des Vorschlags erstellt die Kommission einen Bericht über die für die Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte gewährten Finanzhilfen. Die Formen derartiger Finanzhilfen in den Mitgliedstaaten weichen stark voneinander ab, u. a. aufgrund der unterschiedlichen juristischen und rechtlichen Lage. Um zu vermeiden, dass die jeweiligen Wettbewerbsbedingungen dadurch beeinflusst werden, sollten die von der Kommission angekündigte Analyse baldigst durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dies ist für eine zweckmäßige Umsetzung des Vorschlags ohne das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten notwendig.

4. Besondere Bemerkungen

4.1. Es ist zweckmäßig, den Vorschlag mit anderen Vorschriften für die Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für Futter abzustimmen. Damit soll sichergestellt werden, dass in dem Vorschlag wichtige Ausnahmen, Verweise, Koordinierungen usw. in Bezug auf beispielsweise tierische Fette, hydrolisiertes Protein Dicalciumphosphat sowie Essensabfälle aus privaten Haushalten, öffentlichen Einrichtungen, Restaurants, Einzelhandelsunternehmen usw. genannt werden.

4.2. Speisereste von Catering-Unternehmen oder ähnlichem ("catering-waste") können Material von Wiederkäuern enthalten und sollten deshalb unter Kategorie 2 fallen.

4.3. Das Material der Kategorie 2 umfasst Gülle sämtlicher Tierarten sowie den Magen- und Darminhalt von Säugetieren, mit Ausnahme von Gülle usw. von gewöhnlichen landwirtschaftlichen Betrieben. Damit fallen Gülle sowie Magen- und Darminhalt in Schlachtabfällen von Wiederkäuern unter diese Kategorie. Laut Artikel 5 Ziffer 2 Buchstabe e) können u. a. Gülle, Magen- und Darminhalt ohne besondere Voraussetzungen in Biogasanlagen verwendet werden. Das entspricht der heutigen Praxis und ist als besonders wichtig anzusehen.

4.4. Nach Artikel 5 Ziffer 2 Buchstabe c) kann Material der Kategorie 2 nach einer Drucksterilisierung als organisches Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel verwendet oder in einer Biogasanlage oder Kompostieranlage (vgl. Artikel 12) behandelt werden. Für die Behandlung in einer Biogasanlage ist eine Pasteurisierung mit besonderen Anforderungen an Dauer und Temperatur erforderlich. Da bereits eine Drucksterilisierung vorgenommen wurde und einschlägige Erreger damit eliminiert wurden, ist es überfluessig, für die weitere Biogasbehandlung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 besondere Pasteurisierungsanforderungen zu stellen. Deshalb sollte die Forderung nach einer besonderen Pasteurisierungsabteilung in Anhang IV Kapitel II Buchstabe A Ziffer 1 Buchstabe a) gestrichen, diejenige einer Ausrüstung der Biogasreaktoren u. a. mit Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung jedoch aufrechterhalten werden. Aus demselben Grund wird ferner vorgeschlagen, Kapitel 2 Buchstabe B Ziffer I zu streichen. In Kapitel II Buchstabe C zu den Vorschriften für die Hitzebehandlung sollte "Pasteurisierungsabteilung" durch "Pasteurisierungsreaktor" ersetzt werden. Zudem sollte angeführt werden, dass Behandlungen mit einem Ergebnis, das dem einer Behandlung bei 70 °C und von 60 Min. entspricht, ebenfalls möglich sind.

4.5. Laut Artikel 5 Ziffer 2 Buchstabe e) kann Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Material aus Schlachthöfen - wie unter Ziffer 1 Buchstabe b) definiert - auf Böden nach Maßgabe dieser Verordnung ausgebracht werden, vorausgesetzt, es besteht nicht die Gefahr der Verbreitung einer ernsten ansteckenden Krankheit. Es ist erforderlich, auf die von der Europäischen Union und auf internationaler Ebene erstellte Definition bösartiger ansteckender Krankheiten, z. B. der klassischen Schweinepest und der Maul- und Klauenseuche, hinzuweisen.

4.6. Der Ausschuss empfiehlt, die von Wiederkäuern stammenden Proteine nicht als Düngemittel zu verwenden.

4.7. Artikel 6 Ziffer 2 Buchstabe f) zufolge kann das Material der Kategorie 3 in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage verarbeitet werden, wozu eine Pasteurisierung mit besonderen Auflagen in Bezug auf Dauer und Temperatur gehört. Es ist jedoch überfluessig, besondere Pasteurisierungsanforderungen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 in Biogasanlagen aufzustellen, da es sich um Material handelt, das keine Anzeichen einer auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit aufweist.

4.8. Artikel 6 Ziffer 1 Buchstabe d) sollte dergestalt eingeschränkt werden, dass nur Blut von für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren unter Kategorie 3 fällt und für Futter verwendet wird. Um sicherzustellen, dass alles Säugerprotein für die Verwendung als Futtermittel drucksterilisiert ist, sollte das Blut von Material der Kategorie 3 jedoch ebenfalls drucksterilisiert werden.

