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Document C2005/171/32

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Mai 2005 in der Rechtssache T-398/03: Jean-Pierre Castets gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Artikel 78 des Statuts — Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit — Berechnung der Höhe des Ruhegehalts — Referenzgehalt)

ABl. C 171 vom 9.7.2005, p. 18–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/18


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 4. Mai 2005

in der Rechtssache T-398/03: Jean-Pierre Castets gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Artikel 78 des Statuts - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Berechnung der Höhe des Ruhegehalts - Referenzgehalt)

(2005/C 171/32)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-398/03, Jean-Pierre Castets, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Saint-Victor-des-Oules (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Crétin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Ansprüche des Klägers auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit festgesetzt werden, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka — Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin — am 4. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten mit Ausnahme derjenigen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstanden sind.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


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