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Document 52005AE1490

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (KOM(2005) 117 endg. — 2005/0045 (CNS))

ABl. C 65 vom 17.3.2006, p. 38–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/38


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts“

(KOM(2005) 117 endg. — 2005/0045 (CNS))

(2006/C 65/07)

Der Rat beschloss am 19. Mai 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 9. November 2005 an. Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 422. Plenartagung am 14./15. Dezember 2005 (Sitzung vom 14. Dezember) mit 122 Ja-Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Die Europäische Kommission hat den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) um Erarbeitung einer Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag ersucht, der den Rahmen für die finanziellen Interventionen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festlegt und den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (1) ergänzt. Der Haushalt der GFP beträgt 2583 Mio. EUR, und der EFF ist mit Mitteln in Höhe von 4963 Mio. EUR ausgestattet.

1.2

Eines der Ziele der GFP besteht darin, die Effizienz der Finanzinterventionen zu steigern. Der Verordnungsvorschlag soll dazu beitragen, die Voraussetzungen für die Durchführung der finanziellen Interventionen in konkreten Bereichen zu verbessern, indem jeweils bereichsspezifische Ziele festgelegt werden.

1.3

Der Ausschuss möchte an dieser Stelle seine tiefe Beunruhigung darüber zum Ausdruck bringen, dass bislang kein Beschluss über die Annahme des Haushaltsplans für den Zeitraum 2007-2013 gefasst wurde. Er ist der Auffassung, dass die Europäische Union sich in einer sehr schwierigen Lage befindet, und dass es größter politischer Anstrengungen bedarf, um diese zu meistern. Werden die für den Verordnungsvorschlag und für den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Mittel nicht beibehalten, so könnte dies dazu führen, dass die Finanzierung der GFP nicht angemessen bestritten werden kann. Der Ausschuss bittet den Rat, politische Entscheidungen zu treffen, die die Finanzierung der GFP nicht beeinträchtigen, d.h. die gewährleisten, dass die lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden. In diesem Zusammenhang hält es der EWSA ferner für bedauerlich, dass bislang noch keine Entscheidung des Rates zu der Verordnung über den Europäischen Fischereifonds ergangen ist.

1.4

In dem Verordnungsvorschlag werden vier Einsatzfelder aufgeführt, in denen die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft zur Anwendung kommen:

Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften;

Bestandserhaltungsmaßnahmen, Datenerhebung und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Geltungsbereich der GFP;

moderne Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP;

internationale Beziehungen im Bereich der GFP und des Seerechts.

1.5

Der EWSA hält den Verordnungsvorschlag für erforderlich und ist mit den vorgesehenen Anwendungsbereichen einverstanden.

2.   Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft in den vier einzelnen Anwendungsbereichen

2.1   Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften

2.1.1

Die auf die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften anzuwendenden Finanzierungsmaßnahmen sollen eine bessere Überwachung der Fangoperationen der Mitgliedstaaten sowie der Bewertungs- und Kontrolltätigkeiten der Kommissionsdienststellen ermöglichen. Für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft kommen Ausgaben in Betracht, die den Mitgliedstaaten für folgende Zwecke entstehen: neue Überwachungstechnologien, Schulungsprogramme, Pilotinspektions- und -beobachterprogramme sowie Durchführung von Audits und Informationsseminaren.

2.1.2

Finanziert werden ferner Ausgaben der Kommission für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle, operative Ausgaben für von der Kommission durchgeführte Fischereiinspektionen sowie Ausgaben, die im Zusammenhang mit der EU-Fischereiaufsichtsbehörde anfallen.

2.1.3

Der Ausschuss ist mit den im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung vorgeschlagenen Maßnahmen einverstanden.

2.2   Bestandserhaltungsmaßnahmen, Datenerhebung und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Geltungsbereich der GFP

2.2.1

Im Rahmen des zweiten Anwendungsbereichs des Verordnungsvorschlags ist vorgesehen, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten erstellt werden, die biologische, technische, ökologische und wirtschaftliche Informationen umfassen. Ziel ist es hierbei, den Zustand der Fischbestände, die Fischereiintensität, die Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme sowie die Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zu bewerten.

2.2.2

Die entsprechenden Informationen werden durch die Erhebung von Basisdaten seitens der Mitgliedstaaten und die Erhebung zusätzlicher Daten durch die Kommission zusammengetragen.

2.2.3

Angesichts der Tatsache, dass eine effiziente Bestandsbewirtschaftung das Vorliegen verlässlicher Daten über den biologischen Zustand der Fischbestände und die Fangtätigkeit der Fischereiflotten voraussetzt, befürwortet der EWSA die finanziellen Maßnahmen, die im Bereich der Erhebung von Basisdaten durch die Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Desgleichen billigt der Ausschuss die Finanzierungsmaßnahmen für die Erhebung zusätzlicher Daten durch die Kommission, da die Basisdatenerhebung seitens der Mitgliedstaaten dadurch optimiert und standardisiert wird. Der Ausschuss ist jedoch der Ansicht, dass im Hinblick auf eine bessere Bestandsbewirtschaftung auch die Möglichkeit bestehen sollte, über die Mitgliedstaaten Ausgaben zu finanzieren, die dem EU-Fischereisektor für die Durchführung von Studien entstehen, die zur Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt sowie zur Bewertung der sozioökonomischen Lage des Sektors erforderlich sind.

