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Document C2006/294/122
Case T-279/06: Action brought on 9 October 2006 — Evropaïki Dynamiki v ECB
Rechtssache T-279/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/EZB
Rechtssache T-279/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/EZB
ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 61–61
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
2.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/61 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/EZB
(Rechtssache T-279/06)
(2006/C 294/122)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis and N. Keramidas)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der EZB, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu werten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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die Europäische Zentralbank zu verurteilen, die Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage zu tragen, auch wenn die Klage abgewiesen wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin gab auf eine Ausschreibung der Beklagten für ein Verhandlungsverfahren für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die Europäische Zentralbank (EZB) (ABl. 2005/S 137-135354) hin ein Angebot ab. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen und Vertragsverhandlungen mit anderen Bietern aufzunehmen.
Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin vor, dass die EZB es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, in der Vergabebekanntmachung die Gewichtung der Kriterien und Unterkriterien bekannt zu geben, und dass die EZB bei der negativen Wertung des Angebots der Klägerin unbestimmte Begriffe verwende habe, womit sie gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihrer Begründungspflicht nicht genügt habe. Ferner habe die EZB bei der Wertung des Angebots der Klägerin mehrere Ermessensfehler begangen. Schließlich habe die EZB in der Ausschreibung einen speziellen Begriff verwendet, der in Deutschland ansässige Unternehmen bevorzuge, und damit u. a. gegen Artikel 12 EG und 49 EG verstoßen.