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Document C2006/294/122

Rechtssache T-279/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/EZB

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 61–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/61


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/EZB

(Rechtssache T-279/06)

(2006/C 294/122)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis and N. Keramidas)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der EZB, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu werten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Europäische Zentralbank zu verurteilen, die Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage zu tragen, auch wenn die Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin gab auf eine Ausschreibung der Beklagten für ein Verhandlungsverfahren für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die Europäische Zentralbank (EZB) (ABl. 2005/S 137-135354) hin ein Angebot ab. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen und Vertragsverhandlungen mit anderen Bietern aufzunehmen.

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin vor, dass die EZB es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, in der Vergabebekanntmachung die Gewichtung der Kriterien und Unterkriterien bekannt zu geben, und dass die EZB bei der negativen Wertung des Angebots der Klägerin unbestimmte Begriffe verwende habe, womit sie gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihrer Begründungspflicht nicht genügt habe. Ferner habe die EZB bei der Wertung des Angebots der Klägerin mehrere Ermessensfehler begangen. Schließlich habe die EZB in der Ausschreibung einen speziellen Begriff verwendet, der in Deutschland ansässige Unternehmen bevorzuge, und damit u. a. gegen Artikel 12 EG und 49 EG verstoßen.


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