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Document 62008TN0114

Rechtssache T-114/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. März 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2007 in der Rechtssache F-21/07, Marcuccio/Kommission

ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/41


Rechtsmittel, eingelegt am 6. März 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2007 in der Rechtssache F-21/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-114/08 P)

(2008/C 107/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt

jedenfalls,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug von ihm fristgerecht erhoben wurde;

festzustellen, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage uneingeschränkt zulässig ist;

ferner,

seinen mit der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme stattzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

hilfsweise

die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Völliges Fehlen einer Begründung im Zusammenhang mit der Verwechslung des Begriffs des Eintritts eines den in Art. 288 Abs. 2 EG (früher Art. 215 EG-Vertrag) genannten Schaden auslösenden Ereignisses mit dem Begriff des Schadens.

2.

Verstoß gegen Art. 288 EG, Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beamtenstatut) sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz und des Anspruchs auf einen gerechten und fairen Prozess.

3.

Fehlerhafte, irrige und nicht nachvollziehbare Auslegung und Anwendung des Begriffs des Fristbeginns bei der Ermittlung der für die Stellung eines Antrags gemäß Art. 288 EG angemessenen Frist.

4.

Völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen völligen Fehlens einer Beweiserhebung, sowie Verstoß gegen Art. 90 des Beamtenstatuts und die entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsätze im Zusammenhang mit der Prüfung des Beginns der Verjährungsfrist für ein Vorgehen gemäß Art. 288 EG.

5.

Völliges Fehlen einer Begründung hinsichtlich des angeblich verspäteten Vorgehens gemäß Art. 288 EG durch den Kläger.

6.

Verstoß gegen die Art. 235 EG und 288 EG im Zusammenhang mit den Befugnissen des Gemeinschaftsrichters auf dem Gebiet der Schadensersatzklage sowie unbegründetes, willkürliches und nicht folgerichtiges Abweichen von der einschlägigen Rechtsprechung.

7.

Verstoß gegen die Vorschriften über einen gerechten Prozess, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.


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