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Document C2006/010/56
Case T-399/05: Action brought on 21 October 2005 — Wils v European Parliament
Rechtssache T-399/05: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2005 — Wils/Europäisches Parlament
Rechtssache T-399/05: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2005 — Wils/Europäisches Parlament
ABl. C 10 vom 14.1.2006, p. 28–29
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
14.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/28 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2005 — Wils/Europäisches Parlament
(Rechtssache T-399/05)
(2006/C 10/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger(in/nen): Dieter Wils (Altrier, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)
Beklagte(r): Europäisches Parlament
Anträge der Klagepartei(en)
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Aufhebung der Gehaltsabrechnung des Klägers vom Januar 2005 — rückwirkend zum 1. Juli 2004, soweit sie eine Anhebung des Beitragssatzes zur Versorgung auf 9,75 % vorsieht, und daher Rückzahlung des der Anhebung entsprechenden Bruchteils des Beitragssatzes. Folglich — in den späteren Gehaltsabrechnungen — Wiederherstellung des Beitragssatzes in der vor dem 1. Juli 2004 festgesetzten Höhe. |
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Verurteilung des Beklagten zur Tragung der gesamten Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, ein Beamter des Parlaments, stellt mit seiner Klage die Anhebung des Beitragssatzes zur Versorgung auf 9,75 % in Anhang XII des Statuts in Frage, das am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist. Zur Begründung seiner Anträge macht er die Rechtswidrigkeit des genannten Anhangs im Hinblick auf Artikel 83 Absatz 4 des Statuts in seiner vor dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung geltend. Nach dieser Bestimmung seien Änderungen des streitigen Beitrags ausschließlich zur Sicherung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts zulässig gewesen. Die fragliche Anhebung sei aber aus anderen Gründen beschlossen worden, nämlich zur Deckung eines bestehenden Defizits im gemeinschaftlichen Versorgungssystem.
Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass die von Eurostat zur Berechnung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts verwendeten Kriterien auf Parametern beruhten, die zu falschen Berechnungen geführt hätten. Er macht sodann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da die Anhebung über das zur Wiederherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts unbedingt Notwendige hinausgehe. Schließlich beanstandet er eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens, das dadurch entstanden sei, dass das Parlament klar zu verstehen gegeben habe, dass es eine Änderung des Beitragssatzes nur unter strikter Einhaltung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts zulassen werde.