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Document 52005AG0017

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 17/2005 vom 24. Januar 2005 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 111E vom 11.5.2005, p. 28–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 111/28


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 17/2005

vom Rat festgelegt am 24. Januar 2005

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 111 E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Forschungsergebnisse zeigen, dass Sicherheitsgurte und Haltesysteme bei Unfällen, selbst mit Überschlag, die Schwere der Verletzungen und die Zahl der Getöteten deutlich vermindern können. Die Ausstattung aller Fahrzeugklassen mit Sicherheitsgurten und Haltesystemen wird mit Sicherheit eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit mit sich bringen und Menschenleben retten.

(2)

Die Ausstattung aller Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ist von erheblichem gesellschaftlichem Nutzen.

(3)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 18. Februar 1986 zu gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle im Rahmen des Programms für das Jahr der Straßenverkehrssicherheit (3) auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Anlegen von Sicherheitsgurten für alle Fahrzeuginsassen, auch für Kinder, zur Pflicht zu machen, außer in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen muss deshalb zwischen Omnibussen des öffentlichen Verkehrs und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

(4)

Nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) ist das EG-Typgenehmigungsverfahren seit dem 1. Januar 1998 lediglich auf alle Neufahrzeuge der Klasse M1 anwendbar. Demnach müssen nur diese Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgerüstet werden, die die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG (5) erfüllen.

(5)

Bis das EG-Typgenehmigungsverfahren für alle Fahrzeugklassen verbindlich wird, sollte im Interesse der Verkehrssicherheit auch für andere Fahrzeugklassen als M1 der Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen vorgeschrieben werden.

(6)

Die Richtlinie 77/541/EWG enthält bereits alle technischen und administrativen Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen anderer Klassen als M1. Die Mitgliedstaaten brauchen deshalb keine weiteren Vorschriften zu erlassen.

(7)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme von Kraftfahrzeugen (6), haben einige Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Vorschriften für einige andere Fahrzeugklassen als M1 bereits verbindlich gemacht. Die Hersteller und ihre Zulieferer haben daraufhin entsprechende technische Lösungen entwickelt.

(8)

Die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (7) enthält Bestimmungen, die in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen wie etwa behinderten Personen den Zugang zu Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen erleichtern. Den Mitgliedstaaten muss ermöglicht werden, den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen zu genehmigen, die nicht den technischen Spezifikationen der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen, jedoch speziell entworfen sind, um die Sicherheit dieser Menschen zu gewährleisten.

(9)

Die Richtlinie 77/541/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vorschrift, Fahrzeuge bestimmter Klassen mit Sicherheitsgurten auszustatten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 77/541/EWG

Die Richtlinie 77/541/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht den Einbau von Sicherheitsgurten oder Haltesystemen gestatten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern sie dem Schutz behinderter Menschen dienen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ferner Haltesysteme von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ausnehmen, die so konstruiert sind, dass sie Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (8) entsprechen.

(3)   Die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.1 der vorliegenden Richtlinie gelten nicht für Sicherheitsgurte und Haltesysteme, die unter die Absätze 1 und 2 fallen.

2.

Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG in Unterklassen unterteilt.“

3.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Fußnote zu Nummer 3.1 wird gestrichen.

b)

Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.1.

Mit Ausnahme von Sitzplätzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, müssen die Sitze von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 (Unterklassen III oder B), M3 (Unterklassen III oder B) sowie der Klasse N mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Fahrzeuge der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M2 und M3 können mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgestattet werden, vorausgesetzt, diese entsprechen den Vorschriften dieser Richtlinie.“

Artikel 2

Maßnahmen für behinderte Personen

Die Kommission prüft bis spätestens … (9) auf der Grundlage geltender internationaler Normen und nationaler Rechtsvorschriften spezifische Verfahren zur Harmonisierung der Anforderungen an Sicherheitsgurte für behinderte Menschen, um für ein der vorliegenden Richtlinie entsprechendes Sicherheitsniveau zu sorgen. Gegebenenfalls schlägt die Kommission Maßnahmen vor. Änderungen der vorliegenden Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 3

Anwendung

(1)   Ab dem ….. (10) dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, für neue Fahrzeugtypen

a)

weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

b)

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbieten.

