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Document C2005/132/36

Rechtssache C-161/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 7. April 2005

ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 19–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 7. April 2005

(Rechtssache C-161/05)

(2005/C 132/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. April 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist C. Cattabriga, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 15 Absatz 4 und 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1) verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, die nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten zu übermitteln;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Mitgliedstaaten seien nach den Artikeln 15 Absatz 4 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 verpflichtet, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die italienischen Behörden hätten die fraglichen Daten für die Jahre 1999 und 2000 nicht fristgemäß übermittelt. Die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften verstoßen.


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.


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