This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2005/082/32
Case C-47/05: Action brought on 7 February 2005 by the Commission of the European Communities against the Kingdom of Spain
Rechtssache C-47/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 7. Februar 2005
Rechtssache C-47/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 7. Februar 2005
ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 15–15
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
2.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/15 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 7. Februar 2005
(Rechtssache C-47/05)
(2005/C 82/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Februar 2005 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater Richard Lyal und Luis Escobar Guerrero, Juristischer Dienst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 39, 43, 49 und 56 EG sowie den Artikeln 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es ein Lebens- und Rentenversicherungssystem eingeführt und beibehalten hat, bei dem die Steuerabzugsfähigkeit (Artikel 48 des Gesetzes 40/1998) nur für Beiträge gilt, die im Rahmen von Verträgen mit in Spanien niedergelassenen Versicherungsträgern geleistet wurden, und nicht für solche, die im Rahmen von Verträgen mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsträgern geleistet wurden; |
2. |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung, je nachdem, ob die Rentenverträge mit in Spanien niedergelassenen Versicherungsträgern oder mit Versicherungsträgern geschlossen worden seien, die in anderen Mitgliedstaaten ihren Sitz hätten, beschränke die vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten (Artikel 39, 43, 49 und 56 EG sowie Artikel 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens).
Das Niederlassungserfordernis, das die spanischen Steuervorschriften für die Rentenkassen vorschrieben, stelle nicht nur eine Diskriminierung im nationalen Recht dar, die das Recht von Versicherungsträgern mit Sitz in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum beschränke, ihre Dienstleistungen unbehindert in Spanien ansässigen Personen anzubieten, sondern auch ein offensichtliches Hindernis für die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Kapitalverkehrs- und die Niederlassungsfreiheit.