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Document 52008AE0070

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind KOM(2005) 229 endg.

ABl. C 151 vom 17.6.2008, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/25


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind“

KOM(2005) 229 endg.

(2008/C 151/08)

Der Rat beschloss am 31. August 2007 gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind“

Am 25. September 2007 beauftragte das Ausschusspräsidium die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft mit der Vorbereitung der Arbeiten.

Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 441. Plenartagung am 16./17. Januar 2008 (Sitzung vom 16. Januar) Herrn HERNÁNDEZ BATALLER zum Hauptberichterstatter und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet den Kommissionsvorschlag, da er zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, zur Verstärkung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt und zur Ausweitung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher beiträgt.

2.   Einleitung

2.1

Gemäß der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (1), ergänzt durch die Empfehlungen 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (2) und die Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 (3), sind die Frequenzbänder 890-915 und 935-960 MHz (auch bekannt als das 900-MHz-Band) reserviert und für den Betrieb des europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in allen Mitgliedstaat gemäß einer gemeinsamen Spezifikation zweckgebunden.

2.2

Infolge der Marktentwicklung findet die Aufhebung der Reservierung des 900-MHz-Bands für GSM-Systeme die allgemeine Zustimmung, denn sie ermöglicht in diesen Frequenzbändern den Betrieb neuer und unterschiedlicher digitaler Technologien, die innovative Dienste erbringen.

2.3

Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (4) wird ein politischer und rechtlicher Rahmen geschaffen, der die harmonisierte Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums gewährleisten soll, wo dies zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik in Bereichen wie Kommunikation, Verkehr, Rundfunk sowie Forschung und Entwicklung (FuE) erforderlich ist.

Der Ausschuss begrüßte den Vorschlag für diese Entscheidung (5), da er seiner Meinung nach eine rationelle, gerechte, effiziente und wirtschaftliche Nutzung der Frequenzen sicherstellen würde.

2.4

Mit der Entscheidung wurden folgende Ziele verfolgt:

Einrichtung eines Regulierungsausschusses, des Funkfrequenzausschusses (RSC), der auf technische und regulatorische Entwicklungen im Bereich der Funkkommunikation reagiert und die Konsultation aller einschlägigen Kreise von Funkfrequenznutzern erlaubt. Dieser Ausschuss berät die Europäische Kommission bei der Erteilung von Mandaten an die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) und gibt eine aufsichtsrechtliche Stellungnahme zu technischen Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Bedingungen und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik ab;

Schaffung eines Rechtsrahmens für eine gegebenenfalls erforderliche Harmonisierung der Frequenznutzung;

Sicherstellung der Bereitstellung koordinierter und aktueller Informationen über Nutzung und Verfügbarkeit von Funkfrequenzen in der EG;

Sicherstellung, dass entsprechende gemeinschaftliche und europäische Standpunkte im Hinblick auf internationale Verhandlungen (6) über Frequenzen erarbeitet werden, in denen es um Fragen geht, die Gegenstand der Gemeinschaftspolitik sind.

2.5

Diese Entscheidung erlaubt es der Europäischen Kommission, technische Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands zu schaffen. Daher erteilt die Europäische Kommission bei einer notwendigen Harmonisierung zur Sicherstellung der Rechtssicherheit und der Durchführung der Gemeinschaftspolitik Mandate an die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT), um auf europäischer Ebene technische Kriterien zu entwickeln, auf deren Grundlage anschließend der Funkfrequenzausschuss (RSC) Maßnahmen zur Harmonisierung des Frequenzspektrums ausarbeiten und annehmen kann.

3.   Der Richtlinienvorschlag

3.1

Zur Aufhebung der mit der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, eingeführten Reservierung des 900-MHz-Bandes für GSM in den EU-Mitgliedstaaten sollte diese Richtlinie durch eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben werden.

3.2

Diese Maßnahme ist erforderlich, um die Initiative „i2010Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“  (7) zum Erfolg zu führen und den Wettbewerb über die Nutzung des 900-MHz-Bandes durch andere Technologien zu verstärken, um den Nutzern eine möglichst breite Auswahl an Diensten und Technologien zu bieten.