(2)   Ab dem … (11) dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen.

(3)   Ab dem … (12) müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr gültig ansehen,

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … (13) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (14) an.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 10.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2003 (ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 491), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 68 vom 24.3.1986, S. 35.

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 103).

(5)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15.

(7)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.“

(9)  24 Monate nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Datum.

(10)  Das in Artikel 4 Absatz 2 genannte Datum.

(11)  6 Monate nach dem in Absatz 1 genannten Datum.

(12)  18 Monate nach dem in Absatz 1 genannten Datum.

(13)  6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(14)  6 Monate und einen Tag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Der Richtlinienvorschlag, der am 20. Juni 2003 von der Kommission vorgelegt wurde (1), stützt sich auf Artikel 95 des EG-Vertrags.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 10. Dezember 2003 abgegeben. (2)

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 17. Dezember 2003 abgegeben. (3)

Der Rat hat am 24. Januar 2004 seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt (siehe Dok. 11934/04).

II.   ZIEL

Durch die vorgeschlagene Richtlinie soll die Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/3/EG der Kommission, so geändert werden, dass die Ausstattung mit Sicherheitsgurten auch für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen Vorschrift wird.

Die folgenden zwei Richtlinien enthalten ebenfalls Vorschriften für den Einbau von Sicherheitsgurten in Fahrzeuge:

Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugsitze, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG der Kommission;

Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission.

Im Hinblick auf die obligatorische Ausstattung aller Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten hat die Kommission aus technischen Gründen vorgeschlagen, die drei Richtlinien gleichzeitig zu ändern.

Da das Endziel der vorgeschlagenen Maßnahmen die Verbesserung der Verkehrssicherheit ist, sollten die Richtlinien gleichzeitig erlassen werden und in Kraft treten.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Überlegungen

Im Gemeinsamen Standpunkt, der einstimmig angenommen wurde, hat der Rat folgende Festlegungen getroffen:

Änderung von Artikel 1, damit die Mitgliedstaaten Sicherheitsgurte und Haltesysteme, die für behinderte Menschen bestimmt sind, von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen können;

Aufnahme eines neuen Artikels, in dem die Kommission aufgefordert wird, spezifische Verfahren zur Harmonisierung der Anforderungen hinsichtlich behinderter Menschen zu prüfen;

Verschiebung verschiedener Termine für das Inkrafttreten in Artikel 3;

Ablehnung der EP-Abänderung, wonach in Artikel 1 die Anbringung von Zweipunktgurten für nach der Seite gerichtete Sitze in Reisebussen vorgesehen werden sollte; der Rat teilt vielmehr den Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Gefahren, die nach der Seite gerichtete Sitze in allen Fahrzeugtypen bergen.

2.   Neuerungen des Gemeinsamen Standpunkts gegenüber dem Kommissionsvorschlag

Artikel 1, Nummer 1

Der Text der Kommission wurde durch einen neuen Text ersetzt, wonach Sicherheitsgurte und Haltesysteme, die für behinderte Menschen bestimmt sind, von den technischen Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen werden können.

Artikel 2

Es wurde ein neuer Artikel aufgenommen, in dem die Kommission aufgefordert wird, gegebenenfalls Maßnahmen zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die für Sicherheitsgurte und Haltesysteme für behinderte Menschen gelten.

Artikel 3 (bisheriger Artikel 2)

Alle Fristen für die Anwendung der Richtlinie wurden verschoben und durch flexible Fristen ersetzt, die sich nach dem Zeitpunkt der Annahme der neuen Richtlinie richten.

IV.   FAZIT

Der Gemeinsame Standpunkt, der weitgehend dem Kommissionsvorschlag entspricht, ist vom Rat einstimmig festgelegt worden. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag betreffen die Ausnahmebestimmung für Sicherheitsgurte und Haltesysteme für behinderte Menschen und die Anpassung der Fristen für die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie.


(1)  Dok. 10886/03 ENT 113 CODEC 907.

(2)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 10.

(3)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 491.


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