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Document 62008TN0044
Case T-44/08: Action brought on 24 January 2008 — Shetland Islands Council v Commission
Rechtssache T-44/08: Klage, eingereicht am 24. Januar 2008 — Shetland Islands Council/Kommission
Rechtssache T-44/08: Klage, eingereicht am 24. Januar 2008 — Shetland Islands Council/Kommission
ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 27–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/27 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2008 — Shetland Islands Council/Kommission
(Rechtssache T-44/08)
(2008/C 107/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Shetland Islands Council (Lerwick, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Whiteford, Barrister, R. Murray, Solicitor, und R. Thompson, QC)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 3, 4 und 5 der Entscheidung für nichtig zu erklären und |
— |
die Erstattung der Kosten dieser Klage. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ist eine Behörde, die dem Fischereisektor im Rahmen zweier allgemeiner Beihilfemaßnahmen für Fischerei und Fisch verarbeitende Industrie (Aid to the Fish Catching and Processing Industry) bzw. für Fischfarmen (Aid to the Fish Farming Industry), die verschiedene Programme umfassen, Zahlungen gewährte. Eines dieser Programme war das First Time Shareholders Scheme (Programm für Erstanteilshalter). Die Kommission entschied, dass die Beihilfe, die das Vereinigte Königreich auf der Grundlage dieses Programms gewährte, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, soweit es Beihilfen für den Ersterwerb eines Anteils an einem gebrauchten Fischfangfahrzeug betraf.
Der Kläger beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C 39/2006 (ex NN 94/2005) der Kommission vom 13. November 2007 betreffend das im Vereinigten Königreich umgesetzte First Time Shareholders Scheme gemäß Art. 230 EG. Insbesondere beantragt der Kläger die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 sowie der Art. 3, 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung aus folgenden Gründen:
1. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sämtliche Zahlungen für den Ersterwerb eines Anteils an einem gebrauchten Fischfangfahrzeug mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und zurückzuzahlen seien; |
2. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rückforderung dieser Zahlungen mit
vereinbar sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).