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Document 62006TN0237

Rechtssache T-237/06: Klage, eingereicht am 4. September 2006 — NOS/Kommission

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 51–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/51


Klage, eingereicht am 4. September 2006 — NOS/Kommission

(Rechtssache T-237/06)

(2006/C 294/106)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Nederlandse Omroep Stichting (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. J. Feenstra und H. M. H. Speyart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, insbesondere Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2 und 3 und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klageschrift begehrt die Nederlandse Omroep Stichting (NOS) die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die ad-hoc-Finanzierung des niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks (staatliche Beihilfe C 2/2004 [ex NN 170/2003]).

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin, erstens, einen Verstoß gegen Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 (1) geltend. Die Kommission habe den Unterschied zwischen einer neuen und einer bestehenden Beihilfe unrichtig ausgelegt und angewendet. Die ad-hoc-Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, stelle einen Teil des Gesamtsystems staatlicher Finanzierungen des niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Dieses allgemeine System sei von der Kommission als bestehende Beihilfe angesehen worden. Die Gelder, die die Kommission als ad-hoc-Finanzierung verstehe, würden nach demselben System gewährt und müssten daher als bestehende Beihilfe angesehen werden.

Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 88 EG geltend, weil die Kommission das Urteil Altmark (2) unrichtig ausgelegt und angewendet habe. Die Kommission habe zu Unrecht und von einem falschen Ausgangspunkt aus festgestellt, dass die ad-hoc-Finanzierung als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark entwickelt habe, könnten in der vorliegenden Situation nicht angewendet werden. Ausgangspunkt hätte stattdessen das Amsterdamer Protokoll über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (3) sein müssen.

Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 88 EG, Artikel 253 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 wegen des Fehlens eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung der ad-hoc-Finanzierung und der von der Kommission festgestellten Übererstattung geltend. Die Übererstattung, die mit dem Entstehen von Reserven bei den Rundfunkanstalten in Zusammenhang gebracht werde, sei nicht in ausreichendem Maß auf die Zuweisung von Geldern zurückzuführen, die die Kommission als ad-hoc-Finanzierung bezeichne.

Viertens habe die Kommission gegen die Artikel 87 und 88 EG dadurch verstoßen, dass sie die Erträge aus Urheberrechten zu Unrecht als staatliche Beihilfe ansehe. Außerdem begünstige die ad-hoc-Finanzierung die Klägerin nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, und die gewährte öffentliche Finanzierung führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG.

Fünftens sei durch eine unzureichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit gegen Artikel 86 Absatz 2 EG verstoßen worden. Auch im Licht des Amsterdamer Protokolls über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrachtet habe es die Kommission zu Unrecht versäumt, nach der Feststellung, dass keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliege, das Fehlen schädlicher Auswirkungen der Übererstattung zu dem Interesse an der öffentlich-rechtlichen Aufgabe und dem Interesse der Gemeinschaft im Allgemeinen in Beziehung zu setzen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission dabei der Begrenztheit des niederländischen Sprachgebiets und der Tatsache hätte Rechnung tragen müssen, dass die entstandenen Reserven in absehbarer Zeit zu Aufwendungen geführt hätten und damit weggefallen wären.

Abschließend macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 88 Absatz 2 und gegen die Verfahrensrechte geltend, weil die Kommission den Umfang der Untersuchung in verschiedener Hinsicht ausgeweitet habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747).

(3)  Dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügtes Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten.


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