2.2.4

Durch die Reform der GFP ist ein neuer Bedarf an wissenschaftlichen Gutachten entstanden, insbesondere hinsichtlich der Anwendung eines Ökosystemansatzes und der Bewirtschaftung der gemischten Fischereien. Daher hält der Ausschuss die Ausgaben, die für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten in Frage kommen, für angemessen.

2.2.5

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss bekräftigt jedoch, dass die Finanzhilfen — wie in der Stellungnahme des Ausschusses über den Europäischen Fischereifonds (2) gefordert — auch wissenschaftliche Gutachten für den Fischereisektor abdecken sollten. Wirtschaftliche Anstrengungen in diesem Bereich sind für die ordnungsgemäße Einhaltung der GFP-Vorschriften von entscheidender Bedeutung.

2.3   Moderne Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP

2.3.1

In diesem dritten Anwendungsbereich zielen die Finanzierungsmaßnahmen darauf ab, die Interessengruppen auf allen Stufen der GFP-Gestaltung einzubeziehen und sie über die Ziele und Maßnahmen der GFP auf dem Laufenden zu halten. Diese Mittel fließen in Tätigkeiten des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur der EU und der Regionalbeiräte sowie in von der Europäischen Kommission veranstaltete Informations- und Schulungsseminare.

2.3.2

Der Ausschuss befürwortet diese Maßnahmen und vertritt die Ansicht, dass die Kommission in Bezug auf die Regionalbeiräte die Möglichkeit erwägen sollte, den Zeitraum für die Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Räte zu verlängern, wie dies in Ziffer 5.3 des „Legislativfinanzbogens“ im Anhang des Verordnungsvorschlags angeregt wird.

2.4   Internationale Beziehungen im Bereich der GFP und des Seerechts

2.4.1

Im Bereich der internationalen Beziehungen decken die Finanzierungsmaßnahmen Ausgaben für Fischereiabkommen, einschließlich fischereilicher Partnerschaftsabkommen, sowie die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen internationaler Organisationen ab. Nach Auffassung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses bestehen die wichtigsten spezifischen Ziele im Bereich der internationalen Beziehungen darin, einen Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Gewässern von Drittländern sowie in internationalen Gewässern zu leisten und Arbeitsplätze in von der Fischerei abhängigen Regionen zu erhalten.

2.4.2

Nach Meinung des Ausschusses ist die Präsenz der Europäischen Union in sämtlichen internationalen Gremien und Einrichtungen, die sich mit der Fangtätigkeit der Fischereiflotten und dem Seerecht befassen, für alle Gemeinschaftspolitiken grundlegend, da die Zukunft der internationalen Fischereiressourcen von einer verantwortlichen Bewirtschaftung seitens der internationalen Organisationen abhängt. Daher ist der Ausschuss mit den im Bereich der internationalen Beziehungen vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft einverstanden.

2.4.3

Der EWSA ist der Auffassung, dass die in diesem Bereich vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen auch die Teilnahme von Vertretern des Fischereisektors an Sitzungen internationaler Gremien auf Antrag der Mitgliedstaaten oder der Kommission abdecken sollten.

2.5   Technische Hilfe

2.5.1

Der Ausschuss befürwortet die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft zur Deckung der Kosten für Vorbereitung, Follow-up, Begleitung, Audit und Evaluierung, die zur Erreichung der Ziele des Verordnungsvorschlags erforderlich sind.

3.   Kofinanzierungssätze, Antragsverfahren, Mittelzuweisung, Kontrolle und Evaluierung

3.1

In dem Verordnungsvorschlag werden die Sätze der Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten für die Finanzierungsmaßnahmen festgelegt, die auf die verschiedenen Ausgaben in den einzelnen Anwendungsbereichen anzuwenden sind. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat keine Einwände gegen die vorgesehenen Sätze.

3.2

Laut dem Verordnungsvorschlag ist eine Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft nicht zulässig. Es wird festgelegt, dass Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung finanziell gefördert werden, keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft erhalten dürfen. Nach Meinung des Ausschusses sollten die Finanzinstrumente, die in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik wie Entwicklung, Forschung, Außenhandel und Umwelt zur Verfügung stehen, auch zur Förderung der in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen beitragen. In ihrer „Mitteilung über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern“ macht die Kommission selbst deutlich, dass das Hauptziel der Europäischen Union darin besteht, über die GFP und die Zielvorgaben anderer Politiken der Gemeinschaft wie der europäischen Entwicklungs-, Forschungs-, Außenhandels- und Umweltpolitik zu einer nachhaltigen Fischerei beizutragen.

