Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/171/48

Rechtssache T-169/05: Klage des Jean-Louis Giraudy gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. April 2005

ABl. C 171 vom 9.7.2005, p. 29–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/29


Klage des Jean-Louis Giraudy gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. April 2005

(Rechtssache T-169/05)

(2005/C 171/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Jean-Louis Giraudy, wohnhaft in Paris (Frankreich), hat am 20. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Dominique Voillemot.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2005 aufzuheben, soweit sie die Fehler der Generaldirektion Presse und Kommunikation nicht eingesteht und seine Beschwerde zurückweist;

festzustellen, dass diese Fehler zu einem bestimmten und messbaren Schaden geführt haben und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Fehlern und dem Schaden besteht;

demzufolge einen finanziellen Ausgleich für den dem Kläger entstandenen Schaden für rechtmäßig zu erklären und den Ausgleich für den immateriellen Schaden, den er erlitten hat, auf 500 000 Euro festzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Zeit des vorgetragenen Sachverhalts war der Kläger Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich. Aufgrund von gegen ihn gerichteten Anschuldigungen wegen behaupteter Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des Haushalts der Europäischen Union, führte das OLAF am 18. November 2002 eine Durchsuchung im Sitz der Vertretung durch. Am nächsten Tag wurde der Kläger nach Brüssel versetzt, und ihm wurde jeglicher Kontakt innerhalb der Kommission sowie nach außen untersagt.

Der Kläger macht geltend, dass eine Pressemitteilung der Kommission, die am 21. November 2002 herausgegeben und weithin verbreitet worden sei, zu einer erheblichen, für ihn negativen Berichterstattung der Medien geführt habe. Der Bericht des OLAF vom 6. Mai 2003 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anschuldigungen gegen ihn unbegründet seien.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund dieses Sachverhalts entstanden sei. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, seine Versetzung sei rechtsmissbräuchlich, ungerechtfertigt und verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Der Sprecher der Kommission habe die Vertraulichkeit der Untersuchung nicht gewahrt und öffentliche Äußerungen gemacht, die geeignet seien, dem Ansehen des Klägers zu schaden. Der Generaldirektor der Generaldirektion Presse und Kommunikation habe bestimmte Anschuldigungen gegen ihn erhoben, deren Unhaltbarkeit ihm nicht hätten entgehen können.


Top
  翻译: