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Document 62007TB0285

Rechtssache T-285/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Italien/Parlament und Kommission (Zwischenstreit — Einrede der Unzulässigkeit — Teilweise Unzulässigkeit der Klage — Keine Möglichkeit, die angefochtene Handlung dem Parlament zuzurechnen)

ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Italien/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-285/07) (1)

(Zwischenstreit - Einrede der Unzulässigkeit - Teilweise Unzulässigkeit der Klage - Keine Möglichkeit, die angefochtene Handlung dem Parlament zuzurechnen)

(2009/C 55/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė, R. Ignătescu und G. Mazzini) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und A. Aresu)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Vodina und M. Michelogiannaki)

Gegenstand

Nichtigerklärung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Mai 2007 (ABl. C 103 A, S. 7) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 20 Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (AD 5) für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation).

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der Klage, soweit sie sich gegen das Parlament richtet, entstanden sind. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.


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