5. Schlussfolgerung

5.1. Der Ausschuss veranstaltete am 9. März 2001 eine breitangelegte Anhörung, um die wissenschaftlichen, tierärztlichen, kontrolltechnischen, verbraucherpolitischen, industriellen und landwirtschaftlichen Aspekte des BSE-Problems eingehender zu beleuchten. Vor dem Hintergrund dieser Anhörung ist der Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass die Vorschläge zu tierischen Nebenprodukten zusammen mit dem "TSE-Vorschlag" eine solide Grundlage für eine langfristige und wohldurchdachte Lösung für die künftige Verwendung von tierischen Nebenprodukten in Übereinstimmung mit den Empfehlungen dieser Stellungnahme darstellt.

5.2. So kann der Ausschuss den einzelnen Elementen der Vorschläge mit den genannten Vorbehalten und Empfehlungen zustimmen. Die Sicherheit im Umgang mit den unterschiedlichen Kategorien tierischer Nebenprodukte, u. a. bei ihrer Verwendung für Zuchttierfutter, wird dadurch erheblich erhöht, da in diesem Fall nur gesunde Teile von gesunden, zum Verzehr geeigneten Tieren verwertet werden können.

Brüssel, den 26. April 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) Entscheidung 94/381/EG, die in allen 15 Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Darüber hinaus haben Schweden, Frankreich, das Vereinigte Königreich und Portugal freiwillig strengere Vorschriften erlassen.

(2) Die Traberkrankheit ist bei Schafen seit dem 18. Jahrhundert bekannt und wurde in allen Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Finnland, Island und Neuseeland festgestellt.

(3) Richtlinie 90/667/EWG sowie die Entscheidungen 92/562/EWG, 95/348/EG, 97/735/EG und 1999/534/EG.

(4) Zu den spezifizierten Risikomaterialien gehören Schädel, Mandeln und Rückenmark von Rindern, Schafen und Ziegen. Außerdem müssen im Vereinigten Königreich und in Portugal der gesamte Kopf, Thymusdrüse, Milz, Eingeweide und Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern sowie die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern entfernt werden. Die Kommission unterbreitete den Vorschlag, spezifiziertes Risikomaterial zu entfernen, allerdings bereits 1996.

(5) "TSE-Richtlinienvorschlag" - KOM (1998) 623 endg., ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 11.

(6) KOM(2000) 574 endg.

(7) Die betreffenden Stoffe sind in der Richtlinie des Rates 96/22/EG, ABl. L 125 vom 23.5.1996 genauer definiert.

(8) Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch Richtlinie 91/156/EWG.

(9) ABl. C 295 vom 7.10.1996, S. 55.

(10) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Dokument KOM(1998) 623 endg., ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 19-23.

(11) Der Kommission zufolge fielen 1998 16,1 Mio. Tonnen tierischer Abfälle in der EU an. Davon stammten 14,3 Mio. Tonnen von für zum Verzehr geeigneten Tieren und 1,8 Mio. Tonnen von verendeten Tieren oder anderen tierischen Konfiskaten. Im Fall eines endgültigen Verbots müsste demnach die neunfache Menge dessen an tierischen Nebenprodukten entsorgt oder rückgewonnen werden, was bei der Beschränkung auf verendete Tiere oder Konfiskate anfallen würde.

(12) Die jährlichen Gesamtkosten für das totale Verbot belaufen sich nach den Berechnungen des europäischen Branchenverbands der Fleischfutterfabriken auf mindestens 2 Mrd. Euro. Der Ausschuss hält es jedoch für völlig verfehlt, dieses Argument im Zusammenhang mit der Gesundheit von Mensch und Tier, die durch BSE Schaden nehmen kann, ins Feld zu führen.

ANHANG

zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgende Änderungsanträge, auf die mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen entfiel (Artikel 32 Absatz 2 der Geschäftsordnung) wurden vom Ausschuss im Verlauf der Beratungen abgelehnt:

Ziffer 3.3

Diese Ziffer folgendermaßen umformulieren:

"Die wesentliche Frage in der derzeitigen Situation ist, ob das vorläufige Verbot der Verwendung von Tiermehl für Zuchttiere verlängert werden oder endgültig sein soll. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Diskussion nicht mehr darüber zu führen ist, ob das Verbot der Verwendung von Tiermehl in Futtermitteln für Zuchttiere (u. a. Rinder, Ziegen und Schafe) verlängert werden soll, sondern nur noch ein endgültiges Verbot in Betracht kommt. Nach Meinung des Ausschusses gilt es nämlich zu bedenken, dass die Gefahr eines Auftretens von BSE bei Zuchttieren und einer Übertragung der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit auf den Menschen immer gegeben ist. Deshalb muss alles daran gesetzt werden, BSE auszurotten."

Begründung

Durch diese Umformulierung wird die Aussage dieser Ziffer an den Tenor früherer einschlägiger Stellungnahmen des Ausschusses angepasst.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 28, Nein-Stimmen: 36, Stimmenthaltungen: 9.

Ziffer 3.7

Die ersten beiden Sätze dieser Ziffer sollten unverändert beibehalten werden, aber die Fußnote sollte herausgenommen und zu einer neuen Ziffer 3.8 werden:

"Es ist jedoch erforderlich, die technischen, ökologischen, wirtschaftlichen und handelsspezifischen Probleme zu berücksichtigen, die die Umsetzung des Vorschlags unweigerlich zur Folge haben wird. Diese Probleme wären allerdings wesentlich geringer als bei einer Verlängerung des totalen Verbots der Verwendung von Tiermehl."

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 40, Nein-Stimmen: 47, Stimmenthaltungen: 5.

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