3.3

Im Einklang mit den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Funkfrequenzentscheidung) hat die Europäische Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) das Mandat erteilt, weniger restriktive technische Bedingungen zu entwickeln. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Nebeneinanderbetrieb von GSM und UMTS im 900-MHz-Band und deren vollständige Kompatibilität gewährleistet ist, wurden gemäß diesem Mandat Nutzungsbedingungen ausgearbeitet. Der Nachweis der Kompatibilität weiterer Technologien mit GSM könnte Gegenstand künftiger Mandate sein, um eine weitere Öffnung dieses Frequenzbandes zu erreichen.

4.   Allgemeine Anmerkungen

4.1

Der Ausschuss begrüßt, dass die Europäische Kommission ihre Vorschläge in Form einer Richtlinie unterbreitet und hält dies für rechtlich angemessen. Der Vorschlag reiht sich in die Bemühungen zur Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire ein, die der Ausschuss in seinen Stellungnahmen stets begrüßt hat.

4.1.1

In einer umfangreichen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes wurde festgelegt, dass verbindliche institutionelle Rechtsakte nur durch Folgeakte der gleichen Art geändert oder aufgehoben werden können. Daher ist die Annahme einer spezifischen Richtlinie zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG vollkommen gerechtfertigt.

4.2

Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen dürfen die Annahme des Vorschlags in mehrfacher Hinsicht rechtfertigen.

4.3

Die Marktentwicklung in der Telekommunikationsbranche spricht für die Einführung neuer digitaler Technologien, die neben den GSM-Netzen im 900-MHz-Band betrieben werden und im Hinblick auf eine Ausweitung der Nutzung von Sprach-, Daten- und Multimediadiensten in weniger dicht besiedelten und ländlichen Gebieten zu geringeren Kosten vorteilhaft sein können.

4.4

Der Ausschuss begrüßt, dass diese Technologie nur geringe Umweltkosten verursachen wird, da weniger Basisstationen erforderlich sind.

4.5

Diese neuen Technologien wie UMTS haben auch einen gesamteuropäischen Markt für die damit verbundenen Dienste geschaffen.

4.6

Die umsichtige Vorgehensweise der Europäischen Kommission ist lobenswert: Der Vorschlag wird von weiteren Maßnahmen wie Plänen zur Vorbereitung technischer Harmonisierungsmaßnahmen zur Sicherstellung der dauerhaften Nutzung des 900-MHz-Bandes durch GSM-Dienste und zur Anwendung der in der Frequenzentscheidung enthaltenen Komitologiebestimmungen begleitet, um umgehend auf den technologischen Fortschritt reagieren zu können und neue Harmonisierungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene einzuführen.

4.7

Sowohl die notwendige Aufhebung der oben genannten Richtlinie wie auch die künftige Einführung neuer Frequenznutzungsbedingungen in den Mitgliedstaaten tragen dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung, da sie ausschließlich auf das spezielle Ziel der Sicherstellung einer zufriedenstellenden Nutzung des 900-MHz-Bandes ausgerichtet sind und die nationale Entscheidungsgewalt für die Frequenznutzung durch andere, zusätzliche Dienste ebenso unberührt lassen, wie die Vergabe von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten.

4.8

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen bzw. geplanten Maßnahmen können auf alle im Frequenzspektrum genutzten Technologien und Dienste gleichermaßen Anwendung finden, wodurch seine Flexibilität und Effizienz erhöht wird.

4.9

Das Frequenzmanagement muss auf den allgemeinen Grundsätzen von Technologieneutralität in Verbindung mit Diensteneutralität, Flexibilität und Transparenz zur Gewährleistung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie der Meinungsfreiheit und Pluralität der Medien beruhen und den technischen, sozialen, kulturellen und politischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

4.10

Nach Ansicht des Ausschusses ist ein effizientes Funkfrequenzmanagement das A und O für die Gewährleistung des Zugangs der zahlreichen potenziellen Diensteanbieter und damit ein Schlüsselaspekt für Wachstum, Produktivität und Entwicklung der europäischen Industrie im Einklang mit der Lissabon-Strategie und trägt außerdem zur Ausweitung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher bei.