3.3

Schließlich werden in dem Verordnungsvorschlag die Antragsverfahren für die einzelnen Anwendungsbereiche festgelegt. So wird genau vorgeschrieben, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Mitgliedstaaten ihre Anträge für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft an die Kommission zu richten haben. Ferner werden die Modalitäten für die Entscheidung der Kommission über diese Anträge geregelt, in der der Gesamtbetrag, der Beteiligungssatz des jeweiligen Mitgliedstaats sowie etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung festgelegt werden. Da der Verordnungsvorschlag — in Form von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie durch vorgesehene Inspektionen, Kontrollen und Audits bezüglich der gewährten Finanzhilfen — auch einen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleistet, hält der Ausschuss das in der Vorlage vorgesehene Finanzierungs- und Kontrollsystem für angemessen.

4.   Schlussfolgerungen

4.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts“ und bittet die Kommission, die nachstehenden Bemerkungen zu berücksichtigen.

4.2

Der Ausschuss erachtet diesen Verordnungsvorschlag als eine notwendige Ergänzung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF).

4.3

Der Ausschuss bedauert außerordentlich, dass zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieser Stellungnahme noch kein Beschluss über die Annahme des Haushalts für den Zeitraum 2007-2013 gefasst wurde, zumal die Anwendung der hier erörterten Finanzierungsmaßnahmen vollständig in diesen Zeitraum fällt. Ferner hält es der EWSA für bedauerlich, dass bislang noch keine Entscheidung des Rates zu der Verordnung über den Europäischen Fischereifonds ergangen ist.

4.4

Der EWSA ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass eventuelle Änderungen des Haushaltsplans im Rahmen der Finanziellen Vorausschau sich nicht anteilmäßig auf den Haushalt der GFP auswirken, da die mit der GFP-Reform angestrebten Ziele ansonsten nicht erreicht werden können.

4.5

Die vorgesehenen Anwendungsbereiche sind insofern erforderlich und weit genug gefasst, als die Mitgliedstaaten und die Kommission durch den Verordnungsvorschlag mit den geeigneten Mitteln für effizientere finanzielle Interventionen im Rahmen der GFP ausgestattet werden.

4.6

In Bezug auf die in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsbereiche möchte der EWSA die Kommission darauf hinweisen, dass der Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten besonders große Bedeutung zukommt. Die nachhaltige Entwicklung der Fischereiressourcen und folglich der Erfolg der GFP hängt von profunden, aktuellen und echt wissenschaftlichen Kenntnissen über den Zustand der verschiedenen Fischbestände ab. Angesichts der erheblichen Anstrengungen, die von den Fischereibehörden auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie im Fischereisektor unternommen werden, ist es die Pflicht der Europäischen Union, bestmögliche wissenschaftliche Gutachten über ihre eigenen Bestände und die Ressourcen internationaler Gewässer einzuholen.

4.7

Daher ist der Ausschuss der Ansicht, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten auch die Möglichkeit bestehen sollte, über die Mitgliedstaaten Ausgaben zu finanzieren, die dem EU-Fischereisektor für die Durchführung von Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt sowie zur Bewertung der sozioökonomischen Lage des Sektors entstehen. Desgleichen sollten die Finanzhilfen nach Auffassung des Ausschusses auch wissenschaftliche Gutachten für den Fischereisektor abdecken.

4.8

Der Ausschuss befürwortet die Finanzierungsmaßnahmen im Bereich der modernen Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP, da sie zur Erreichung des Ziels beitragen werden, die Interessengruppen auf allen Stufen der GFP-Gestaltung einzubeziehen und sie über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorgaben der GFP zu informieren.

4.9

Hinsichtlich der Regionalbeiräte ist der Ausschuss der Ansicht, dass der Zeitraum für die Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Räte verlängert werden sollte.

4.10

Der EWSA hält es für äußerst wichtig, dass die Europäische Union in sämtlichen internationalen Gremien vertreten ist, die sich mit der Fangtätigkeit der Fischereiflotten und dem Seerecht befassen. Daher befürwortet er die vorgesehenen Finanzhilfen für diese Bereiche sowie für Fischereiabkommen, einschließlich fischereilicher Partnerschaftsabkommen, durch die ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Gewässern von Drittländern sowie in internationalen Gewässern und Sicherung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei abhängigen Regionen geleistet wird.

4.11

Nach Ansicht des Ausschusses sollten die im Bereich der internationalen Beziehungen vorgesehen Finanzierungsmaßnahmen jedoch auch die Teilnahme von Vertretern des Fischereisektors an Sitzungen internationaler Gremien auf Antrag der Mitgliedstaaten oder der Kommission abdecken.

4.12

Schließlich ist der EWSA der Auffassung, dass die Finanzinstrumente, die in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik wie Entwicklung, Forschung, Außenhandel und Umwelt zur Verfügung stehen, auch zur Unterstützung der Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen der GFP beitragen sollten.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Siehe die Stellungnahme - ABl. C 267 vom 27.10.2005.

(2)  Siehe Ziffer 3.5.3.6 der in Fußnote 1 genannten Stellungnahme.


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