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Document 52003AA0008

Stellungnahme Nr. 8/2003 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

ABl. C 318 vom 30.12.2003, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AA0008

Stellungnahme Nr. 8/2003 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. C 318 vom 30/12/2003 S. 0005 - 0006


Stellungnahme Nr. 8/2003

zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(2003/C 318/02)

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280 Absatz 4,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft(1),

gestützt auf das am 6. August 2003 eingegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme des Hofes,

in der Erwägung, dass sich der Vorschlag für einen Beschluss auf Artikel 280 Absatz 4 des Vertrags stützt, wonach der Rat nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen beschließt zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten -

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

DAS VORGESCHLAGENE PROGRAMM

1. Der Hof begrüßt den Vorschlag der Kommission, der eine Initiative zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft darstellt. Zugleich begrüßt er es, dass für diese Initiative ein spezifischer "Basisrechtsakt" vorgeschlagen wird. Nach Ansicht des Hofes könnte der Kommissionsvorschlag jedoch in den nachfolgend genannten Punkten verbessert werden.

2. Im Vorschlag für einen Beschluss sollte eindeutig klargestellt werden, welcher noch nicht durch das bereits bestehende Regelwerk von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft(2) gedeckte Bedarf durch das Hercules-Programm gedeckt werden soll.

3. In Artikel 27 Absatz 3 der Haushaltsordnung heißt es: "Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt". Das vorgeschlagene Hercules-Programm steht mit diesen Bestimmungen insofern nicht voll im Einklang, als es eher unbestimmte Ziele verfolgt, die sich nur auf Tätigkeiten allgemeiner Art beziehen, wie "Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen", "Förderung von wissenschaftlichen Studien und Diskussionen", "Koordinierung von Maßnahmen", "Schulung und Sensibilisierung", "Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse", "technische Unterstützung" usw. Zuweilen sind die Ziele eher widersprüchlich, etwa wenn es heißt: "Es (das Programm) stellt vorrangig darauf ab, dass die geförderten Maßnahmen inhaltlich konvergieren, damit aufgrund von Überlegungen über bestmögliche Praktiken ein effektiver und gleichwertiger Schutz sichergestellt wird, der den unterschiedlichen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt."

4. In Artikel 7 des Vorschlags für einen Beschluss (Überwachung und Bewertung) heißt es: "Spätestens am 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Erreichen der Ziele des Programms vor. In diesem, sich auf die von den Begünstigten erzielten Ergebnisse gründenden Bericht wird insbesondere bewertet, wie effizient diese im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten." Die Definition klarer, inhaltlich ausformulierter und messbarer Ziele würde eine fundierte, sachliche und sinnvolle Bewertung der Ergebnisse erleichtern.

5. Ferner erscheint es nicht angemessen, erst am Ende des Programms, nachdem die Ausgaben bereits vollständig getätigt wurden, einen Bericht zu erstellen. Vielmehr sollten regelmäßig - beispielsweise zusammen mit den jährlichen Finanzhilfeprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen - Informationen über die bereits erzielten Ergebnisse vorgelegt werden.

FINANZASPEKTE

6. Aus dem vierten Erwägungsgrund des Vorschlags und dem als Anhang beiliegenden "Finanzbogen zu Rechtsakten" geht hervor, dass die Kommission rund 2,0 Millionen Euro der Gesamtmittelausstattung in Höhe von rund 21,5 Millionen Euro für die Unterstützung von "Konferenzen, Kongressen und Sitzungen im Bereich der Verbände der europäischen Juristen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft" verwenden will. Es ist wichtig, dass die Gelder so wirtschaftlich wie möglich eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs zwischen allen entsprechend qualifizierten Behörden und Einrichtungen durchgeführt werden.

7. Aus dem "Finanzbogen zu Rechtsakten" geht hervor, dass der oben genannte Betrag von rund 2,0 Millionen Euro über die fünf Jahre verteilt und in eine spezifische Haushaltslinie (24.02.04) eingesetzt werden soll, während der Restbetrag der jährlichen Mittelzuweisung in eine andere Haushaltslinie (24.02.05) eingesetzt werden soll. Im Einklang mit den Haushaltsgrundsätzen der Spezialität und der Transparenz(3) sollten die Mittel für das Hercules-Programm jedoch, wie beim Pericles-Programm, in einem einzigen Artikel ausgewiesen werden. Dieser Artikel könnte in verschiedene Haushaltsposten unterteilt werden, die den im Rahmen des Programms durchzuführenden spezifischen Tätigkeiten entsprechen, sofern diese Tätigkeiten im Beschluss über die Auflage des Programms eindeutig genannt und beschrieben werden.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 11. November 2003 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Juan Manuel Fabra Vallés

Präsident

(1) KOM(2003) 278 endgültig vom 27. Mai 2003.

(2) Insbesondere das am 28. Juni 2000 angenommene "Konzept für eine Gesamtstrategie" zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung für den Zeitraum 2001-2005, KOM(2000) 358 endg. vom 28. Juni 2000, und die zur Umsetzung dieses Konzepts für eine Gesamtstrategie angenommenen "Aktionspläne", die zahlreiche, bereits vom Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (Cocolaf) und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte Maßnahmen umfassen.

(3) Artikel 21, 29 und 41 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002).

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