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Document C2005/271/29

Rechtssache C-326/05 P: Rechtsmittel der Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache T-158/03, Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 26. August 2005

ABl. C 271 vom 29.10.2005, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/15


Rechtsmittel der Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache T-158/03, Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 26. August 2005

(Rechtssache C-326/05 P)

(2005/C 271/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Industrias Químicas del Vallés, S.A., hat am 26. August 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache T-158/03, Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas und J. Sabater Marotias, abogados.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

2.

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Juni 2005 aufzuheben;

3.

dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/308/EG (1) der Kommission vom 2. Mai 2003 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates stattzugeben;

4.

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

5.

die Kommission auf jeden Fall zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren, dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und gegebenenfalls dem Verfahren der einstweiligen Anordnung ergeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens macht die Industrias Químicas del Vallés, S.A. (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), geltend, dass das Gericht erster Instanz (im Folgenden: Gericht) bei der Prüfung der Rechtsauskunft der Kommission zu der Frage, welche Folgen es habe, dass sich der einzige Antragsteller, der vollständige Unterlagen vorgelegt habe, aus dem Verfahren der Bewertung von Metalaxyl zurückgezogen habe, die in diesem Fall vorliegenden Beweise verfälscht habe.

2.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es einen ihrer Klagegründe allein gestützt auf einen Auszug aus einem Dokument zurückgewiesen habe, das sie, wie das Gericht selbst einräume, während des Verwaltungsverfahrens niemals habe einsehen können.

3.

Drittens habe das Gericht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass es die Grundsätze der Vorsorge und der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall unzutreffend ausgelegt und angewandt habe, indem es sich zur Rechtfertigung der ursprünglich angefochtenen Entscheidung der Kommission auf Gründe des Gesundheitsschutzes gestützt habe.

4.

Viertens habe das Gericht bei der Auslegung und der Anwendung des für den vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Rahmens, insbesondere der in der Richtlinie 91/414/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 enthaltenen Vorschriften über das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln, rechtsfehlerhaft gehandelt. Das Gericht habe insbesondere i) die Begriffe „vollständige Unterlagen“ und „ergänzende Informationen“ verwechselt, ii) irrtümlich festgestellt, dass im Fall mehrerer Antragsteller für denselben Stoff jeder Antragsteller über vollständige Unterlagen verfügen müsse, iii) die Rolle des Bericht erstattenden Mitgliedstaats in den nach der Erstellung der Monographie liegenden Phasen falsch beurteilt.

5.

Fünftens habe das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission mit der Ablehnung einer Fristverlängerung zur Fortsetzung der Bewertung von Metalaxyl keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe: Das Gericht gehe in diesem Zusammenhang von einer falschen Voraussetzung aus, und seine Begründung sei in Bezug auf die von der Kommission auf dem fraglichen Gebiet gewährten Fristverlängerungen widersprüchlich.

6.

Sechstens sei die Begründung des Gerichts insofern widersprüchlich und überzogen, als es einen ihrer Klagegründe gestützt auf eine in der angefochtenen Entscheidung nicht enthaltene Begründung zurückgewiesen habe.

7.

Schließlich habe das Gericht gegen die geltenden Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es im Urteil ohne Angabe von Gründen einen Teil ihrer vom Berichterstatter im Sitzungsbericht wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen ignoriert habe.


(1)  ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 8.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


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