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Document 62008CN0232
Case C-232/08: Action brought on 29 May 2008 — Commission of the European Communities v Kingdom of the Netherlands
Rechtssache C-232/08: Klage, eingereicht am 29. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
Rechtssache C-232/08: Klage, eingereicht am 29. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
ABl. C 209 vom 15.8.2008, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/25 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-232/08)
(2008/C 209/37)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und K. Banks)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch, dass es Fischereifahrzeuge mit einer höheren Maschinenleistung zugelassen hat als nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 (1) erlaubt, gegen seine Pflichten aus Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (2) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (3) verstoßen hat; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die niederländische Regierung ihrer Durchsetzungspflicht nicht nachkomme, weil sie ganz bewusst Verstöße gegen die Vorschrift über die maximale Maschinenleistung, mit der in der Schollen-Box gefischt werden dürfe, zulasse.
Zum einen brauchten nach den Angaben der niederländischen Regierung diejenigen niederländischen „Eurokutter“, die sich an die interne Vereinbarung [der Nijpels-Kommission] hielten, erst ab 1. Mai 2009 die höchstzulässige Maschinenleistung von 300 PS einzuhalten. Zum anderen gehe aus diesen Angaben hervor, dass bei der Kontrolle der Einhaltung der betreffenden Vorschrift systematisch ein Toleranzrahmen von 12,5 % gelte und dementsprechend Überschreitungen der höchstzulässigen Maschinenleistung innerhalb dieses Rahmens nicht geahndet würden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1).