Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/096/02

Rechtssache C-420/05 P: Rechtsmittel der Ricosmos BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. September 2005 in der Rechtssache T-53/02, Ricosmos BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. November 2005

ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/1


Rechtsmittel der Ricosmos BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. September 2005 in der Rechtssache T-53/02, Ricosmos BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. November 2005

(Rechtssache C-420/05 P)

(2006/C 96/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Ricosmos BV hat am 28. November 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. September 2005 in der Rechtssache T-53/02, Ricosmos BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte J. J. M. Hertoghs und J. H. Peek der Anwaltskanzlei Hertoghs advocaten-belastingkundigen, Parkstraat 8, (4818 SK) Breda, Niederlande.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005 aufzuheben;

dem erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 09/00 der Kommission vom 16. November 2001, mit der festgestellt wurde, dass der Erlass von Einfuhrabgaben zugunsten der Rechtsmittelführerin nicht gerechtfertigt ist, stattzugeben;

oder, hilfsweise, die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an das Gericht erster Instanz zu verweisen;

der Kommission die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gerichtshof als auch des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels gegen das oben genannte Urteil trägt die Rechtsmittelführerin vor:

1.

Das Gericht sei von einer unrichtigen, jedenfalls zu engen Auslegung insbesondere der Artikel 905 bis 909 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften (1) hinsichtlich des Verfahrens für die Erstattung und/oder den Erlass der Zölle ausgegangen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nämlich, dass die Rechtsposition von Ricosmos im konkreten Fall vorhersehbar sei. Das sei vorliegend durch für sie nicht erkennbare Verlängerungen des Verfahrens nicht der Fall gewesen. Das Gericht sei dabei außerdem zu Unrecht von einem zu eingeschränkten Verständnis des Verteidigungsrechts aufgrund einer zu engen Auslegung des Rechts auf rechtzeitigen und vollständigen Zugang zu den Akten (sowohl zu denen der nationalen Zollbehörde als auch denen der Kommission) ausgegangen.

2.

Die Entscheidung des Gerichts stehe darüber hinaus nicht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange es auch, dass die Kriterien für die Feststellung des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit klar und eindeutig seien. Gerade wegen der relativen Dehnbarkeit des Begriffes der offensichtlichen Fahrlässigkeit müssten diese Kriterien grundsätzlich abschließend und einschränkend ausgelegt werden. Die Fahrlässigkeit müsse offensichtlich und wesentlich sein und zugleich eindeutig in einem Kausalzusammenhang mit der festgestellten besonderen Situation stehen. Das Gericht habe dabei in diesem Fall zum einen der Komplexität der Regelung und der relativen beruflichen Erfahrung der Rechtsmittelführerin zu Unrecht kein oder zu wenig Gewicht beigemessen und zum anderen eine Reihe von Verpflichtungen der Rechtsmittelführerin falsch ausgelegt oder jedenfalls zu formalistisch betrachtet.

3.

Außerdem habe die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und das Gericht habe auch neuen Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass die Erhebung der Zölle hinfällig sei, kein oder jedenfalls zu wenig Gewicht beigemessen.

4.

Schließlich sei die Feststellung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen durch das Gericht teilweise nicht richtig oder jedenfalls unvollständig.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


Top
  翻译: