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Document C2005/082/53

Rechtssache C-92/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/26


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

(Rechtssache C-92/05)

(2005/C 82/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2005 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Bruno Stromsky und Bernhard Schima, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (1) verstoßen hat, dass sie nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

hilfsweise, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/32/EG verstoßen hat, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

3.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Januar 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.


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