4.11

Dieser Vorschlag könnte außerdem Vorteile für die Unionsbürger bringen, u.a. durch den Abbau von Barrieren für die Entwicklung fortgeschrittener Mobilkommunikationstechnologien und die Bewältigung der geografischen digitalen Kluft, die Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts, die Verbesserung der Qualität der Dienste, die möglicherweise auch kostengünstiger angeboten werden können, die Verringerung der Zahl an notwendigen Basisstationen durch die stärkere Nutzung von Niedrigfrequenzen einschließlich der damit einhergehenden positiven Auswirkungen für die Umwelt sowie die fortwährende Sicherstellung des Gesundheitsschutzes gegenüber elektromagnetischem Smog usw.

4.12

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaßnahmen sollten allerdings nach Meinung des Ausschusses durch die Einführung weiterer Maßnahmen unterschiedlicher Art und verschiedenen Ausmaßes ergänzt werden.

4.12.1

So sollten in legislativer Hinsicht nach Annahme des Vorschlags Haushaltsmittel im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Überwindung der Breitbandkluft“ (KOM(2006) 129 endg.) bereitgestellt werden, um gegebenenfalls die Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die über kein ausreichendes Netz an Basisstationen verfügen. Hierbei muss allerdings dem besonderen Anliegen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden, damit derartige Maßnahmen keine Umweltkosten verursachen.

4.12.2

Ferner ist eine Anpassung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Bereich öffentliches Beschaffungswesen und Konzessionserteilung erforderlich, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten zur Nutzung des Funkfrequenzspektrums erteilten Konzessionen den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Schutz des öffentlichen Interesses entsprechen.

4.12.3

Darüber hinaus müssen die Komitologiebeschlüsse, die den Rechtsrahmen für ein europaweites Funkfrequenzspektrum ergänzen, besondere Bestimmungen enthalten, um die Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Barrierefreiheit (eAccessibility) in allen Bereichen sicherzustellen. Insbesondere müssen in diesem Zusammenhang die Rechte von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen und Bürgern mit geringem oder ohne IT-Wissen umfassend gewährleistet werden, wenn Fortschritte im digitalen Bereich in Übereinstimmung mit der Kommissionsmitteilung „Europäische i2010-Initiative zur digitalen Integration — 'An der Informationsgesellschaft teilhaben'“ (KOM(2007) 694 endg.) zum Tragen gebracht werden sollen.

4.12.4

Hierfür könnten zahlreiche — zu gegebener Zeit festzulegende — Anreize geboten werden, da mit der Telekommunikationssektor und die Mitgliedstaaten, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene, über entsprechende Maßnahmen alle technologischen Neuentwicklungen den Bürgern allgemein zugänglich machen.

4.13

Die neuen technischen Bedingungen dürften voraussichtlich keinen weiteren unnötigen Finanz- oder Verwaltungsaufwand auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene verursachen.

Brüssel, den 16. Januar 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

(2)  Empfehlung des Rates 87/371/EWG vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft, ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 81.

(3)  Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlussphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM), ABl. L 329 vom 31.12.1990, S. 25.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(5)  Ausschussstellungnahme CESE 51/2001, verabschiedet auf der Plenartagung am 24. Oktober 2001.

(6)  Die Länder koordinieren seit jeher die Nutzung des Frequenzspektrums im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), eines Fachgremiums der Vereinten Nationen. Auf den ITU-Weltfunkkonferenzen (WRC) treffen alle zwei Jahr Vertreter aus186 Länder zusammen, um Maßnahmen zur internationalen Harmonisierung anzunehmen. In Europa koordinieren 43 Länder einschl. der EU-Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzspektrums im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) und ihrem Unterausschuss, dem Europäischen Ausschuss für Funkangelegenheiten (ERC).

(7)  KOM(2005) 229 endg.


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